Volltext : Besondere oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 1, Bd. 2)

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Gulden  schuldig,  und  soll  hiernach  dem  Wiener  Magistrate ¬
  zu  Ueberkommung  des  Bürgerrechts  vorgestellet =
  werden.
Eod.  §.  10.
§.  1068.
VereiniZur ¬
  Beybehaltung  einer  guten  Mannszucht,  Friede
gung  der
und  Einigkeit  unter  den  bürgerlichen  Stadttrödlern
W.  Tandsoll =
  unter  ihnen  eine  ordentliche  Bruderschaft  bestehen.
ler  in  eine
Eod.  §§.  2.  3.  6.  7.  8.
Bruderschaft. ¬

§.  1069.
ad  2.
Licenztrödler  erhalten  die  obrigkeitliche  Bewilligung,
Wie  die  Lizum =
  Verkaufe  auf  dem  Tandelmarkte;  und  über  die  Ercenztrödler =

wirkung  einer  solchen  Tandelmarkts-Licenz,  wird  nich
ihre  Licenz
nur  das  W.  magist.  Steueramt,  sondern  auch  die  städt.  erhalten.
Buchhaltung,  und  zwar  letztere  wegen  der  Vorschreibung, ¬
  jederzeit  in  die  Kenntniß  gesetzt;  und  Licenzen
sind  nach  der  Numerirung,  wie  solche  für  die  Hütten ¬
  und  Stände  an  Ort  und  Stelle  ausgeführet  ist,
verbuchet.
§.  1070.
Worauf
Das  Recht  der  Soldatentandler  beruhet  auf  eidas ¬
  Recht
nem  Privilegium  Kaiser  Joseph  II.,  und  besteht  dader ¬
  Soldarin, =
  daß  invalid  gewordene  Soldaten  alte  Waren  au
tentandler
einem  eigens  zugewiesenen  Platze  verkaufen  dürfen.
beruhet.
§.  1071.
GleichDa ¬
  die  Gleichstellung  der  Licenztrödler  mit  den
stellung
Soldatentrödlern  in  ihren  Rechten,  sowohl  dem  Vor¬
            
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