Volltext : Besondere oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 1, Bd. 2)

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behandeln,  und  ob  sie  hierin  dem  in  Wien  erhaltenen
Unterrichte  gemäß,  verfahren.
Auch  soll  der  Kreisarzt  selben  scharf  einbinden,
daß  sie  in  Ermanglung  anderer  nützlicher  Berufsbücher, ¬
  wenigstens  in  ihrem  Lehrbuche,  womit  jede
Hebamme  versehen  seyn  muß,  fleißig  nachhelfen.
Reggsv.  13.  Jänner  1798.
Ungeachtet  des  schon  langst  bestehenden  Verbothes,
vermoͤg  dessen  Hebammen  sich  mit  Behandlung  innerlicher ¬
  und  äußerlicher  Krankheiten  weder  bey  Schwangern ¬
  und  Kindbetterinnen,  noch  auch  bey  neugebornen
Kindern  befassen  sollen,  wurde  erhoben,  daß  sich  mehrere =
  derselben,  solcher  Dinge  die  nur  dem  Arzte  oder
Geburtshelfer  zustehen,  anmaßen:  bey  Schwangern
und  Gebährenden,  Aderlässe,  Bäder,  Klystire,  Einspritzungen, =
  Einsalbungen,  hiernächst  auch  innere  Mittel ¬
  gegen  Krämpfe,  Bauchschmerzen,  Nachwehen,
Blutflüsse,  weißen  Fluß,  Kindbettfieber,  Milchfieber
und  Verstopfungen  verschreiben,  besonders  aber  mit
Purgirmitteln  einen  sehr  schädlichen  Unfug  treiben  sollen, ¬
  und  im  Betretungsfalle,  um  der  Strafe  zu  entgehen, ¬
  sich  mit  der  Unwissenheit  des  bestehenden  Verbothes, ¬
  wenigstens  bey  der  ersten  Betretung  sich  zu
entschuldigen  versuchen.
Um  nun  diesen  schädlichen  Unfug  auf  eine  wirksame ¬
  Art  zu  beseitigen,  ist  es  noͤthig,  jeder  Hebamme,
            
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