Volltext : Besondere oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 1, Bd. 2)

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§.  953.
BenehBey =
  todtscheinenden  reifen  Kindern,  die  ohne  ofmen ¬
  der
fenbare  Zeichen  der  Fäulniß  sind,  haben  die  HebamHebam ¬
 =
  mit  Fleiß,  und  durch  eine  gehörig  lange  Zeit  alle
men  bey
erforderliche  Mittel  zu  versuchen,  dieselbe  zum  Leben
todtscheinenden =

zu  bringen.
reifen  KinEod. =
  §.  7.
dern.
§.  954.
ErtheiIst =
  das  Leben  des  Kindes  in  wirklicher  Gefahr
lung  der
so  sollen  sie  nie  unterlassen,  dasselbe  noch  zu  taufen.
Nothtaufe.
Eod.  §.  6.
§.  955.
AufmerkKeine =
  Hebamme  darf  nach  der  Geburt,  die  Kindsamkeit ¬
  auf  betterinn  eher  verlassen,  als  bis  diese  vor  einem  leicht
die  Kindmöglichen =
  Blutsturze  gesichert  ist.
betterinn.
Eod.  §.  8.
§.  956.
Verboth
Den  Hebammen  ist  alles  Curiren  der  Schwandes ¬
  Curigern =
  sowohl  als  der  Kindbetterinnen  und  Kinder  auf
rens  innerdas ¬
  nachdrücklichste  verbothen,  und  die  Kreisärzte  sind
licher
angewiesen,  daß  sie  sorgfältig  darauf  sehen,  und  die
Krankheiten. ¬

Uebertreter  sogleich  bey  der  Behörde  zur  Abstellung
und  Bestrafung  dieses  Unfuges  anzeigen,  bey  ihren
Visitationen  aber  auch  nachsehen,  wie  die  Hebammen
die  Kindsmutter  sowohl,  als  die  neugebohrnen  Kinder
            
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