Volltext : Besondere oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 1, Bd. 2)

Reverseinlegung =

von  Hebammen. =

Bestimmung =
  des
Bezirkes
für  Land=  hebammen. =


156
men  §.  945.  nicht  nur  vermindert  werden,  sondern  endlich ¬
  gar  aufhören
Reggs.  Jnt.  5.  May  1795.
Hofd.  10.  April  1795.
was  auch  erfolgt  ist.
§.  948.
Da  es  sich  öfters  ereignen  könnte,  daß  eine  mit
einem  Stipendium  zur  Erlernung  der  Hebammenkunst
für  einen  bestimmten  Ort  betheilte  Hebamme,  sich  nach
einiger  Zeit  von  diesem  Orte  hinweg  begebe,  so  wurde
den  Kreisämtern  aufgetragen,  damit  die  erste  Absicht
des  Stipendiums,  an  bestimmte,  eine  Hebamme  höͤchse
benöthigte  Orte,  eine  geprüfte  Hebamme  zu  geben
nicht  vereitelt  werde,  bey  der  Ertheilung  dieses  Stivendiums ¬
  sich  von  der  damit  betheilten  Hebamme  einen ¬
  Revers  ausstellen  zu  lassen,  worin  sie  sich  ausdrücklich ¬
  verpflichtet,  daß  sie  die  zu  erhaltenden  60  fl.
für  den  Fall  zurückgeben  wolle,  wenn  sie  sich  von  dem
Orte,  für  welchen  sie  sich  bestimmt,  hinwegbegebe.
Reggsv.  1.  September  1798.
§.  949.
In  jenen  Orten,  welche  nur  eine  Stunde  weit
von  einer  gepruͤften  Hebamme  entfernet  sind,  ist  keine
ungeprüfte  Hebamme  zu  dulden,  und  keinem  Weibe
die  Ausübung  der  Geburtshülfe  zu  gestatten,  welche
diese  Kunst  nicht  gehörig  erlernet  hat.
Reggsv.  28.  November  1795.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer