Volltext : Besondere oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 1, Bd. 2)

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ben  dieselben  den  Ort  anzugeben,  wo  sie  sich  niederlassen, ¬
  und  die  erlernte  Geburtshülfe  ausüben  wollen.
5.  Werden  die  dießfälligen  Bittschriften  sammt
den  Vorschlägen  jährlich  zwey  Mahl  dem  Kreisamte
zu  übergeben,  und  gutächtlich  an  Regierung  zu  begleiten ¬
  seyn,  wo  sodann  von  da  das  weiter  Nöthige  erfolgen -
  wird.
6.  Da  der  Lehrcurs  der  Geburtshülfe  auf  der
Universität  in  Wien  zwey  Mahl  des  Jahres  anfängt
nähmlich  in  der  Hälfte  des  Monates  October,  und  gleich
nach  Östern:  so  hat  das  Kreisamt  die  Einsendung  der
Bittschriften  so  einzuleiten,  daß  die  gewählten  Individuen ¬
  auch  noch  ihre  Reise  nach  Wien  zur  gehörigen
Zeit  antreten  können.
7.  Genießen  auch  die  mit  diesem  Beytrage  versehenen =
  Weiber  nach  vollendetem  theoretischen  Curse
während  ihrer  practischen  Ausbildung  die  freye  Wohnung ¬
  im  Gebaͤhrhause,  nebst  freyer  Heitzung  und  Licht,
auch  haben  sie  für  die  Pruͤfung  nichts  zu  bezahlen.
8.  Sind  jene  Individuen,  für  diese  ihnen  zufliessende ¬
  Gnade  verpflichtet,  daß  sie  sich  in  jenen  Orten
seßhaft  machen  muͤssen,  welche  sie  vorher  angegeben
haben,  und  weder  in  Staͤdte  noch  in  Orte,  wo  ohnehin ¬
  geprüͤfte  Hebammen  sind,  kuͤnftig  hinziehen.
9.  Werden  durch  diese  Einrichtungen  die  vom
Kreisarzte  vorgenommenen  Prüfungen  der  Landhebam=
            
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