Volltext : Besondere oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 1, Bd. 2)

XVII
können  ungarische,  und  ungarische,  deutsche  Kleider  verfertigen. ¬
  §.  1010.  Ausschließung  des  Rechtes  der  Schneider =
  zum  Verkaufe  neuer  Kleider.  Verboth  der  Haltung
von  Vorräthen  an  Tücher.  §.  1011.  Beschränktes  Gewerbsrecht ¬
  der  vormahligen  Schlafrockschneider.  §.  1012.
Vormahliger  Gewerbsverschleiß  der  Kaufschneider.  s.  1013.
Grenzlinie  zwischen  Schneidern  und  andern  Gewerbsleuten. =
  a.  Rücksichtlich  der  Pfaidler.  §.  1014.  b.  Rücksichtlich ¬
  der  Handschuhmacher.  §.  1015.  c.  Rücksichtlich  der
Kirschner.  §.  1016.  Jn  wiesern  Bediente  die  Schneiderey =
  treiben  dürfen.  §.  1017.  Untersuchung  der  Störer.
II.  Abschnitt.
Schuh-  und  Schlauchmacherey,  dann
Gerätheltragerey.
§.  1018.  Vorerinnerung.  §.  1019.  Aufdingung
zur  Schuhmacherey.  §.  1020.  Einschränkung  der  Verehelichung =
  der  Gesellen  findet  nicht  statt.  §.  1021.  Grundsatz ¬
  bey  Verleihung  der  Schustergewerbe.  §.  1022.  Uebertragung =
  der  Schuhmachergewerbe  an  Meisters-Kinder  findet ¬
  nicht  Statt.  §.  1023.  Meisterstück  in  Wien.  §.  1024.
Meistertaxe  in  Wien.  §.  1025.  Vorzug  der  Schuhmacher ¬
  zum  Ledereinkaufe  findet  nicht  Statt.  §.  1026.  Haltung =
  der  Gewölber  in  Wien.  §.  1027.  Wie  Handelsleute =
  mit  Schuh  und  Stiefeln  handeln  dürfen.  §.  1028.
Hausiren  mit  Schuhmacherarbeit  ist  erlaubt.  §.  1029.
Aufhebung  der  Warenbeschau  auf  Jahrmärkten.  §.  1030.
Remuneration  für  die  Vorsteher  in  Wien.  §.  1031.  Aufhebung ¬
  der  Gesellenlade.  s.  1032.  Welche  Innungsver=
            
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