fullscreen : System des heutigen römischen Rechts (4)

§.  152.  Schenkung.  Begriff.  4.  Absicht.
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Erhaltung  der  Frau  durch  den  Mann  gehört  zum  Wesen
der  Ehe  (e),  und  der  Umfang  dieser  Ausgaben  ist  der
unbeschränkten  Willkühr  des  Mannes,  der  das  Haupt  des
Hauswesens  ist,  überlassen.
Wenn  der  Vater  einen  Sohn  emancipirt,  so  geht  die
Hälfte  des  Niesbrauchs,  den  er  bis  dahin  am  Vermögen
des  Sohnes  hatte,  auf  den  Sohn  über  (f).  Um  diese  Hälfte
wird  also  der  Sohn  bereichert,  dennoch  ist  es  keine  Schenkung, ¬
  weil  die  überwiegende  Absicht  auf  die  neue  Gestaltung ¬
  des  persönlichen  Verhältnisses  gerichtet  ist,  nicht  auf
die  daraus  folgende  Bereicherung.
Endlich  giebt  es  auch  Fälle,  worin  die  persönliche
Pietät  gegen  den  Bereicherten  oder  gegen  einen  Dritten
der  eigentliche  Beweggrund  zu  einer  Handlung  ist.  Auch
dagegen  tritt  dann  die  Bereicherung  als  untergeordnete
Folge  zurück,  und  die  Handlung  kann  deshalb  nicht  als
Schenkung  beurtheilt  werden.
Wenn  ein  Testamentserbe  ein  Legat  oder  Fideicommiß
vollständig  auszahlt,  da  er  entweder  die  Falcidische  Quart,
oder  Dasjenige  was  ihm  anstatt  derselben  schon  das  Testament ¬
  vorbehielt,  hätte  abziehen  können,  so  wird  durch
diesen  freyen  Entschluß  der  Legatar  oder  Fideicommissar
don.  int.  vir.  (24.1.),  L.  22  in
den.  Nur  wenn  der  Mann  der
f.  de  pactis  dot.  (23.  4.).
Frau  baares  Geld  giebt,  z.  B.  ein
Jahrgehalt,  so  gilt  dieses  als  un(e) ¬
  L.56  §2  de  j.  dot.  (23.  3.).
erlaubte  Schenkung,  so  daß  die
(f)  L.  6  §3  C.  de  bon.  quae
Rückforderung  nur  durch  Conlib. ¬
  (6.61.),  §  2  J.  per  quas  pers.
sumtion  ausgeschlossen  werden
(2.  9.).
kann.  L.  33  pr.,  L.  15  pr.  de
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