Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 2)

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§.  39.
Vereinte
Die  k.  k.  vereinte  Hofkanzelley  ist  die  oberste
HofkanRecurs=Instanz =
  in  Policey=Gewerbssachen,
zelley  als
daher  die  Landesstelle  alle  Berichte  über  Policepoberste ¬
  Regewerbe, =
  welche  als  solche  in  den  bestehenden  Sche-curs-Instanz, ¬
  in
ma  über  sämmtliche  Gewerbe  I.  Theil  §.  72.  aufgefühPolicey =
 -
  sind,  bis  zu  einer  allgemeinen  Gewerbs-ReguGewerbs ¬
 =
  worüber  die  nähere  Mittheilung  seiner  Zeit  sachen.
erfolgen  wird,  an  die  Hofkanzelley  zu  erstatten ¬
  hat.
Hofkanzelleyv.  9.  April  1818.
Auch  wurde  die  Landesstelle  mit  Bescheid  des
Directoriums  in  Cammeral-  und  politischen  Sachen
vom  5.  July  1796  angewiesen,  Befugnisse  zur  Errichtung =
  eines  Bräuhauses  nicht  für  sich  zu  ertheilen,  sondern ¬
  solche,  nach  vorausgegangener  Einvernehmung
der  dabey  interessirten  Parteyen,  mit  ihrem  Gutachten
der  Hofstelle  zur  Entscheidung  vorzulegen.
II.  Absatz.
Wirkungskreis  der  k.  k.  Commerzhofkommission. ¬

§.  40.
UrsprüngZur =
  Regulirung  der  Commerzangelegenheiten
liche  Bewurde ¬
  die  Errichtung  einer  eigenen  Commerzhofkomstimmung ¬

mission  beschlossen,  welche  sich  mit  den  Vorschlägen  zur
derselben.
Verbesserung  in  Gewerbs=Fabriks=  und  Handelsgegen=
            
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