Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 2)

Buchhandel, =
  Buch  |druckerey. =

Kupferdruckerey =

Steindruckerey. =


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gemeinschaftlich  nöthig  und  nützlich  finden,  mit
dem  durch  eine  fernere  Verordnung  vom  8.  July  1798
beygefügten  Befehle,  daß  bey  Errichtung  eines
neuen  chirurgischen  Gewerbes,  das  Kreisamt ¬
  an  die  Landesstelle  Bericht  erstatten
soll,  damit  dieselbe  die  nöthige  Kenntniß  erhalte,  in
welchen  Orten  chirurgische  Gewerbe  errichtet,  und
sowohl  aus  der  Chirurgie  als  aus  der  Geburtshülfe,
geprüfte  Wundärzte  vorhanden  seyn.
Die  Kreisämter  wurden  daher  angewiesen,  diese
höchste  Entschliessung,  sämmtlichen  Ortsobrigkeiten  seines ¬
  Viertels  zur  Darnachachtung  in  künftigen  Fällen,
bekannt  zu  machen,  auch  sämmtliche  Kreisärzte  und
chirurgische  Gremien  davon  zu  verständigen,  und  jedesmahl, ¬
  bevor  ein  neues  chirurgisches  Gewerbe  errichtet ¬
  wird,  darüber  Bericht  an  Regierung  zu  erstatten.
Reggsv.  21.  July  1798.
§.  37.
Niemand  ist  berechtiget,  eine  Buch-  oder  Kupferdruckerey ¬
  zu  errichten,  er  habe  denn  zuvor
bey  der  Landesstelle  um  die  Erlaubniß  angesuchet,  und
solche,  nach  vorläͤufiger  Ausweisung  über  die  vorschriftmässig ¬
  erforderlichen  Eigenschaften,  erhalten,
Buchhandl.  Pat.  vom  18.  März  1806.
denn  da  die  Buchdrucker  der  strengsten  Policeyaufsicht
und  den  Censursgesetzen  unterworfen  sind,  so  haben
            
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