Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 2)

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I. Abtheilung. 
Von dem Wirkungskreise der leitenden Be 
hörden in Gewerbs- und Handelssachen. 
§. 7. Aufzählung der politischen Behörden, die auf 
das Gewerbs= und Handelswesen Einfluß nehmen. 
I. Unterabtheilung. 
Wirkungskreis der Ortsobrigkeiten. 
§. 8. Allgemeine Bemerkung. §. 9. Anbefohlene 
genaue Befolgung der Verordnungen. Strafe der Nicht 
befolgung. §. 10. Attribute der Ortsobrigkeiten in Ge 
werbs- und Handelssachen. §. 11. a. Verleihungsrecht 
der Policeygewerbe. §. 12. h. Verleihungsrecht der Com 
mercialgewerbe. §. 13. Auch Handlungsrechte sind von 
den Ortsobrigkeiten zu verleihen. Wie sich bey Uebersie 
delungen zu achten ist. §. 14. Aufhebung der kreisämt 
lichen Bestätigungen der obrigkeitlichen Gewerbsverlei 
hungen im Umkreise von zwey Meilen von Wien. §. 15. 
Der Magistrat in Wien hat kein Policey- und Commerzge 
werbsverleihungsrecht in den Bezirken der übrigen Domi 
nien inner den Linien. §. 16. Gewerbs- und Handelsverlei 
hungen der Ortsobrigkeiten im Policeybezirke Wiens 
unterlagen bisher der stadthauptmannschaftlichen Bestäti 
gung. §. 17. Das Bürgerrecht ist meistens mit dem 
Gewerbe verbunden. §. 18. Wer das Recht zur Erthei 
lung des Bürgerrechtes hat. Wirkung des Bürgerrechts 
in Wien. §. 19. c. Recht der Ortsobrigkeiten auf dem 
Lande einfache Besugnisse zu verleihen.
	        
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