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I. Abtheilung.
Von dem Wirkungskreise der leitenden Be
hörden in Gewerbs- und Handelssachen.
§. 7. Aufzählung der politischen Behörden, die auf
das Gewerbs= und Handelswesen Einfluß nehmen.
I. Unterabtheilung.
Wirkungskreis der Ortsobrigkeiten.
§. 8. Allgemeine Bemerkung. §. 9. Anbefohlene
genaue Befolgung der Verordnungen. Strafe der Nicht
befolgung. §. 10. Attribute der Ortsobrigkeiten in Ge
werbs- und Handelssachen. §. 11. a. Verleihungsrecht
der Policeygewerbe. §. 12. h. Verleihungsrecht der Com
mercialgewerbe. §. 13. Auch Handlungsrechte sind von
den Ortsobrigkeiten zu verleihen. Wie sich bey Uebersie
delungen zu achten ist. §. 14. Aufhebung der kreisämt
lichen Bestätigungen der obrigkeitlichen Gewerbsverlei
hungen im Umkreise von zwey Meilen von Wien. §. 15.
Der Magistrat in Wien hat kein Policey- und Commerzge
werbsverleihungsrecht in den Bezirken der übrigen Domi
nien inner den Linien. §. 16. Gewerbs- und Handelsverlei
hungen der Ortsobrigkeiten im Policeybezirke Wiens
unterlagen bisher der stadthauptmannschaftlichen Bestäti
gung. §. 17. Das Bürgerrecht ist meistens mit dem
Gewerbe verbunden. §. 18. Wer das Recht zur Erthei
lung des Bürgerrechtes hat. Wirkung des Bürgerrechts
in Wien. §. 19. c. Recht der Ortsobrigkeiten auf dem
Lande einfache Besugnisse zu verleihen.