Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 1, Bd. 2)

mirten  Handwerksprivilegien  ausgemessen  ist,  aufkündigen. ¬

Ist  nun  der  Meister  Schuld  daran,  daß  wochenweise ¬
  gearbeitet,  und  die  Gesellen  bezahlet  worden,  so
soll,  ungeachtet  der  Gewohnheit  und  Privilegien,  dem
Gesellen  freystehen,  zu  jeder  Stunde  des  Tages  aus
der  Arbeit  zu  treten,  und  kann  solcher  bey  einem  jeden
anderen  Meister  in  die  Arbeit  aufgenommen  werden;
auch  soll  die  Klage  des  Meisters  aus  dieser  Ursache  wie
auch  wegen  anderer  Handwerksgebrechen  (die  Laster
gegen  Zucht  und  Ehrbarkeit  ausgenömmen)  weder  bey
der  Lade,  noch  bey  den  Zunftvorstehern  und  bey  keinem ¬
  anderen  Richter  angehöͤret  werden.
Dagegen
2.  wenn  sich  der  Gesell  diesem  Gebrauche  nicht  fügen
will,  stehet  es  dem  Meister  frey,  ihn  zu  jeder  Stunde ¬
  des  Tages  aus  der  Arbeit  zu  geben,  und  wird
der  Gesell  sowohl  deßwegen,  als  auch  wenn  ihm  sogar ¬
  der  Meister  seinen  Lohn  zuruͤckhaͤlt,  nirgend  angehöret. ¬

Endlich  wenn  ein  Streit  zwischen  Meister.  und
Gesellen  entstünde,  wer  daran  Schuld  ist,  daß  um
den  Wochenlohn  gearbeitet  worden,  soll  es  beyden  zum
Nachtheile  gereichen,  und  keiner  gehöret  werden.
Pat.  21.  April  1770.
            
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