Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 1, Bd. 2)

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dung  der  Maschinen  in  Hinsicht  auf  die  Erhöhung  der  rung  zur
VerwenIndustrie =
  und  des  Nationalwohlstandes  bewährt,  wurdung ¬
  der
de  verordnet,  daß  die  Einführung  des  Gebrauches  der
Maschinen.
Flachsspinnmaschinen,  welcher  bisher  beschränkt
war,  in  den  gesammt  österreichischen  Staaten,  nicht
nur  in  Hinkunft  mit  voller  Beruhigung  gestattet  werden ¬
  könne,  sondern  auch  alle  mögliche  Erleichterung
und  Ermunterung  verdiene.
Hofkammerd.  28.  May  1811.
§.  725.
Um  den  Verkehr  mit  den  inländischen  Fabri-Aufforderung ¬
  zum
katen  der  altosterreichischen  Provinzen  mit  dem  lombarHandel ¬

disch  venetianischen  Königreiche  zu  befördern,  wurden
nach  dem
die  Handelsleute  und  Fabrikanten  der  er-lombarsten ¬
  Provinzen  aufgefordert,  Handelsversuche  mit  disch-venetianischen! ¬

ihren  Waren  nach  Italien  zu  machen,  und  dort  in  den
KönigreiHauptstädten ¬
  Verkaufsgewölbe  oder  Niederlagen  zu
che.
eroffnen.
Commerzhofk.  Weisung  vom  15.  Octbr.  1817.  Reggs.  Int.
21.  Octbr.  1817.
Diese  Aufforderung  wurde  erneuert,  und  zugleich
aufgetragen,  um  in  der  bestaͤndigen  Uebersicht  zu  bleiben, ¬
  welche  Zweige  der  Industrie  und  der  Gewerbe
von  den  altösterreichischen  Provinzen,  in  das  lombardisch= ¬
  venetianische  Königreich  übergangen  sind,  die
verschiedenen  Handels=Fabriks-  und  Gewerbs-Corpo¬
            
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