Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 1, Bd. 2)

Einwanderns =
  frem.
der  Arbeiter. =

Freyzügigkeit ¬
  der
selben.
Aufforde¬362


Manufacturisten,  Professionisten  und  Handwerker
Vorschub  leisten  kann,  sollen  die  Länderstellen,  in  so
weit  damit  keine  Geldauslage  von  Seite  des  Staates
keine  Mauthbefreyung,  und  keine  anderen  Exemtionen
verbunden  sind,  gleich  auf  der  Stelle  zu  veranlassen
berechtiget,  und  diesen  Fremden  allen  möglichen  Vorschub ¬
  zu  leisten  schuldig  seyn.
Nur  dann,  wenn  zu  einem  ganz  neuen  der  inländischen -
  Industrie  nützlichen  Etablissement,  oder  zu
einer  ganz  neuen  Erfindung,  wovon  sich  für  den
Staat  ein  Vortheil  versprechen  läßt,  Geldvorschüsse
§.  731,  oder  ganz  besondere  Begünstigungen ¬
  erforderlich  waͤren,  muͤssen  dieselben  bey  der  Hofstelle ¬
  angesucht  werden.
Pat.  24.  Jänner  1800.  §.  3.  Pat.  11.  Jänner  1810.  §.  4.
§.  723.
Fremde  Manufacturisten  und  Künstler,  wenn
sie  sich  in  einem  Erblande  niederlassen,  erhalten  nicht
nur  die  10  jährige,  sondern  die  lebenslängliche  Freyzügigkeit. ¬

Hofv.  24.  September  1784.
Siehe  auch  §§.  116,  120  und  731.
II.
Aufforderung  inländischer  Unternehmer.
§.  724.
In  Ansehung  der  Vortheile,  welche  die  Verwen¬
            
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