Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 1, Bd. 2)

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Die  Einlieferung  der  auszustellenden  Stücke  kann
das  ganze  Jahr  hindurch  geschehen.
Die  Anordnung  der  Ausstellung  hat  unmittelbar
der  Professor  der  Technologie  zu  besorgen.
Auch  verfaßt  er  über  die  ganze  Ausstellung  einen
raisonnirenden  Catalog,  welcher  im  Journale  des  Institutes ¬
  bekannt  gemacht  wird.  eod.
Uebrigens  gewährt  das  polytechnische  Institut
durch  seine  zweckmässig  organische  Verfassung  und  Tendenz ¬
  eine  viel  versprechende  Aussicht  zur  Vervollkommung ¬
  der  National-Industrie,  wozu  nahmentlich  auch
die  Jahrbücher  des  polytechnischen  Institutes,  und
die  zugesicherte  Errichtung  eines  Vereins  oder  einer ¬
  Gesellschaft  zur  Aufmunterung  der
Künste  und  Gewerbe  wesentlich  beytragen  wird.
§.  719.
Damit  Se.  Majestät  von  allen  sich  ergebenden  d.  Durch
merkwürdigen  Vorfallenheiten  unterrichtet  seyen,  um  periodische
Anzeige  der
desto  schleuniger  und  wirksamer  Hülfe  zu  verschaffen
bedeutenund =
  das  Verdienst  belohnen  zu  können;  soll,  unter  an
dern  Erdern =
  Gegenständen,  auch  die  Einführung  neuer  Han-  zeugnisse
im  Gebiethe
delszweige  und  Errichtung  neuer  Fabriken  von  den
der  JuduLänderchefs ¬
  monatlich  Sr.  Majestät  angezeigt  werden.
strie.
Hofv.  12.  December  1791.
Ueberhaupt  sind  Verfügungen  im  Handel  und  in
der  Industrie,  welche  einen  wesentlichen  Vortheil  der
            
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