Metadaten : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 1, Bd. 2)

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kein  Bedenken  fände,  sie  zur  ordnungsmässigen  Aus=  protoconirung. ¬

weisung  der  vorgeschriebenen  Requisiten,  und
Wie  es
des  bestimmten  Handlungsfondes  an  das  Merbey ¬
  hiesigen =
  Großcantil= =
  und  Wechselgericht  zu  weisen,  letzteres  ein  se
anderes  gehörig  zu  untersuchen,  und  allenfalls  darüber  handlungen ¬
  zu  halden =
  betreffenden  Parteyen  ein  Attestat  zu  ertheilen  habe
ten  ist.
daß  sie  die  erforderlichen  Requisiten  und  den  ausgemessenen ¬
  Handlungsfond  gebührend  ausgewiesen  hätten, =
  wo  sodann  der  Magistrat,  über  Einlegung  gleich
gedachter  Attestate,  wegen  wirklicher  Einverleibung
der  Bittsteller  in  den  bürgerlichen  Handelsstand, ¬
  das  Röthige  veranlassen  soll.
Hofd.  30.  März  1776.  §.  2.
In  Absicht  der  Aufnahme  der  Großhaͤndler  hat
es  bey  den  unterm  23.  May  1774  ergangenen  Normale =
  sein  weiteres  Verbleiben;
Eod.
wovon  in  der  besondern  Gewerbs-  und  Handelsgesetzkunde ¬
  das  Nähere  vorkommen  wird.
A.
Fonds=Ausweisung.
Wer
§.  545.
Keiner  soll  zum  Wechsler  oder  andern  Handels=Fonds  ausweisen =

manne  aufgenommen  werden,  welcher  nicht  mit  eigemuß. ¬

nen  Mitteln  oder  reellen  Fonds  eines  wirklich  vorhana. ¬
  Neue
Handluidenen =
  Einlags=Capitales  versehen  ist,
gen.
Falliten=Ordn.  18.  Ang.  1734.  §.  1.
            
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