Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 1, Bd. 2)

Wie
hiervon  zu
handeln
kommt.
Nothwendigkeit =

der  Fonds¬212


welche  Art  in  der  Behandlung  der  Concursverhandlungen, ¬
  und  in  dem  Geschäftsverfahren  der  Concursbehörden, =
  so  wie  in  dem  Verfahren  gegen  alle  in  Copcurs =
  verfallene  Handelsleute  und  Fabrikanten  ei
größere  Beschleunigung  bezwecket  werden  duͤrfte,  nu
nicht  beendiget,  und  es  habe  daher  der  buͤrgerliche  Handelsstand ¬
  jene  Anordnungen  abzuwarten,  die  in  dieser
Beziehung  von  Seite  der  Behörden  für  nothwendig
erachtet  werden.
Com.  Hofkv.  19.  Jänner  1819.
II.  Absatz.
Von  den  Maßregeln  zur  Befestigung  des
Credits  der  Handelsleute.
§.  541.
Zur  Beförderung  des  Handels,  und  nahmentlich
auch  zur  Erhaltung  des  Handels=Credits,  dient  vorzüglich: =
  1.  eine  strenge  Fondsausweisung  und
Firma=Protocollirung,  und  2.  eine  verläßliche
Führung  der  Handelsbücher.
I.
Fondsausweisung  und  Firmaprotocollirung ¬
  der  Handelsleute.
§.  542.
Die  Fondsausweisung  und  Protocollirung  der
Firma  bey  dem  k.  k.  Mercantil=  und  Wechselgerichte ¬
  ist  eine  Bedingung,  ohne  deren  Erfül¬
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer