Wie
hiervon zu
handeln
kommt.
Nothwendigkeit =
der Fonds¬212
welche Art in der Behandlung der Concursverhandlungen, ¬
und in dem Geschäftsverfahren der Concursbehörden, =
so wie in dem Verfahren gegen alle in Copcurs =
verfallene Handelsleute und Fabrikanten ei
größere Beschleunigung bezwecket werden duͤrfte, nu
nicht beendiget, und es habe daher der buͤrgerliche Handelsstand ¬
jene Anordnungen abzuwarten, die in dieser
Beziehung von Seite der Behörden für nothwendig
erachtet werden.
Com. Hofkv. 19. Jänner 1819.
II. Absatz.
Von den Maßregeln zur Befestigung des
Credits der Handelsleute.
§. 541.
Zur Beförderung des Handels, und nahmentlich
auch zur Erhaltung des Handels=Credits, dient vorzüglich: =
1. eine strenge Fondsausweisung und
Firma=Protocollirung, und 2. eine verläßliche
Führung der Handelsbücher.
I.
Fondsausweisung und Firmaprotocollirung ¬
der Handelsleute.
§. 542.
Die Fondsausweisung und Protocollirung der
Firma bey dem k. k. Mercantil= und Wechselgerichte ¬
ist eine Bedingung, ohne deren Erfül¬