§ 45. Ersitzung und Verjährung.
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spruch des Verböcz (Trip. I. 78, §. 1). „Praescriptio est termini
ad juridicam tum retentionem, tum reacquisitionem bonorum
de jure statuti temporalis completio.
Es ist somit klar, daß die
ungarischen Gesetze eine acquisitiva praescriptio s. usucapio nicht
anerkennen.
Durch den die gesetzliche Zeit hindurch ununterbrochen innegehabten ¬
Besitz erlangt der Besitzer nur das Recht im Besitze zu verbleiben; ¬
das Eigenthumsrecht an sich, welches durch Urkunden bewiesen ¬
werden kann, geht natürlich nicht unter und kann, falls der
Besitz zufällig in andere Hände übergienge, gegen diesen neuen Besitzer,
dem nun die praescriptio longae possessionis nicht zu Gebote stehen
kann, sofort geltend gemacht werden;
„praescriptio jus adversarii
non exstinguit, non perimit" und „praescriptio perimit actionem
sed non perimit jus actoris.
Die gesetzmäßig vorgeschriebene Zeitfrist ist von verschiedener
Dauer; Verböcz hat sie folgendermaßen festgestellt: „Praescriptio
super bonis s. juribus possessionariis venditis, occupatis et quomodolibet ¬
alienatis regalibus 100, ecclesiarum 40, nobilium 32
civium vero 12 annorum curriculis completur" (Trip. I. 78. §. 2)
d. i. bei königlichen Gütern und Rechten ist ein Zeitraum von 100,
bei geistlichen von 40, bei adeligen von 32, bei bürgerlichen Gütern
von 12 Jahren erforderlich.
Bezüglich der Bauerngüter muß der Ablauf Eines Jahres und
Eines Tages bewiesen sein. „Villanorum autem praescriptio unius
anni integri duntaxat et unius diei terminum complectitur."
I. 78. §. 4.
Während einerseits ein durch das Gesetz
immerhin geschütztes
Besitzrecht durch die Ersitzung errungen wird, tritt auf der andern
Seite zufolge der Verjährung ein Rechtsverlust ein.
ErErsitzung ¬
und Verjährung sind mit einander verbunden.
fordernisse der Ersitzung respective Verjährung sind:
1) Es muß ein wirklicher, voller Besitz vorhanden sein.
2) Dieser muß ununterbrochen und ungestört, ohne unter eine
gesetzliche Ausnahme zu fallen, die gesetzmäßig fixirte Zeit
hindurch fortgesetzt worden sein.
3) Ein justus titulus wird nur in dem Falle, wo die Ersitz¬