Volltext : Putz, Carl: System des ungarischen Privatrechtes

§  45.  Ersitzung  und  Verjährung.
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spruch  des  Verböcz  (Trip.  I.  78,  §.  1).  „Praescriptio  est  termini
ad  juridicam  tum  retentionem,  tum  reacquisitionem  bonorum
de  jure  statuti  temporalis  completio.
Es  ist  somit  klar,  daß  die
ungarischen  Gesetze  eine  acquisitiva  praescriptio  s.  usucapio  nicht
anerkennen.
Durch  den  die  gesetzliche  Zeit  hindurch  ununterbrochen  innegehabten ¬
  Besitz  erlangt  der  Besitzer  nur  das  Recht  im  Besitze  zu  verbleiben; ¬
  das  Eigenthumsrecht  an  sich,  welches  durch  Urkunden  bewiesen ¬
  werden  kann,  geht  natürlich  nicht  unter  und  kann,  falls  der
Besitz  zufällig  in  andere  Hände  übergienge,  gegen  diesen  neuen  Besitzer,
dem  nun  die  praescriptio  longae  possessionis  nicht  zu  Gebote  stehen
kann,  sofort  geltend  gemacht  werden;
„praescriptio  jus  adversarii
non  exstinguit,  non  perimit"  und  „praescriptio  perimit  actionem
sed  non  perimit  jus  actoris.
Die  gesetzmäßig  vorgeschriebene  Zeitfrist  ist  von  verschiedener
Dauer;  Verböcz  hat  sie  folgendermaßen  festgestellt:  „Praescriptio
super  bonis  s.  juribus  possessionariis  venditis,  occupatis  et  quomodolibet ¬
  alienatis  regalibus  100,  ecclesiarum  40,  nobilium  32
civium  vero  12  annorum  curriculis  completur"  (Trip.  I.  78.  §.  2)
d.  i.  bei  königlichen  Gütern  und  Rechten  ist  ein  Zeitraum  von  100,
bei  geistlichen  von  40,  bei  adeligen  von  32,  bei  bürgerlichen  Gütern
von  12  Jahren  erforderlich.
Bezüglich  der  Bauerngüter  muß  der  Ablauf  Eines  Jahres  und
Eines  Tages  bewiesen  sein.  „Villanorum  autem  praescriptio  unius
anni  integri  duntaxat  et  unius  diei  terminum  complectitur."
I.  78.  §.  4.
Während  einerseits  ein  durch  das  Gesetz
immerhin  geschütztes
Besitzrecht  durch  die  Ersitzung  errungen  wird,  tritt  auf  der  andern
Seite  zufolge  der  Verjährung  ein  Rechtsverlust  ein.
ErErsitzung ¬
  und  Verjährung  sind  mit  einander  verbunden.
fordernisse  der  Ersitzung  respective  Verjährung  sind:
1)  Es  muß  ein  wirklicher,  voller  Besitz  vorhanden  sein.
2)  Dieser  muß  ununterbrochen  und  ungestört,  ohne  unter  eine
gesetzliche  Ausnahme  zu  fallen,  die  gesetzmäßig  fixirte  Zeit
hindurch  fortgesetzt  worden  sein.
3)  Ein  justus  titulus  wird  nur  in  dem  Falle,  wo  die  Ersitz¬
            
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