Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 1, Bd. 1)

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das  Intelligenzblatt  der  Wiener-Zeitung
öffentlich  bekannt  gemacht  werde.
Wenn  aber  Landesfabriksbefugnisse  in  der  Art  zurückgelegt ¬
  werden,  daß  der  Befugte  bloß  auf  die  Voͤrzüge ¬
  des  Landesfabriksbefugnisses  Verzicht  leistet,  aber
seine  Unternehmung  noch  mit  einem  einfachen  fabrikmaͤssigen ¬
  Befugnisse  fortbetreibet,  ohne  deßwegen  seine ¬
  protocollirte  Firma  löschen  zu  lassen,  so  hat  die
Bekanntmachung  einer  solchen  Zurüͤcklegung  durch  die
Zeitung  zwar  ebenfalls,  jedoch  mit  dem  Beysatze  zu
geschehen,  daß  der  Zurückleger  seine  Unternehmung ¬
  noch  fortwährend,  aber  nur
mehr  mit  einem  Fabriksbefugnisse  betreibe. ¬

Com.  Hofv.  16.  Sept.  1818.  Reggs.  Jnt.  23.  Sept.  1819.
t.
            
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