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das Intelligenzblatt der Wiener-Zeitung
öffentlich bekannt gemacht werde.
Wenn aber Landesfabriksbefugnisse in der Art zurückgelegt ¬
werden, daß der Befugte bloß auf die Voͤrzüge ¬
des Landesfabriksbefugnisses Verzicht leistet, aber
seine Unternehmung noch mit einem einfachen fabrikmaͤssigen ¬
Befugnisse fortbetreibet, ohne deßwegen seine ¬
protocollirte Firma löschen zu lassen, so hat die
Bekanntmachung einer solchen Zurüͤcklegung durch die
Zeitung zwar ebenfalls, jedoch mit dem Beysatze zu
geschehen, daß der Zurückleger seine Unternehmung ¬
noch fortwährend, aber nur
mehr mit einem Fabriksbefugnisse betreibe. ¬
Com. Hofv. 16. Sept. 1818. Reggs. Jnt. 23. Sept. 1819.
t.