274
und in den Fällen, wo nicht bloß der Verschleißort der
verfertigten Gewerbsproducte, sondern auch die Werkstätte ¬
verändert wird, beurtheilen könne, ob der angetragenen ¬
Uebersetzung nicht etwa bedeutende Polireyrücksichten ¬
im Wege stehen.
Allerh. Entschl. 1. Dez. 1815. Hofkv. 7. Dez. 1815. §. 1.
Jeder Gewerbsmann hat daher in dem Orte
Bezirke oder Vorstadtgrunde, für welchen ihm
ein Gewerbe oder Befugniß verliehen
wurde, in so weit der Obrigkeit, von welcher ¬
er dasselbe erhielt, das Gewerbsverleihungsrecht ¬
zustehet, die freye Wahl
des Standortes.
Es beschränken sich daher jene Gewerbe, welche
auf einen gewissen Ort, Bezirk, oder auf eine bestimmte ¬
wenn auch kleine Vorstadt, z. B. die Jägerzeile, ¬
Laurenzergrund, Hungelbrunn, Nicolsdorf,
Reinprechtdorf, Althan u. s. w. verliehen wurden, nur
auf diesen Ort, Bezirk und Vorstadtgrund, wie sich
dieses schon aus dem Wortlaute der obigen allerhöchsten ¬
Entschließung ergibt.
Hofd. 19. Juny 1816. Reggs. Jnt. 18. July 1816. a.
§. 252.
Es ist hiernach jedem Gewerbsmanne, er mag
Nähere
Belehrung ein bürgerliches Meisterrecht oder ein sonstiges Befughierüber. ¬
niß besitzen, die Wahl seines Standortes in jenem