Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 1, Bd. 1)

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und  in  den  Fällen,  wo  nicht  bloß  der  Verschleißort  der
verfertigten  Gewerbsproducte,  sondern  auch  die  Werkstätte ¬
  verändert  wird,  beurtheilen  könne,  ob  der  angetragenen ¬
  Uebersetzung  nicht  etwa  bedeutende  Polireyrücksichten ¬
  im  Wege  stehen.
Allerh.  Entschl.  1.  Dez.  1815.  Hofkv.  7.  Dez.  1815.  §.  1.
Jeder  Gewerbsmann  hat  daher  in  dem  Orte
Bezirke  oder  Vorstadtgrunde,  für  welchen  ihm
ein  Gewerbe  oder  Befugniß  verliehen
wurde,  in  so  weit  der  Obrigkeit,  von  welcher ¬
  er  dasselbe  erhielt,  das  Gewerbsverleihungsrecht ¬
  zustehet,  die  freye  Wahl
des  Standortes.
Es  beschränken  sich  daher  jene  Gewerbe,  welche
auf  einen  gewissen  Ort,  Bezirk,  oder  auf  eine  bestimmte ¬
  wenn  auch  kleine  Vorstadt,  z.  B.  die  Jägerzeile, ¬
  Laurenzergrund,  Hungelbrunn,  Nicolsdorf,
Reinprechtdorf,  Althan  u.  s.  w.  verliehen  wurden,  nur
auf  diesen  Ort,  Bezirk  und  Vorstadtgrund,  wie  sich
dieses  schon  aus  dem  Wortlaute  der  obigen  allerhöchsten ¬
  Entschließung  ergibt.
Hofd.  19.  Juny  1816.  Reggs.  Jnt.  18.  July  1816.  a.
§.  252.
Es  ist  hiernach  jedem  Gewerbsmanne,  er  mag
Nähere
Belehrung  ein  bürgerliches  Meisterrecht  oder  ein  sonstiges  Befughierüber. ¬

niß  besitzen,  die  Wahl  seines  Standortes  in  jenem
            
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