fullscreen : Schlossmann, Siegmund: ¬Der Irrtum über wesentliche Eigenschaften der Person und der Sache nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch

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Ihm  wird  es  in  vielen  Fällen  darauf  allein
ankommen,  eine  einen
sehr  weit  umschriebenen  Gattung  zugehörige
Sache  zu  erhalten.
In  anderen  Fällen  wird  ihm  daran  gelegen  sein,  daß  die  Sache
die  Eigenschaften  einer  enger  umgrenzten  Gattung  aufweise;  und
die  Individualisierung  oder  besser  Individualisiertheit,  die  er  hier
fordert  oder  voraussetzt,  kann  bis  in  die  kleinsten  Details  herabsteigen,
so  daß  die  Sache  nach  seiner  Vorstellung  und  seinen  Wünschen
nur  als  Repräsentant  einer  nur  aus  sehr  wenigen  Exemplaren  oder
vielleicht  aus  einem  Unikum  bestehenden  Gattung  erscheint.  Solche
engeren  Individualisierungen  dürften  überhaupt  sehr  viel  häufiger
sein,  als  die  Bestimmung  des  Kaufgegenstandes  nach  ganz  allgemein ¬
  bezeichneten  Gattungsmerkmalen.  Wer  Wein  bestellt,  sei  es
im  Groß-  oder  im  Kleinverkehre,  der  pflegt  doch  niemals  Wein
schlechtweg  zu  fordern;  er  wird  mindestens  Rotwein  oder  Weißwein
verlangen.  Aber  es  ist  durchaus  „normal",  daß  er  Rheinwein,
oder  Bordeauxwein,  Ungar-,  Madeirawein  u.  s.  w.  bestellt,  und  es
entspricht  durchaus  der  Regel  des  Lebens,  daß  er  nach  einer  sehr
oft  außerordentlich  detaillierten,  Weine  der  verschiedensten  Ursprun
orte,  Produzenten,  Jahrgänge  u.  s.  w.  enthaltenden  Weinkarte  wählt.
Ebenso  wird  doch  im  Großhandel  die  Ware  beim  Genuskauf  die
;  beim  SpeciesWarengattung ¬
  sehr  genau  spezialisiert  und  „bemuster
kauf  auf  das  eingehendste  auf  ihre  Beschaffenheit,  auf  ihre  Eige
schaften  geprüft.  Das  alles  ist  vollkommen  normal.
Das  gibt  auch  Lenel,  aber  ohne  sich  des  Widerspruchs  mit
sich  selbst  bewußt  zu  werden,  zu,  wenn  er  (a.  a.  O.  S.  16)  sagt:  bei
der  Frage,  was  zur  normalen  Judividualisierung  gehöre,  sei  imme
die  Lage  des  konkreten  Falles  zur  Richtschnur  zu  nehmen;  nur
die  Person  des  Käufers  sei  auszuschalten  u.  s.  w.;  je  nach  der  Sachlage, ¬
  je  nachdem  z.  B.  der  Kauf  im  Großhandelsbetriebe  oder  im
Ladenverkehre  stattfinde,  könnten  die  gleichen  Eigenschaften  bald  als
wesentlich,  bald  als  unwesentlich  zu  bezeichnen  sein.  Das  kann
wohl  nur  so  verstanden  werden,  daß  an  Stelle  des  konkreten
Käufers  ein  nur  vorgestellter  Käufer  als  an  dem  Kauf  beteiligt  gedacht ¬
  werden  solle,  der  unter  den  gegebenen  konkreten  Umständen
so  denkt  und  handelt,  wie  ein  Käufer  in  der  Regel  zu  handeln  und
mann,  Irrtum  und  Rechtsgeschäft,  S.  465  ff.,  499  ff.,  im  Gegensatz  zu  der
mehr  und  der  weniger  als  normal  individualisierten  Absicht;  aber  nicht  in  Beziehung ¬
  auf  die  Sache,  sondern  auf  die  Absichi  des  Erklärenden,  und  auch  in
sonst  von  Lenel's  Begriffe  abweichender  und  scharf  begrenzter  Begriffsbestimmung. ¬

            
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