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1. immer die Uebersicht über alle Gewerbe ihres
Bezirkes behalten, daher ihren individuellen
Standort kennen muß,
2. in so fern bey dem angetragenen neuen Standorte ¬
wichtige Policeyrücksichten auf
Feuersgefahr, Gesundheit, Reinlichkeit der Straße,
Platzverstellung u. s. w. eintreten koͤnnen, welche
eine aͤmtliche Untersuchung und Entscheidung erfordern. ¬
§§. 268 bis 271.
Aber außer dem, in Privatrücksicht auf andere
gleichartige Gewerbsleute, ist einem jeden volle Freyheit ¬
in der Wahl seines Standortes zu
lassen, und haben die Behoͤrden unter dem Titel von
Verhüthung einer Beeinträchtigung anderer, keinem
Gewerbsmanne hierin einen Zwang anzuthun, weil
es ganz außer der Sphaͤre eines aͤmtlichen Erkenntnisses, ¬
und unmöglich ist, den physischen Umkreis der Abnehmer ¬
eines einzelnen Gewerbes, die Entfernung, in
welcher die gleichartigen Gewerbe von einander abstehen ¬
sollen, auszuweisen, und weil auch eine aͤmtliche
Entscheidung hierüber nicht nothwendig ist, indem die
Gewerbsleute ihres Vortheiles wegen, gewiß selbst am
Besten die ebenmaͤssigste Vertheilung der Standorte
unter sich zu treffen wissen werden, weil endlich Einsprüche ¬
der Behörden hierüber, leicht gegen einzelne