Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 1, Bd. 1)

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1.  immer  die  Uebersicht  über  alle  Gewerbe  ihres
Bezirkes  behalten,  daher  ihren  individuellen
Standort  kennen  muß,
2.  in  so  fern  bey  dem  angetragenen  neuen  Standorte ¬
  wichtige  Policeyrücksichten  auf
Feuersgefahr,  Gesundheit,  Reinlichkeit  der  Straße,
Platzverstellung  u.  s.  w.  eintreten  koͤnnen,  welche
eine  aͤmtliche  Untersuchung  und  Entscheidung  erfordern. ¬
  §§.  268  bis  271.
Aber  außer  dem,  in  Privatrücksicht  auf  andere
gleichartige  Gewerbsleute,  ist  einem  jeden  volle  Freyheit ¬
  in  der  Wahl  seines  Standortes  zu
lassen,  und  haben  die  Behoͤrden  unter  dem  Titel  von
Verhüthung  einer  Beeinträchtigung  anderer,  keinem
Gewerbsmanne  hierin  einen  Zwang  anzuthun,  weil
es  ganz  außer  der  Sphaͤre  eines  aͤmtlichen  Erkenntnisses, ¬
  und  unmöglich  ist,  den  physischen  Umkreis  der  Abnehmer ¬
  eines  einzelnen  Gewerbes,  die  Entfernung,  in
welcher  die  gleichartigen  Gewerbe  von  einander  abstehen ¬
  sollen,  auszuweisen,  und  weil  auch  eine  aͤmtliche
Entscheidung  hierüber  nicht  nothwendig  ist,  indem  die
Gewerbsleute  ihres  Vortheiles  wegen,  gewiß  selbst  am
Besten  die  ebenmaͤssigste  Vertheilung  der  Standorte
unter  sich  zu  treffen  wissen  werden,  weil  endlich  Einsprüche ¬
  der  Behörden  hierüber,  leicht  gegen  einzelne
            
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