Volltext : ¬Das deutsche Frachtrecht mit besonderer Berücksichtigung des Eisenbahnrechts (3)

Art.  424.  „Vermuthung  d.  Entstehung  des  Schadens  aus  der  betr.  Gefahr.“  251
Ziff.  6  und  kann  nicht  verhindern,  daß  bei  jedem  eingetretenen  Schaden  der  Richter
in  concreto  prüft,  ob  es  ein  solcher  ist,  daß  dessen  Abwendung  durch  die  Begleitung ¬
  bezweckt  werden  sollte  und  konnte  (vgl.  auch  v.  Hahn  II.  S.  536
Anm.  18).
231)  „Ist  eine  der  in  diesem  Artikel  zugelassenen  Bestimmungen  bedungen,
so  gilt  zugleich  als  bedungen:  daß  bis  zum  Nachweis  des  Gegentheils
vermuthet  werden  soll,  daß  ein  eingetretener  Schaden,  wenn  er  aus
der  nicht  übernommenen  Gefahr  entstehen  konnte,  aus  derselben  wirklich
entstanden  ist."
Wie  bereits  in  Anm.  224  S.  221  angedeutet,  sind  nicht  nur  durch  Alin.  1
(Ziff.  1—6)  des  Art.  424  sechs  Fälle  hervorgehoben,  in  welchen  die  Eisenbahnen
als  Ausnahme  von  der  Regel  des  Art.  423  —  sich  eine  Beschränkung  der
gesetzlichen  Haftpflicht  des  Frachtführers  (Art.  395)  ausbedingen  können,  sondern
es  ist  zugleich  durch  Alin.  2  des  Art.  424  zu  Gunsten  der  Eisenbahnen  eine
Aenderung  der  gewöhnlichen  Beweislast  in  Betreff  dieser  Fälle  vorgesehen. ¬
  Für  die  bezüglichen  Vorschläge  (Prot.  S.  4787,  4788  ad  2-5  Abs.  2)
wurde  in  den  Berathungen  (Prot.  S.  4796)  geltend  gemacht,  daß  jene  Bestimmungen ¬
  über  die  ausnahmsweise  Befugniß  der  Eisenbahnen  zur  vertragsmäßigen
Beschränkung  ihrer  Haftpflicht  illusorisch  sein  würde  (vgl.  auch  die  Denkschrift  vom
12.  Dezember  1859  S.  14)  wenn  mau  ihnen  auf  Grund  eines  solchen  Vertrages
nur  dann  die  Freiheit  von  einem  eingetretenen  Verluste  rc.  zugestehen  wollte,  wenn
sie  den  Beweis  erbrächten,  daß  derselbe  durch  die  besondere  Transportart  veranlaßt ¬
  sei.  Um  aber  dem  abzuhelfen,  empfehle  es  sich,  die  Präsumtion  aufzustellen,
daß  die  eingetretenen  Verluste  und  Beschädigungen,  welche  in  Folge  der  besonderen
Transportart  entstanden  sein  könnten,  auch  in  Folge  derselben  wirklich  entstanden
seien,  somit  dem  Absender  und  bezw.  Empfänger  den  Beweis  zu  überlassen, ¬
  daß  der  Schaden  in  einer  anderen  Ursache  seinen  Grund  habe.  (Vgl.
über  die  legislatorische  Begründung  näher:  Eger,  internat.  Eisenbahnfrachtrecht
S.  120  ff.
Die  betreffenden  Vorschläge  wurden  hierauf  für  sämmtliche  6  Fälle  einzeln  in
der  Fassung:
„Es  wird  vermuthet,  daß.
angenommen  (Prot.  S.  4795—5022),  später  aber  auf  Antrag  der  Redaktionskommission ¬
  (Prot.  5121,  5122),  wie  dies  bereits  früher  angeregt  worden  war  (Prot.
S.  4788  N.  B.),  in  einen  Satz  als  Alin.  2  des  Art.  422  zusammengefaßt  und
überdies  noch  dahin  abgeändert,  daß  die  bezügliche  Vermuthung  als  bedungen
gilt,  wenn  eine  der  im  Art.  424  zugelassenen  Bestimmungen  bedungen  ist.
Alinea  2  enthält  somit  in  Betreff  einer  solchen  Verabredung  zwei  verschiedene
Bestimmungen.  Erstens  stellt  es  zu  Gunsten  der  Eisenbahnen  in  Modifikation
ihrer  Beweislast  die  vorbezeichnete  Vermuthung  auf  und  zweitens  verleiht  es
zugelassenen  Vereinbarungen  den  Effekt,  daß
den  unter  Ziff.  1—6  des  Alin.  1
lediglich  die  Thatsache  einer  jeden  solchen  Vereinbarung  implicite  zugleich  die  Annahme ¬
  der  Verabredung  jener  Vermuthung  in  sich  schließen  soll.  Thatsächliche
Voraussetzung  der  aufgestellten  Vermuthung  ist  das  Vorhandensein  einer  der  den
Ist  eine  solche  bedungen,  so  gilt  die
Ziff.  1—6  entsprechenden  Vereinbarungen.
            
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