Art. 424. „Vermuthung d. Entstehung des Schadens aus der betr. Gefahr.“ 251
Ziff. 6 und kann nicht verhindern, daß bei jedem eingetretenen Schaden der Richter
in concreto prüft, ob es ein solcher ist, daß dessen Abwendung durch die Begleitung ¬
bezweckt werden sollte und konnte (vgl. auch v. Hahn II. S. 536
Anm. 18).
231) „Ist eine der in diesem Artikel zugelassenen Bestimmungen bedungen,
so gilt zugleich als bedungen: daß bis zum Nachweis des Gegentheils
vermuthet werden soll, daß ein eingetretener Schaden, wenn er aus
der nicht übernommenen Gefahr entstehen konnte, aus derselben wirklich
entstanden ist."
Wie bereits in Anm. 224 S. 221 angedeutet, sind nicht nur durch Alin. 1
(Ziff. 1—6) des Art. 424 sechs Fälle hervorgehoben, in welchen die Eisenbahnen
als Ausnahme von der Regel des Art. 423 — sich eine Beschränkung der
gesetzlichen Haftpflicht des Frachtführers (Art. 395) ausbedingen können, sondern
es ist zugleich durch Alin. 2 des Art. 424 zu Gunsten der Eisenbahnen eine
Aenderung der gewöhnlichen Beweislast in Betreff dieser Fälle vorgesehen. ¬
Für die bezüglichen Vorschläge (Prot. S. 4787, 4788 ad 2-5 Abs. 2)
wurde in den Berathungen (Prot. S. 4796) geltend gemacht, daß jene Bestimmungen ¬
über die ausnahmsweise Befugniß der Eisenbahnen zur vertragsmäßigen
Beschränkung ihrer Haftpflicht illusorisch sein würde (vgl. auch die Denkschrift vom
12. Dezember 1859 S. 14) wenn mau ihnen auf Grund eines solchen Vertrages
nur dann die Freiheit von einem eingetretenen Verluste rc. zugestehen wollte, wenn
sie den Beweis erbrächten, daß derselbe durch die besondere Transportart veranlaßt ¬
sei. Um aber dem abzuhelfen, empfehle es sich, die Präsumtion aufzustellen,
daß die eingetretenen Verluste und Beschädigungen, welche in Folge der besonderen
Transportart entstanden sein könnten, auch in Folge derselben wirklich entstanden
seien, somit dem Absender und bezw. Empfänger den Beweis zu überlassen, ¬
daß der Schaden in einer anderen Ursache seinen Grund habe. (Vgl.
über die legislatorische Begründung näher: Eger, internat. Eisenbahnfrachtrecht
S. 120 ff.
Die betreffenden Vorschläge wurden hierauf für sämmtliche 6 Fälle einzeln in
der Fassung:
„Es wird vermuthet, daß.
angenommen (Prot. S. 4795—5022), später aber auf Antrag der Redaktionskommission ¬
(Prot. 5121, 5122), wie dies bereits früher angeregt worden war (Prot.
S. 4788 N. B.), in einen Satz als Alin. 2 des Art. 422 zusammengefaßt und
überdies noch dahin abgeändert, daß die bezügliche Vermuthung als bedungen
gilt, wenn eine der im Art. 424 zugelassenen Bestimmungen bedungen ist.
Alinea 2 enthält somit in Betreff einer solchen Verabredung zwei verschiedene
Bestimmungen. Erstens stellt es zu Gunsten der Eisenbahnen in Modifikation
ihrer Beweislast die vorbezeichnete Vermuthung auf und zweitens verleiht es
zugelassenen Vereinbarungen den Effekt, daß
den unter Ziff. 1—6 des Alin. 1
lediglich die Thatsache einer jeden solchen Vereinbarung implicite zugleich die Annahme ¬
der Verabredung jener Vermuthung in sich schließen soll. Thatsächliche
Voraussetzung der aufgestellten Vermuthung ist das Vorhandensein einer der den
Ist eine solche bedungen, so gilt die
Ziff. 1—6 entsprechenden Vereinbarungen.