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erstrecken sollte, allein man kam nicht über die Vorarbeiten
hinaus und die Sache blieb aufgeschoben, nicht ohne daß einige dieser
legislativen Anläufe als einzelne Patente ans Licht traten. So wurde
im Jahre 1811 mittelst Patentes vom 25. September der „Graphit'
als dem Bergregal einbezogen erklärt und am 21. Juli 1819 erfloß ein
neues Grubenfeldmaßpatent, wodurch in den galizischen und deutscherbländischen ¬
Provinzen das Ausmaß von 224 Klaftern Länge, 56 Klaftern
Breite und 100 Klaftern Teufe, als ein auch in der Teufe begränzter
prismatischer Raum von 1,254.400 Kubikklaftern als die Einheit des
Grubenmaßes bestimmt wurde, wonach bis in die neueste Zeit alle Verleihungen ¬
von Bergwerken stattgefunden haben. Als Ergänzung dieses Patents ¬
kann noch das — jedoch nur für Böhmen —ergangene Hofkdkt. vom
18. Mai 1822 gezählt werden, wodurch die Verleihung von Ueberschaaren ¬
und die Wiederaufnahme alter Zechen geregelt wurde. (In den
Alpenländern blieb die Ueberschaar nach der Ferd. Bergordnung dem
jüngsten Muther.) Mit diesem Grubenfeldmaßpatente und dessen Corollarien
kann man füglich die Geschichte des bestandenen österreichischen Bergrechts
schließen, da die seither ergangenen Anordnungen, so weit sie nicht
lediglich Erläuterungen der bestehenden Gesetze und Vorschriften sind,
schon als mehr oder minder wesentliche Bausteine zum Gebäude des
neuen Bergrechts anzusehen sind und besser bei der Erörterung dieses
letztern erwähnt werden.
§. 260.
Da sich jedoch die erbländische Gesetzgebung des XVIII—XIX. Jahrhunderts =
nicht auch über Ungarn und dessen Nebenländer erstreckte, so
ist es nothwendig, auch einen Blick auf die bergrechtlichen Zustände in
diesem östlichen Theile der Monarchie zu werfen.
Der lebhafte und selbst durch die unruhigen und kriegerischen
Zustände dieser kaum von der Türkenherrschaft befreiten Länder nur
gestörte, aber nie ganz unterbrochene Gold- und Silberbergbau in den
nördlichen und östlichen Theilen von Ungarn, so wie die Stellung der
königl. Bergstädte zur Regierung und die daraus hervorgehenden Competenz- ¬
und Jurisdiktionsstreitigkeiten zwischen der k. Kammer und den
städtischen Magistraten, den Komitats- und Landesbehörden macht
es erklärlich, wenn die Zahl der Verordnungen und Rescripte für
die ungarischen Bergbezirke eine größere ist, als für die der westlichen
Hälfte der Monarchie, allein die meisten derselben betreffen die eben