Metadaten : Hingenau, Otto von: Handbuch der Bergrechtskunde

338  Provinzen -
  erstrecken  sollte,  allein  man  kam  nicht  über  die  Vorarbeiten
hinaus  und  die  Sache  blieb  aufgeschoben,  nicht  ohne  daß  einige  dieser
legislativen  Anläufe  als  einzelne  Patente  ans  Licht  traten.  So  wurde
im  Jahre  1811  mittelst  Patentes  vom  25.  September  der  „Graphit'
als  dem  Bergregal  einbezogen  erklärt  und  am  21.  Juli  1819  erfloß  ein
neues  Grubenfeldmaßpatent,  wodurch  in  den  galizischen  und  deutscherbländischen ¬
  Provinzen  das  Ausmaß  von  224  Klaftern  Länge,  56  Klaftern
Breite  und  100  Klaftern  Teufe,  als  ein  auch  in  der  Teufe  begränzter
prismatischer  Raum  von  1,254.400  Kubikklaftern  als  die  Einheit  des
Grubenmaßes  bestimmt  wurde,  wonach  bis  in  die  neueste  Zeit  alle  Verleihungen ¬
  von  Bergwerken  stattgefunden  haben.  Als  Ergänzung  dieses  Patents ¬
  kann  noch  das  —  jedoch  nur  für  Böhmen  —ergangene  Hofkdkt.  vom
18.  Mai  1822  gezählt  werden,  wodurch  die  Verleihung  von  Ueberschaaren ¬
  und  die  Wiederaufnahme  alter  Zechen  geregelt  wurde.  (In  den
Alpenländern  blieb  die  Ueberschaar  nach  der  Ferd.  Bergordnung  dem
jüngsten  Muther.)  Mit  diesem  Grubenfeldmaßpatente  und  dessen  Corollarien
kann  man  füglich  die  Geschichte  des  bestandenen  österreichischen  Bergrechts
schließen,  da  die  seither  ergangenen  Anordnungen,  so  weit  sie  nicht
lediglich  Erläuterungen  der  bestehenden  Gesetze  und  Vorschriften  sind,
schon  als  mehr  oder  minder  wesentliche  Bausteine  zum  Gebäude  des
neuen  Bergrechts  anzusehen  sind  und  besser  bei  der  Erörterung  dieses
letztern  erwähnt  werden.
§.  260.
Da  sich  jedoch  die  erbländische  Gesetzgebung  des  XVIII—XIX.  Jahrhunderts =
  nicht  auch  über  Ungarn  und  dessen  Nebenländer  erstreckte,  so
ist  es  nothwendig,  auch  einen  Blick  auf  die  bergrechtlichen  Zustände  in
diesem  östlichen  Theile  der  Monarchie  zu  werfen.
Der  lebhafte  und  selbst  durch  die  unruhigen  und  kriegerischen
Zustände  dieser  kaum  von  der  Türkenherrschaft  befreiten  Länder  nur
gestörte,  aber  nie  ganz  unterbrochene  Gold-  und  Silberbergbau  in  den
nördlichen  und  östlichen  Theilen  von  Ungarn,  so  wie  die  Stellung  der
königl.  Bergstädte  zur  Regierung  und  die  daraus  hervorgehenden  Competenz- ¬
  und  Jurisdiktionsstreitigkeiten  zwischen  der  k.  Kammer  und  den
städtischen  Magistraten,  den  Komitats-  und  Landesbehörden  macht
es  erklärlich,  wenn  die  Zahl  der  Verordnungen  und  Rescripte  für
die  ungarischen  Bergbezirke  eine  größere  ist,  als  für  die  der  westlichen
Hälfte  der  Monarchie,  allein  die  meisten  derselben  betreffen  die  eben
            
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