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und, statt der Gründe, die etwas als gewiß darstellen,
mit solchen begnügen, die es bloß glaublich machen, und
daher scheint es zu rühren, daß man in Hinsicht auf Beweis
seine Forderung herabzustimmen geneigt ist und daß selbst
die Philosophen sich genöthigt sahen, dieß durch die Bedeutung, =
worin sie den Ausdruck gebrauchen, gut zu heißen.
Sie verstehen nämlich darunter, Gründe der Gültigkeit
eines Urtheils oder Satzes darlegen *), und unterscheiden ¬
zweierlei Beweis, nämlich demonstratio, da aus
sicheren Vordersätzen der zu beweisende Satz als ein richtiger
Schluß folgt, und probatio, da nur Gründe für die Wahrheit =
eines Satzes beigebracht werden, die aber zur völligen,
die Möglichkeit des Gegentheils ausschließenden Gewißheit
nicht hinlänglich sind?
Nimmt man den Ausdruck: Beweisen in jener zuerst
erwähnten und, wie es mir scheint, echten und wahren Bedeutung, =
so ist es schwer, den juridischen Begriff mit dem
philosophischen in Einklang zu bringen; wenigstens würde
es ein bloßes Spiel mit den Worten seyn, wenn man sagen
wollte, im philosophischen Sinn heiße beweisen, die Gründe
anführen, wodurch überhaupt die Wahrheit eines gewissen
Satzes erkannt wird, und im juridischen, wodurch die veritas ¬
forensis; denn diese so genannte veritas forensis ist
etwas Anderes, als die Wahrheit, wovon in jenem Begrif
die Rede ist. Eher läßt sich die zweite mit ihm vereinigen.
Auf allen Fall ist indessen dieser philosophische Begriff, er
*) Krug allgem. Handwörter2) =
Kahl elementa logicae probuch ¬
der philosophischen Wissen | babilium =
§. 30. Reusch systema
schaften, unter dem Wort: Belogicum =
§ 30. Krug a. a. O.
weisen.