Objekt : Ausbeute von Nachforschungen über verschiedene Rechtsmaterien (Theil 4, Abt. 2)

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26  lichkeit -
  und,  statt  der  Gründe,  die  etwas  als  gewiß  darstellen,
mit  solchen  begnügen,  die  es  bloß  glaublich  machen,  und
daher  scheint  es  zu  rühren,  daß  man  in  Hinsicht  auf  Beweis
seine  Forderung  herabzustimmen  geneigt  ist  und  daß  selbst
die  Philosophen  sich  genöthigt  sahen,  dieß  durch  die  Bedeutung, =
  worin  sie  den  Ausdruck  gebrauchen,  gut  zu  heißen.
Sie  verstehen  nämlich  darunter,  Gründe  der  Gültigkeit
eines  Urtheils  oder  Satzes  darlegen  *),  und  unterscheiden ¬
  zweierlei  Beweis,  nämlich  demonstratio,  da  aus
sicheren  Vordersätzen  der  zu  beweisende  Satz  als  ein  richtiger
Schluß  folgt,  und  probatio,  da  nur  Gründe  für  die  Wahrheit =
  eines  Satzes  beigebracht  werden,  die  aber  zur  völligen,
die  Möglichkeit  des  Gegentheils  ausschließenden  Gewißheit
nicht  hinlänglich  sind?
Nimmt  man  den  Ausdruck:  Beweisen  in  jener  zuerst
erwähnten  und,  wie  es  mir  scheint,  echten  und  wahren  Bedeutung, =
  so  ist  es  schwer,  den  juridischen  Begriff  mit  dem
philosophischen  in  Einklang  zu  bringen;  wenigstens  würde
es  ein  bloßes  Spiel  mit  den  Worten  seyn,  wenn  man  sagen
wollte,  im  philosophischen  Sinn  heiße  beweisen,  die  Gründe
anführen,  wodurch  überhaupt  die  Wahrheit  eines  gewissen
Satzes  erkannt  wird,  und  im  juridischen,  wodurch  die  veritas ¬
  forensis;  denn  diese  so  genannte  veritas  forensis  ist
etwas  Anderes,  als  die  Wahrheit,  wovon  in  jenem  Begrif
die  Rede  ist.  Eher  läßt  sich  die  zweite  mit  ihm  vereinigen.
Auf  allen  Fall  ist  indessen  dieser  philosophische  Begriff,  er
*)  Krug  allgem.  Handwörter2) =
  Kahl  elementa  logicae  probuch ¬
  der  philosophischen  Wissen  |  babilium =
  §.  30.  Reusch  systema
schaften,  unter  dem  Wort:  Belogicum =
  §  30.  Krug  a.  a.  O.
weisen.
            
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