III. Willensmoment der Rechtsgeschäfte.
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Obwohl ich von einer mehr auf's Einzelne eingehenden Erörterung ¬
der Rechtsgeschüftslehre Abstand nehmen muss, möchte
ich doch einen Punkt nicht unberührt lassen, bei welchem die
hier entwickelte Auffassung des Wesens der Rechtsgeschäfte
vielleicht am ehesten auf Schwierigkeiten stossen könnte. Er
betrifft die Interpretation der Rechtsgeschäftserklärungen.
Zweifellos ist bei der Auslegung der Rechtsgeschäftserklärungen ¬
zu berücksichtigen, in welchem Sinne die Erklürung
von ihrem Urheber gemeint ist, insbesondere, was er sich unter
den Ausdrücken, durch welche der Rechtsgeschäftserfolg, z. B
der Gegenstand der vertragsmässig übernommenen Schuldverbindlichkeit, -
von ihm bestimmt worden ist, vorgestellt hat.
Man könnte sich nun leicht versucht fühlen, hieraus zu folgern.
dass man auf diese Weise von dem hier eingenommenen Standpunkt ¬
aus doch wieder schliesslich, auf einem Umwege, dabei
anlange, dem individuellen Wollen des Rechtserfolgs, dem
Wirkungswillen, eine entscheidende Bedeutung für die Giltigkeit ¬
der Rechtsgeschäfte zuzuerkennen. Bei dieser Folgerung
würde aber ein sehr erheblicher Unterschied übersehen werden.
Die Verwendung des Sinnes, in welchem die Erklärung
von ihrem Urheber gemeint ist, zur Interpretation derselben
hat ihre Grenzen. Sie findet nur insoweit statt, ist nur insoweit ¬
möglich, als dieser Sinn mit dem vereinbar ist, was die
gebrauchten Ausdrücke wirklich bedeuten, d. h. was unter ihnen
nach dem Sprachgebrauch überhaupt verstanden werden kann.
Sind die gewählten Ausdrücke, wie ja oft genug, mehrdeutig, -
so hängt die Entscheidung, wie die Erklärung zu verstehen ¬
ist, allerdings hauptsächlich davon ab, in welcher der
mehreren Bedeutungen sie vom Urheber der Erklärung gemeint
gewesen sind. Hierüber kann insbesondere auch die Absicht.
welche er mit seiner Geschäftserklärung verfolgt hat, Aufschluss
geben, so dass die Ermittelung dieser Absicht als ein wichtiges
(thatsächliches) Hilfsmittel für die Interpretation der Rechtsgeschäfte ¬
fungiren kann. Als ein selbständiges Rechtserforderniss -
käme die Erfolgsabsicht jedoch auch in diesen Fällen
nicht in Betracht.
Wenn dagegen der Urheber der Erklärung etwas ganz
Anderes gemeint hat, als die gebrauchten Ausdrücke bedeuten