Volltext : Bülow, Oskar: ¬Das Geständnisrecht

III.  Willensmoment  der  Rechtsgeschäfte.
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Obwohl  ich  von  einer  mehr  auf's  Einzelne  eingehenden  Erörterung ¬
  der  Rechtsgeschüftslehre  Abstand  nehmen  muss,  möchte
ich  doch  einen  Punkt  nicht  unberührt  lassen,  bei  welchem  die
hier  entwickelte  Auffassung  des  Wesens  der  Rechtsgeschäfte
vielleicht  am  ehesten  auf  Schwierigkeiten  stossen  könnte.  Er
betrifft  die  Interpretation  der  Rechtsgeschäftserklärungen.
Zweifellos  ist  bei  der  Auslegung  der  Rechtsgeschäftserklärungen ¬
  zu  berücksichtigen,  in  welchem  Sinne  die  Erklürung
von  ihrem  Urheber  gemeint  ist,  insbesondere,  was  er  sich  unter
den  Ausdrücken,  durch  welche  der  Rechtsgeschäftserfolg,  z.  B
der  Gegenstand  der  vertragsmässig  übernommenen  Schuldverbindlichkeit, -
  von  ihm  bestimmt  worden  ist,  vorgestellt  hat.
Man  könnte  sich  nun  leicht  versucht  fühlen,  hieraus  zu  folgern.
dass  man  auf  diese  Weise  von  dem  hier  eingenommenen  Standpunkt ¬
  aus  doch  wieder  schliesslich,  auf  einem  Umwege,  dabei
anlange,  dem  individuellen  Wollen  des  Rechtserfolgs,  dem
Wirkungswillen,  eine  entscheidende  Bedeutung  für  die  Giltigkeit ¬
  der  Rechtsgeschäfte  zuzuerkennen.  Bei  dieser  Folgerung
würde  aber  ein  sehr  erheblicher  Unterschied  übersehen  werden.
Die  Verwendung  des  Sinnes,  in  welchem  die  Erklärung
von  ihrem  Urheber  gemeint  ist,  zur  Interpretation  derselben
hat  ihre  Grenzen.  Sie  findet  nur  insoweit  statt,  ist  nur  insoweit ¬
  möglich,  als  dieser  Sinn  mit  dem  vereinbar  ist,  was  die
gebrauchten  Ausdrücke  wirklich  bedeuten,  d.  h.  was  unter  ihnen
nach  dem  Sprachgebrauch  überhaupt  verstanden  werden  kann.
Sind  die  gewählten  Ausdrücke,  wie  ja  oft  genug,  mehrdeutig, -
  so  hängt  die  Entscheidung,  wie  die  Erklärung  zu  verstehen ¬
  ist,  allerdings  hauptsächlich  davon  ab,  in  welcher  der
mehreren  Bedeutungen  sie  vom  Urheber  der  Erklärung  gemeint
gewesen  sind.  Hierüber  kann  insbesondere  auch  die  Absicht.
welche  er  mit  seiner  Geschäftserklärung  verfolgt  hat,  Aufschluss
geben,  so  dass  die  Ermittelung  dieser  Absicht  als  ein  wichtiges
(thatsächliches)  Hilfsmittel  für  die  Interpretation  der  Rechtsgeschäfte ¬
  fungiren  kann.  Als  ein  selbständiges  Rechtserforderniss -
  käme  die  Erfolgsabsicht  jedoch  auch  in  diesen  Fällen
nicht  in  Betracht.
Wenn  dagegen  der  Urheber  der  Erklärung  etwas  ganz
Anderes  gemeint  hat,  als  die  gebrauchten  Ausdrücke  bedeuten
            
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