B. Gemeinde=Krankenversicherung. § 6.
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Arznei,*) sowie Brillen, Bruchbänder und ähnliche Heilmittel;6
schlimmere und später eine längere und kostspieligere Kur erforderlich mache.
Für freiwillige Mitglieder wurde die Karenzzeit demnächst zum Schutz gegen Mißbrauch ¬
der Kasse gestattet.
freie ärztliche Behandlung. Den Arzt bestimmt die Gemeinde; sie
ist (abgesehen etwa von besonderen Fällen) nicht verpflichtet, denjenigen anderen
Arzt zu honoriren, an welchen sich der Erkrankte etwa seinerseits gewendet hat.
Wundärzte stehen den Aerzten gleich. Auch die Funktionen der Hebeammen
werden zur ärztlichen Behandlung gerechnet werden können, wenngleich ein normal
verlaufendes Wochenbett keine Krankheit im Sinne des Gesetzes ist, cf. Anm. 4 zu § 5.
s) Arznei. Daß auch diese „frei" gewährt werden muß, ist nach der Wortfassung, ¬
nach den Motiven und dem Kommissionsbericht unzweifelhaft.
ähnliche Heilmittel, cf. Anm. 5. Ueber diese von der Reichstagskommission ¬
eingeschaltete Bestimmung läßt sich der Kommissionsbericht (S. 23)
folgendermaßen aus:
„Unter den zum Zwecke der freien Kur zu gewährenden Leistungen sind
außer der freien ärztlichen Behandlung und freien Arznei auch solche Heilmittel
mit aufgeführt, welche, wie die beispielsweise benannten Brillen und Bruchbänder, ¬
mit der Krankenbehandlung in unmittelbarem Zusammenhange stehen und
zur Sicherung des Erfolges der Kur nothwendig sind. Diese Einschaltung ist
erst nach langen Verhandlungen und nach Ablehnung früherer Anträge bei der
Schlußredaktion beschlossen worden; sie wurde von einem Mitgliede der Kommission
auf das Entschiedenste aus Gründen der praktischen Zweckmäßigkeit und unter
Hinweis auf entsprechende Bestimmungen der bayerischen Landesgesetzgebung
sowie des Reichsgesetzes über die eingeschriebenen Hülfskassen gefordert. Von
anderen Seiten erkannte man zwar an, daß der Ausdruck „Arznei" wohl kaum
den Begriff richtig decke, da es z. B. zweifellos sei, daß bei äußeren Verletzungen für
Lieferung von Verbandzeug eine Bezahlung von Versicherten nicht gefordert werden
dürfe, man befürchte aber, daß bei Aufnahme des Wortes „Heilmittel", wegen
der Unmöglichkeit, den Begriff scharf abzugrenzen, den Gemeinden sehr erhebliche
Leistungen für Wein, für kostspielige Badereisen und dergleichen auferlegt werden
könnten, was der Absicht der Kommission widersprechen würde. Aus diesen
Gründen hatte in zweiter Lesung die Kommission beschlossen, die Gewährung von
Heilmitteln nur der freiwilligen Entschließung der Orts-Krankenkassen durch § 17
(jetzt § 21) zuzuweisen. Bei der Schlußredaktion entschloß man sich indessen,
dieselbe in der aus der Zusammenstellung am Schlusse des Berichtes ersichtlichen
Form im § 6 unter die Mindestleistungen aufzunehmen und in § 17 (jetzt § 21)
nur vorzuschreiben, daß in den dort behandelten Fällen über die Grenze des § 6
hinausgegangen werden dürfe. Die Abgrenzung zwischen dem Falle des § 6
und demjenigen des § 17 (jetzt § 21) glaubte man am zweckmäßigsten der Praxis
überlassen zu sollen."
Vorrichtungen, welche den Genesenen zur Erleichterung der ihnen verbliebenen
körperlichen Mängel dienen sollen (§ 12 Abs. 2 des Hülfskassengesetzes läßt deren
Gewährung zu), sind keine Heilmittel und dürfen daher auf Grund dieses Gesetzes
nicht gewährt werden (cf. jedoch § 85 Abs. 3). Es gilt dies z. B. von künstlichen
Gliedmaßen u. s. w.