Volltext : Woedtke, Erich von: ¬Das Reichsgesetz, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, vom 15. Juni 1883

B.  Gemeinde=Krankenversicherung.  §  6.
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Arznei,*)  sowie  Brillen,  Bruchbänder  und  ähnliche  Heilmittel;6
schlimmere  und  später  eine  längere  und  kostspieligere  Kur  erforderlich  mache.
Für  freiwillige  Mitglieder  wurde  die  Karenzzeit  demnächst  zum  Schutz  gegen  Mißbrauch ¬
  der  Kasse  gestattet.
freie  ärztliche  Behandlung.  Den  Arzt  bestimmt  die  Gemeinde;  sie
ist  (abgesehen  etwa  von  besonderen  Fällen)  nicht  verpflichtet,  denjenigen  anderen
Arzt  zu  honoriren,  an  welchen  sich  der  Erkrankte  etwa  seinerseits  gewendet  hat.
Wundärzte  stehen  den  Aerzten  gleich.  Auch  die  Funktionen  der  Hebeammen
werden  zur  ärztlichen  Behandlung  gerechnet  werden  können,  wenngleich  ein  normal
verlaufendes  Wochenbett  keine  Krankheit  im  Sinne  des  Gesetzes  ist,  cf.  Anm.  4  zu  §  5.
s)  Arznei.  Daß  auch  diese  „frei"  gewährt  werden  muß,  ist  nach  der  Wortfassung, ¬
  nach  den  Motiven  und  dem  Kommissionsbericht  unzweifelhaft.
ähnliche  Heilmittel,  cf.  Anm.  5.  Ueber  diese  von  der  Reichstagskommission ¬
  eingeschaltete  Bestimmung  läßt  sich  der  Kommissionsbericht  (S.  23)
folgendermaßen  aus:
„Unter  den  zum  Zwecke  der  freien  Kur  zu  gewährenden  Leistungen  sind
außer  der  freien  ärztlichen  Behandlung  und  freien  Arznei  auch  solche  Heilmittel
mit  aufgeführt,  welche,  wie  die  beispielsweise  benannten  Brillen  und  Bruchbänder, ¬
  mit  der  Krankenbehandlung  in  unmittelbarem  Zusammenhange  stehen  und
zur  Sicherung  des  Erfolges  der  Kur  nothwendig  sind.  Diese  Einschaltung  ist
erst  nach  langen  Verhandlungen  und  nach  Ablehnung  früherer  Anträge  bei  der
Schlußredaktion  beschlossen  worden;  sie  wurde  von  einem  Mitgliede  der  Kommission
auf  das  Entschiedenste  aus  Gründen  der  praktischen  Zweckmäßigkeit  und  unter
Hinweis  auf  entsprechende  Bestimmungen  der  bayerischen  Landesgesetzgebung
sowie  des  Reichsgesetzes  über  die  eingeschriebenen  Hülfskassen  gefordert.  Von
anderen  Seiten  erkannte  man  zwar  an,  daß  der  Ausdruck  „Arznei"  wohl  kaum
den  Begriff  richtig  decke,  da  es  z.  B.  zweifellos  sei,  daß  bei  äußeren  Verletzungen  für
Lieferung  von  Verbandzeug  eine  Bezahlung  von  Versicherten  nicht  gefordert  werden
dürfe,  man  befürchte  aber,  daß  bei  Aufnahme  des  Wortes  „Heilmittel",  wegen
der  Unmöglichkeit,  den  Begriff  scharf  abzugrenzen,  den  Gemeinden  sehr  erhebliche
Leistungen  für  Wein,  für  kostspielige  Badereisen  und  dergleichen  auferlegt  werden
könnten,  was  der  Absicht  der  Kommission  widersprechen  würde.  Aus  diesen
Gründen  hatte  in  zweiter  Lesung  die  Kommission  beschlossen,  die  Gewährung  von
Heilmitteln  nur  der  freiwilligen  Entschließung  der  Orts-Krankenkassen  durch  §  17
(jetzt  §  21)  zuzuweisen.  Bei  der  Schlußredaktion  entschloß  man  sich  indessen,
dieselbe  in  der  aus  der  Zusammenstellung  am  Schlusse  des  Berichtes  ersichtlichen
Form  im  §  6  unter  die  Mindestleistungen  aufzunehmen  und  in  §  17  (jetzt  §  21)
nur  vorzuschreiben,  daß  in  den  dort  behandelten  Fällen  über  die  Grenze  des  §  6
hinausgegangen  werden  dürfe.  Die  Abgrenzung  zwischen  dem  Falle  des  §  6
und  demjenigen  des  §  17  (jetzt  §  21)  glaubte  man  am  zweckmäßigsten  der  Praxis
überlassen  zu  sollen."
Vorrichtungen,  welche  den  Genesenen  zur  Erleichterung  der  ihnen  verbliebenen
körperlichen  Mängel  dienen  sollen  (§  12  Abs.  2  des  Hülfskassengesetzes  läßt  deren
Gewährung  zu),  sind  keine  Heilmittel  und  dürfen  daher  auf  Grund  dieses  Gesetzes
nicht  gewährt  werden  (cf.  jedoch  §  85  Abs.  3).  Es  gilt  dies  z.  B.  von  künstlichen
Gliedmaßen  u.  s.  w.
            
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