Gesetz, betr. die Krankenversicherung der Arbeiter.
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anderweit gewährter Krankenunterstützung werden jene Leistungen in einen
Geldbetrag umgerechnet, § 57 Abs. 5);
b) vom Beginn der Krankheit ab an die versicherungspflichtigen
und diejenigen Personen zu gewähren, welche freiwillig in dem Versicherungsverhältniß ¬
verblieben sind (§§ 11, 23). Dies gilt auch für Krankheiten,
welche durch Trunkfälligkeit u. s. w. entstanden sind (cf. unten Anm. 16 ff.
und § 26 Abs. 4 Nr. 2), sowie für Krankheiten, welche in kurzen Zwischenräumen ¬
auf einander folgen (§ 26 Abs. 4 Nr. 3);
an diejenigen Personen dagegen, welche freiwillig der Gemeindekrankenversicherung ¬
oder einer organisirten Krankenkasse beigetreten sind (§ 4
Abs. 2, § 19 Abs. 3), erst später zu leisten, und zwar
1) kraft Gesetzes (§ 4 Abs. 2, § 19 Abs. 3), falls die Krankheit schon
zur Zeit der Beitrittserklärung eingetreten war,
2) auf Grund von Beschlüssen der Gemeinden oder der Statuten (§ 6
Abs. 3, § 26 Abs. 4 Nr. 4) für alle Krankheiten innerhalb der ersten sechs
Wochen nach der Beitrittserklärung
Ueber die Nothwendigkeit, freie ärztliche Behandlung und freie Arznei für
die Versicherungspflichtigen obligatorisch zu machen, sprechen sich die Motive (S. 33)
folgendermaßen aus: „Die Bestimmung des Gesetzes vom 7. April 1876, nach
welcher es in die Wahl der Kassen gestellt ist, ob sie nur Geldunterstützung oder neben
einer geringeren Geldunterstützung freie ärztliche Behandlung und freie Arznei
gewähren wollen, war in dem angezogenen Gesetze um deswillen nicht zu entbehren
weil unter dasselbe auch Hülfskassen fallen, deren Mitglieder in ausgedehnten Bezirken ¬
zerstreut wohnen, und weil die Gewährung freier ärztlicher Behandlung
und freier Arznei an solche zerstreut wohnende Mitglieder für die Kassen undurchführbar ¬
sein würde. Dieses Bedenken trifft für die Gemeinde-Krankenversicherung
und für die auf Grund dieses Gesetzes zu errichtenden Krankenkassen nicht zu.
Es erscheint daher rathsam, die Gewährung freier ärztlicher Behandlung und freier
Arznei zu einem nothwendigen Bestandtheil der zu gewährenden Krankenunterstützung ¬
zu machen, da hierdurch bei der Mehrzahl der versicherten Personen demjenigen ¬
Bedürfniß abgeholfen wird, welches andernfalls keine oder nur eine höchst
ungenügende Befriedigung findet. Dem Bedenken, daß Krankenkassen von geringer
Mitgliederzahl daraus unter Umständen unverhältnißmäßige Kosten erwachsen
könnten, wird durch die Vorschrist des § 42 (jetzt § 46) abgeholfen."
Während aber die Vorlage auch diese Leistungen, wie die ganze Krankenunterstützung, ¬
erst nach Ablauf von drei Tagen seit der Erkrankung gewähren
wollte, beschloß die Reichstagskommission, dieselben bei Versicherungspflichtigen ¬
sofort eintreten zu lassen, und nur das Krankengeld von einer
Karenzzeit abhängig zu machen, nachdem auch eine dem Reichstag überreichte
Denkschrift des Centralverbands deutscher Industrieller u. s. w vom Dezember 1882
dies als erforderlich bezeichnet hatte. Der Kommissionsbericht (S. 20) sagt hierüber: ¬
„Dagegen wurde geltend gemacht, daß die Gewährung freier ärztlicher
Behandlung und Arznei (sc. an Versicherungspflichtige) in allen Fällen nicht nur
eine Forderung der Billigkeit sei, sondern auch im eigenen Interesse der GemeindeKrankenversicherung ¬
bezw. der Krankenkassen liege. Es werde dadurch die Gefahr
beseitigt, daß der erkrankte Arbeiter aus Scheu vor den entstehenden Kosten die
Konsultirung eines Arztes unterlasse, dadurch in vielen Fällen die Krankheit ver¬