Volltext : Woedtke, Erich von: ¬Das Reichsgesetz, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, vom 15. Juni 1883

Gesetz,  betr.  die  Krankenversicherung  der  Arbeiter.
52
anderweit  gewährter  Krankenunterstützung  werden  jene  Leistungen  in  einen
Geldbetrag  umgerechnet,  §  57  Abs.  5);
b)  vom  Beginn  der  Krankheit  ab  an  die  versicherungspflichtigen
und  diejenigen  Personen  zu  gewähren,  welche  freiwillig  in  dem  Versicherungsverhältniß ¬
  verblieben  sind  (§§  11,  23).  Dies  gilt  auch  für  Krankheiten,
welche  durch  Trunkfälligkeit  u.  s.  w.  entstanden  sind  (cf.  unten  Anm.  16  ff.
und  §  26  Abs.  4  Nr.  2),  sowie  für  Krankheiten,  welche  in  kurzen  Zwischenräumen ¬
  auf  einander  folgen  (§  26  Abs.  4  Nr.  3);
an  diejenigen  Personen  dagegen,  welche  freiwillig  der  Gemeindekrankenversicherung ¬
  oder  einer  organisirten  Krankenkasse  beigetreten  sind  (§  4
Abs.  2,  §  19  Abs.  3),  erst  später  zu  leisten,  und  zwar
1)  kraft  Gesetzes  (§  4  Abs.  2,  §  19  Abs.  3),  falls  die  Krankheit  schon
zur  Zeit  der  Beitrittserklärung  eingetreten  war,
2)  auf  Grund  von  Beschlüssen  der  Gemeinden  oder  der  Statuten  (§  6
Abs.  3,  §  26  Abs.  4  Nr.  4)  für  alle  Krankheiten  innerhalb  der  ersten  sechs
Wochen  nach  der  Beitrittserklärung
Ueber  die  Nothwendigkeit,  freie  ärztliche  Behandlung  und  freie  Arznei  für
die  Versicherungspflichtigen  obligatorisch  zu  machen,  sprechen  sich  die  Motive  (S.  33)
folgendermaßen  aus:  „Die  Bestimmung  des  Gesetzes  vom  7.  April  1876,  nach
welcher  es  in  die  Wahl  der  Kassen  gestellt  ist,  ob  sie  nur  Geldunterstützung  oder  neben
einer  geringeren  Geldunterstützung  freie  ärztliche  Behandlung  und  freie  Arznei
gewähren  wollen,  war  in  dem  angezogenen  Gesetze  um  deswillen  nicht  zu  entbehren
weil  unter  dasselbe  auch  Hülfskassen  fallen,  deren  Mitglieder  in  ausgedehnten  Bezirken ¬
  zerstreut  wohnen,  und  weil  die  Gewährung  freier  ärztlicher  Behandlung
und  freier  Arznei  an  solche  zerstreut  wohnende  Mitglieder  für  die  Kassen  undurchführbar ¬
  sein  würde.  Dieses  Bedenken  trifft  für  die  Gemeinde-Krankenversicherung
und  für  die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  zu  errichtenden  Krankenkassen  nicht  zu.
Es  erscheint  daher  rathsam,  die  Gewährung  freier  ärztlicher  Behandlung  und  freier
Arznei  zu  einem  nothwendigen  Bestandtheil  der  zu  gewährenden  Krankenunterstützung ¬
  zu  machen,  da  hierdurch  bei  der  Mehrzahl  der  versicherten  Personen  demjenigen ¬
  Bedürfniß  abgeholfen  wird,  welches  andernfalls  keine  oder  nur  eine  höchst
ungenügende  Befriedigung  findet.  Dem  Bedenken,  daß  Krankenkassen  von  geringer
Mitgliederzahl  daraus  unter  Umständen  unverhältnißmäßige  Kosten  erwachsen
könnten,  wird  durch  die  Vorschrist  des  §  42  (jetzt  §  46)  abgeholfen."
Während  aber  die  Vorlage  auch  diese  Leistungen,  wie  die  ganze  Krankenunterstützung, ¬
  erst  nach  Ablauf  von  drei  Tagen  seit  der  Erkrankung  gewähren
wollte,  beschloß  die  Reichstagskommission,  dieselben  bei  Versicherungspflichtigen ¬
  sofort  eintreten  zu  lassen,  und  nur  das  Krankengeld  von  einer
Karenzzeit  abhängig  zu  machen,  nachdem  auch  eine  dem  Reichstag  überreichte
Denkschrift  des  Centralverbands  deutscher  Industrieller  u.  s.  w  vom  Dezember  1882
dies  als  erforderlich  bezeichnet  hatte.  Der  Kommissionsbericht  (S.  20)  sagt  hierüber: ¬
  „Dagegen  wurde  geltend  gemacht,  daß  die  Gewährung  freier  ärztlicher
Behandlung  und  Arznei  (sc.  an  Versicherungspflichtige)  in  allen  Fällen  nicht  nur
eine  Forderung  der  Billigkeit  sei,  sondern  auch  im  eigenen  Interesse  der  GemeindeKrankenversicherung ¬
  bezw.  der  Krankenkassen  liege.  Es  werde  dadurch  die  Gefahr
beseitigt,  daß  der  erkrankte  Arbeiter  aus  Scheu  vor  den  entstehenden  Kosten  die
Konsultirung  eines  Arztes  unterlasse,  dadurch  in  vielen  Fällen  die  Krankheit  ver¬
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer