B. Gemeinde-Krankenversicherung. § 5.
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terminen*2) nicht geleistet haben, scheiden damit aus der GemeindeKrankenversicherung ¬
aus.
§. 5.
Denjenigen Personen, für welche') die Gemeinde-Krankenversicherung ¬
eintritt, ist von der Gemeinde2), in deren Bezirk sie beschäftigt
sind*), im Falle einer Krankheit oder*) durch Krankheit herbeigeführten
1) zwei aufeinanderfolgende Zahlungstermine: „Man wollte durch
eine derartige Bestimmung verhindern, daß der Versicherte durch vielleicht entschuldbare ¬
Versäumniß der Zahlung zum Fälligkeitstermine sofort der Versicherung
verlustig gehe; man hielt aber im Interesse der Gemeindekrankenversicherung bezw.
der Krankenkassen für geboten, die Grenze von zwei derartigen Zahlungsterminen
sowohl in dem hier vorliegenden Falle als in dem ähnlichen des § 23 (jetzt § 27)
festzuhalten." (Komm.Ber. S. 19.)
Zu § 5.
*) für welche ... eintritt; cf. § 4 Abs. 1 und 2 und die Anmerkungen
zu demselben sowie § 11.
2) Gemeinde, oder einer Vereinigung von Gemeinden, dem an die Stelle
der Gemeinden getretenen weiteren Kommunalverband, §§ 12, 13, einem selbständigen ¬
Gutsbezirk oder einer selbständigen Gemarkung, § 83.
3) in deren Bezirk sie beschäftigt sind. Für die Gewährung der
Krankenversicherung ist, wie im Allgemeinen die Thatsache der Beschäftigung, so
auch und zwar ausnahmslos der Ort maßgebend, in welchem die Beschäftigung
stattfindet, aber nicht der vielleicht anderweite Ort, an welchem die Krankheit ausbricht ¬
oder an welchem etwa früher der Grund zur Krankheit gelegt ist, ebensowenig ¬
der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort. „Die Verhandlung ergab, daß die
Kommission in ihrer Majorität den Grundgedanken der Vorlage, die Verpflegung
des erkrankten Arbeiters möglichst nahe an die Stelle zu rücken, wo der gesunde
seine Kräfte zur Arbeit eingesetzt hat, für richtig hielt." (Komm.Bericht S. 22.
Für die zuweilen vorkommenden Fälle, in welchen ein Betrieb nicht an die
Grenzen eines Gemeindebezirks gebunden ist, eine allgemein zutreffende und jeden
Zweifel ausschließende Formulirung zu finden, wollte der Kommission nicht gelingen. ¬
Sie hat daher sich dafür entschieden, der Praxis die Anwendung auf den
Einzelfall zu überlassen (cf. ebendaselbst). Zweifel aber werden in der Praxis sich
schon um deswillen kaum ergeben, weil für Betriebe, welche sich auf den Bezirk
mehrerer Gemeinden erstrecken, wohl ausnahmslos Betriebs- (Fabrik-), Bau- oder
Ortskrankenkassen werden errichtet werden. Im Uebrigen wird die Lage derjenigen
Stelle des Betriebs entscheiden, auf welcher der Arbeiter thatsächlich seine alleinige
oder doch hauptsächliche Beschäftigung hatte.
Krankheit oder. Hierdurch hat jeder Zweifel darüber ausgeschlossen
werden sollen, daß auch für die Fälle der Rekonvalescenz und des Siechthums,
falls mit diesen Zuständen eine Erwerbsunfähigkeit verbunden ist, Krankenunterstützung ¬
zu gewähren ist. „Es wurde ausdrücklich festgestellt, daß nach der Auffassung ¬
der Kommission Krankenunterstützung für die gesetzliche Zeitdauer auch
v. Woedtke, Krankenversicherung.