Volltext : Woedtke, Erich von: ¬Das Reichsgesetz, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, vom 15. Juni 1883

B.  Gemeinde-Krankenversicherung.  §  5.
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terminen*2)  nicht  geleistet  haben,  scheiden  damit  aus  der  GemeindeKrankenversicherung ¬
  aus.
§.  5.
Denjenigen  Personen,  für  welche')  die  Gemeinde-Krankenversicherung ¬
  eintritt,  ist  von  der  Gemeinde2),  in  deren  Bezirk  sie  beschäftigt
sind*),  im  Falle  einer  Krankheit  oder*)  durch  Krankheit  herbeigeführten
1)  zwei  aufeinanderfolgende  Zahlungstermine:  „Man  wollte  durch
eine  derartige  Bestimmung  verhindern,  daß  der  Versicherte  durch  vielleicht  entschuldbare ¬
  Versäumniß  der  Zahlung  zum  Fälligkeitstermine  sofort  der  Versicherung
verlustig  gehe;  man  hielt  aber  im  Interesse  der  Gemeindekrankenversicherung  bezw.
der  Krankenkassen  für  geboten,  die  Grenze  von  zwei  derartigen  Zahlungsterminen
sowohl  in  dem  hier  vorliegenden  Falle  als  in  dem  ähnlichen  des  §  23  (jetzt  §  27)
festzuhalten."  (Komm.Ber.  S.  19.)
Zu  §  5.
*)  für  welche  ...  eintritt;  cf.  §  4  Abs.  1  und  2  und  die  Anmerkungen
zu  demselben  sowie  §  11.
2)  Gemeinde,  oder  einer  Vereinigung  von  Gemeinden,  dem  an  die  Stelle
der  Gemeinden  getretenen  weiteren  Kommunalverband,  §§  12,  13,  einem  selbständigen ¬
  Gutsbezirk  oder  einer  selbständigen  Gemarkung,  §  83.
3)  in  deren  Bezirk  sie  beschäftigt  sind.  Für  die  Gewährung  der
Krankenversicherung  ist,  wie  im  Allgemeinen  die  Thatsache  der  Beschäftigung,  so
auch  und  zwar  ausnahmslos  der  Ort  maßgebend,  in  welchem  die  Beschäftigung
stattfindet,  aber  nicht  der  vielleicht  anderweite  Ort,  an  welchem  die  Krankheit  ausbricht ¬
  oder  an  welchem  etwa  früher  der  Grund  zur  Krankheit  gelegt  ist,  ebensowenig ¬
  der  Wohnsitz  oder  der  Aufenthaltsort.  „Die  Verhandlung  ergab,  daß  die
Kommission  in  ihrer  Majorität  den  Grundgedanken  der  Vorlage,  die  Verpflegung
des  erkrankten  Arbeiters  möglichst  nahe  an  die  Stelle  zu  rücken,  wo  der  gesunde
seine  Kräfte  zur  Arbeit  eingesetzt  hat,  für  richtig  hielt."  (Komm.Bericht  S.  22.
Für  die  zuweilen  vorkommenden  Fälle,  in  welchen  ein  Betrieb  nicht  an  die
Grenzen  eines  Gemeindebezirks  gebunden  ist,  eine  allgemein  zutreffende  und  jeden
Zweifel  ausschließende  Formulirung  zu  finden,  wollte  der  Kommission  nicht  gelingen. ¬
  Sie  hat  daher  sich  dafür  entschieden,  der  Praxis  die  Anwendung  auf  den
Einzelfall  zu  überlassen  (cf.  ebendaselbst).  Zweifel  aber  werden  in  der  Praxis  sich
schon  um  deswillen  kaum  ergeben,  weil  für  Betriebe,  welche  sich  auf  den  Bezirk
mehrerer  Gemeinden  erstrecken,  wohl  ausnahmslos  Betriebs-  (Fabrik-),  Bau-  oder
Ortskrankenkassen  werden  errichtet  werden.  Im  Uebrigen  wird  die  Lage  derjenigen
Stelle  des  Betriebs  entscheiden,  auf  welcher  der  Arbeiter  thatsächlich  seine  alleinige
oder  doch  hauptsächliche  Beschäftigung  hatte.
Krankheit  oder.  Hierdurch  hat  jeder  Zweifel  darüber  ausgeschlossen
werden  sollen,  daß  auch  für  die  Fälle  der  Rekonvalescenz  und  des  Siechthums,
falls  mit  diesen  Zuständen  eine  Erwerbsunfähigkeit  verbunden  ist,  Krankenunterstützung ¬
  zu  gewähren  ist.  „Es  wurde  ausdrücklich  festgestellt,  daß  nach  der  Auffassung ¬
  der  Kommission  Krankenunterstützung  für  die  gesetzliche  Zeitdauer  auch
v.  Woedtke,  Krankenversicherung.
            
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