Volltext : Lindecke, Otto: ¬Das Genossenschaftswesen in Deutschland

Über  Begriff,  Wesen  und  Zweck  der  Genossenschaft.  119
können;  über  die  erforderlichen  Einzahlungen  auf  ihn  nach  Betrag ¬
  und  Zeit;  über  die  Grundsätze  für  die  Aufstellung  und
Prüfung  der  Bilanz;  über  Bildung  eines  Reservefonds,
welcher  zur  Deckung  eines  aus  der  Bilanz  sich  ergebenden  Verlustes ¬
  zu  dienen  hat,  sowie  über  die  Art  dieser  Bildung,  insbesondere ¬
  den  Teil  des  jährlichen  Reingewinns,  welcher  in  den
Reservefonds  einzustellen  ist,  und  den  Mindestbetrag  des  letzteren, ¬
  bis  zu  dessen  Erreichung  die  Einzahlung  zu  erfolgen  hat.
Außer  diesen  wichtigeren  schreibt  das  Gesetz  noch  die  Aufnahme ¬
  verschiedener  Einzelbestimmungen  im  Statut  vor,
wie  z.  B.  über  etwaige  zeitliche  Beschränkung  der  Genossenschaft, ¬
  über  den  Wohnsitz  der  Mitglieder,  über  Beginn  und
Datum  des  Geschäftsjahres,  über  Beschlußfassung  durch  die
Generalversammlung  und  schließlich  über  die  Ausdehnung
des  Geschäftsbetriebes  auf  Personen,  welche  nicht  Mitglieder
der  Genossenschaft  sind.
Wie  aus  dem  oben  Gesagten  hervorgeht,  muß  sich  also
jede  Genossenschaft  statutarisch  verpflichtet  haben,  ein  eigenes
Betriebskapital  durch  Bildung  eines  Reservefonds  und
durch  Einzahlung  von  Geschäftsanteilen  seitens  aller  Mitglieder ¬
  nach  und  nach  anzusammeln.  Und  zwar  ist  der  Reservefonds ¬
  aus  jährlichen  Zuweisungen  eines  Teiles  des  Reingewinns ¬
  zu  bilden.  Die  Geschäftsanteile  dagegen  sind  je
nachdem  entweder  voll  einzuzahlen  oder  nur  zum  Teil,  während ¬
  der  Rest  nach  und  nach  durch  Zuschreibungen  der  auf
die  einzelnen  Mitglieder  entfallenden  Dividenden  ausgeglichen
wird.  Im  letzteren  Falle  müssen  jedoch  die  Einzahlungen
bis  zu  einem  Gesamtbetrage  von  mindestens  einem  Zehnteile ¬
  des  Geschäftsanteils  nach  Betrag  und  Zeit  bestimmt  sein.
Ein  weiteres,  gesetzlich  vorgeschriebenes  Merkmal  einer
jeden  eingetragenen  Genossenschaft  ist  das  Vorhandensein
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