Über Begriff, Wesen und Zweck der Genossenschaft. 119
können; über die erforderlichen Einzahlungen auf ihn nach Betrag ¬
und Zeit; über die Grundsätze für die Aufstellung und
Prüfung der Bilanz; über Bildung eines Reservefonds,
welcher zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes ¬
zu dienen hat, sowie über die Art dieser Bildung, insbesondere ¬
den Teil des jährlichen Reingewinns, welcher in den
Reservefonds einzustellen ist, und den Mindestbetrag des letzteren, ¬
bis zu dessen Erreichung die Einzahlung zu erfolgen hat.
Außer diesen wichtigeren schreibt das Gesetz noch die Aufnahme ¬
verschiedener Einzelbestimmungen im Statut vor,
wie z. B. über etwaige zeitliche Beschränkung der Genossenschaft, ¬
über den Wohnsitz der Mitglieder, über Beginn und
Datum des Geschäftsjahres, über Beschlußfassung durch die
Generalversammlung und schließlich über die Ausdehnung
des Geschäftsbetriebes auf Personen, welche nicht Mitglieder
der Genossenschaft sind.
Wie aus dem oben Gesagten hervorgeht, muß sich also
jede Genossenschaft statutarisch verpflichtet haben, ein eigenes
Betriebskapital durch Bildung eines Reservefonds und
durch Einzahlung von Geschäftsanteilen seitens aller Mitglieder ¬
nach und nach anzusammeln. Und zwar ist der Reservefonds ¬
aus jährlichen Zuweisungen eines Teiles des Reingewinns ¬
zu bilden. Die Geschäftsanteile dagegen sind je
nachdem entweder voll einzuzahlen oder nur zum Teil, während ¬
der Rest nach und nach durch Zuschreibungen der auf
die einzelnen Mitglieder entfallenden Dividenden ausgeglichen
wird. Im letzteren Falle müssen jedoch die Einzahlungen
bis zu einem Gesamtbetrage von mindestens einem Zehnteile ¬
des Geschäftsanteils nach Betrag und Zeit bestimmt sein.
Ein weiteres, gesetzlich vorgeschriebenes Merkmal einer
jeden eingetragenen Genossenschaft ist das Vorhandensein
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ats