Volltext : Millauer, Rudolf: ¬Die Haftung des Automobilhalters nach geltendem Recht und das zukünftige Reichs-Automobilgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bisher ergangenen Rechtsprechung

II.  Teil.
Die  Begründung  einer  besonderen,  reichsgesetzlichen ¬
  Regelung  der  Haftung  für  den  beim  Betriebe -
  von  Krafffahrzeugen  entslandenen  Schaden.
I.  Abschnitt.
Die  Stellung  der  Kritik.
§  12.  Die  für  eine  Verschärfung  der  geltenden  Haftungsbestimmungen ¬
  angeführten  Gründe.
Nachdem  in  den  bisherigen  Darlegungen*)  eingenommenen ¬
  Standpunkte  sind  die  Automobile,  da  ihre  Verwendung ¬
  einen  mit  gemeiner  Gefahr  verbundenen  Betrieb
darstellt,  der  Gefährdungshaftung  zu  unterstellen.
Eine  allgemeine  Bestimmung,  welche  den  Betriebsunternehmer ¬
  für  den  bei  einem,  mit  gemeiner  Gefahr  verbundenen ¬
  Betriebe  entstehenden  Personen-  und  Sachschaden
haftbar  macht,  wird  voraussichtlich,  so  angezeigt  sie  auch
erscheint,  vorerst  in  das  B.  G.  B.  nicht  aufgenommen
werden.  Deshalb  wird  die  Verschärfung  der  zivilrechtlichen ¬
  Haftung  für  Automobilschäden  im  Wege  der
Sondergesetzgebung  erfolgen  müssen.
Während  im  allgemeinen  —  auch  von  durchaus
automobilfreundlicher  Seite  —  anerkannt  wird,  dass  die
Bestimmungen  des  geltenden  Rechts  in  zahlreichen  Fällen
nicht  genügen,  herrscht  über  das  Mass  dieser  Verschärfung ¬
  Uneinigkeit.  Wie  schon  erwähnt,')  genügt  zur
Unterstellung  der  Automobile  unter  die  Gefährdungshaf*) ¬
  Vergl.  oben  S.  31,  32.
            
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