II. Teil.
Die Begründung einer besonderen, reichsgesetzlichen ¬
Regelung der Haftung für den beim Betriebe -
von Krafffahrzeugen entslandenen Schaden.
I. Abschnitt.
Die Stellung der Kritik.
§ 12. Die für eine Verschärfung der geltenden Haftungsbestimmungen ¬
angeführten Gründe.
Nachdem in den bisherigen Darlegungen*) eingenommenen ¬
Standpunkte sind die Automobile, da ihre Verwendung ¬
einen mit gemeiner Gefahr verbundenen Betrieb
darstellt, der Gefährdungshaftung zu unterstellen.
Eine allgemeine Bestimmung, welche den Betriebsunternehmer ¬
für den bei einem, mit gemeiner Gefahr verbundenen ¬
Betriebe entstehenden Personen- und Sachschaden
haftbar macht, wird voraussichtlich, so angezeigt sie auch
erscheint, vorerst in das B. G. B. nicht aufgenommen
werden. Deshalb wird die Verschärfung der zivilrechtlichen ¬
Haftung für Automobilschäden im Wege der
Sondergesetzgebung erfolgen müssen.
Während im allgemeinen — auch von durchaus
automobilfreundlicher Seite — anerkannt wird, dass die
Bestimmungen des geltenden Rechts in zahlreichen Fällen
nicht genügen, herrscht über das Mass dieser Verschärfung ¬
Uneinigkeit. Wie schon erwähnt,') genügt zur
Unterstellung der Automobile unter die Gefährdungshaf*) ¬
Vergl. oben S. 31, 32.