Volltext : Ebel, Heinrich Theophil: Ueber den Ursprung der Frohnen und die Ausführbarkeit ihrer Aufhebung

...
37
wozu  die  ihnen  eigenhörigen  Leute  die  Dienste  thun
mußten,  wählten  sich  ferner  zu  ihrer  neuen  Oeconomie
aus  den  sämmtlichen  ihnen  untergebenen  Ländereien
die  ihnen  gelegensten  aus  und  schufen  nach  Art  ihrer  größeren ¬
  Lehnherrn  kleinere  Saalgüter  oder  Hofgüter  und
in  der  Nähe  derselben  besondere  Dienst-  oder  Laßgüter;
von  den  entfernteren  Bede-  oder  Bauerngütern  begnügten
sie  sich  mit  herkömmlichen  Abgaben  und  Diensten,  wie  sie
sie  gerade  brauchten.  Diese  Dienstmannen  sind  die  Vorfahren ¬
  der  jetzigen  Grundherrschaft,  die  Anherrn  des  heutigen ¬
  niederen  Adels,  welche  sich  zu  Herrn  dieser  ihrer
Unterthanen  erklärten  und  sie  oft  bis  zur  völligen  Leibeigenschaft ¬
  herab  drückten,  doch  blieb  stets  der  wesentliche
Unterschied  zwischen  Dienstleuten  und  wirklichen  Leibeignen,
daß  jene  nur  dinglich  wegen  gewisser  Güter,  welche  sie
unter  dieser  Bedingung  besaßen,  dienstpflichtig,  diese  hingegen, ¬
  persönlich  dienstbar  waren,  keine  festen  Güter  besaßen, ¬
  sondern  mit  und  ohne  Güter  willkührlich  veräussert
werden  konnten.
Aus  dem  bisherigen  läßt  sich  nun  die  Frage:  welche
Güter  sind  die  frohnberechtigten  und  welche  die  pflichtigen? ¬
  leicht  beantworten.
Die  Güter,  zu  welchen  Frohnen  geleistet  werden,  sind
die  der  Grundherrn,  welche  sie  für  sich  behielten  und  selbst
benutzten,  oder  einem  Dienstmann,  daß  er  sie  in  ihrem
Namen  benutzen  sollte,  überließen.  Alle  diese  Güter  hießen ¬
  herrschaftliche  und  insbesondere  Saal-  und  Hof-  oder
Burggüter,  jenachdem  sie  zu  einem  alten  Prälatur-  oder
Grafensitz  oder  zu  einem  adelichen  Hof  oder  Burg  gehörten. ¬

Die  Güter,  deren  Besitzer  zu  dergleichen  Diensten
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer