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ihre Güter als Eigenthum des Gutsherrn, und sie als bloße
Nutznieser, unter der Verbindlichkeit dafür zu dienen und
zu geben angesehen, sowohl für ihre Person. als Ländereien
eigenhörig und dienstbar. Dieser Zustand erhielt später
den Namen Eigenhörigkeit.
Neben dieser, den vorher freien Bauern aufgedrungenen ¬
Eigenhörigkeit begaben sich auch viele freiwillig in
dieselbe. Die Großen, die weltlichen sowohl als die geistlichen, ¬
gaben den größeren Theil ihrer Ländereien nach
damaliger Sitte an solche freie Leute lehn- und erbpachtweise, ¬
welches die eigentlichen Bedgüter waren, von welchen ¬
die Besitzer dem Grundherrn ebenfalls Dienste und Abgaben ¬
entrichten mußten, in welcher Rücksicht die Güter
ebenfalls eigenhörig und die Besitzer dienstbar wurden.
Im Allgemeinen waren alle diese, von den Großen ¬
eroberten, oder sich zugeeigneten, dem Volk gelassene
oder zurückgegebene Ländereien und alle diese von ihnen auf
Wiederruf oder höchstens auf Lebenszeit unter der Auflage
von Diensten und Naturalien verliehene Güter von dem
neuen Herrn abhängig und wegen dieser Abhängigkeit gewissermaßen ¬
herrschaftliche Güter geworden, woraus, ¬
je nachdem diese Veränderung in Rücksicht ihrer Abhängigkeit, ¬
durch freiwillige oder gezwungene Unterwerfung ¬
entstanden, verschiedene Arten von Gütern entstanden, ¬
die ich nachher anführen will, insbesondere aber
verstand man unter herrschaftlichen Gütern, terra dominica, ¬
diejenigen, welche die Großen für sich behielten,
nicht auf die gewöhnliche Art an Geringe gegen ökonomische ¬
Dienste und Abgaben verliehen, sondern entweder
ihren Ministerialen und Dienstmannen für zu leistende Kriegsoder ¬
andere freie Dienste zu Benutzung überließen und