Volltext : Pfeil, Wilhelm: Anleitung zur Ablösung der Wald-Servituten so wie zur Theilung und Zusammenlegung gemeinschaftlicher Wälder

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§.  68.
Ablösung  des  Laubstreifelus.
Es  giebt  kein  Mittel  die  Menge  des  grünen  Laubes,
welches  auf  Grund  dieses  Rechts  gewonnen  werden  kann  oder
darf,  zu  ermitteln,  da  hier  nicht  wie  bei  dem  Streurechen  die
gesammte  Blattmenge,  sondern  nur  ein  Theil  der  Blätter  gesammelt ¬
  wird.  Auch  wird  es  nie  möglich  sein  Erfahrungssatze ¬
  zu  erhalten,  wie  viel  bisher  durchschnittlich  grüne  oder
getrocknete  Blätter  aus  dem  Walde  wirklich  abgeholt  worden
sind.  Es  bleibt  daher  nichts  übrig  als  mit  Rücksicht  auf  den
Viehstand,  der  dadurch  ernährt  werden  soll,  und  der  sich  gewöhnlich =
  auf  Ziegen  und  Schafe  beschränkt,  die  Futtermenge
zu  ermitteln,  von  welcher  man  annehmen  kann,  daß  das  grüne
getrocknete  Laub  sie  geliefert  hat,  und  als  Entschädigung  so
viel  Land  zu  geben,  daß  diese  darauf  erbauet  werden  kann.
Dabei  ist  aber  nicht  unbeachtet  zu  lassen,  daß  die  Gewinnung ¬
  des  Futterlaubes  immer  mit  einem  großen  Aufwande
von  Zeit  und  Arbeit  erfolgen  muß,  und  daß  daher  der  Bruttoertrag =
  wohl  von  dem  Nettoeinkommen  zu  unterscheiden  ist,
welches  dies  Recht  liefert.
Die  grüne  Schneidelstreu  wird  bei  der  Ablösung  des
Streurechens  zur  Sprache  kommen.
§.  69.
Ablösung  des  Streurechens.
Bei  einer  Ablösung  der  Streugerechtsame  kommt  es  zuerst ¬
  darauf  an,  festzustellen:  wie  groß  die  Menge  der  Waldstreu ¬
  ist,  welche  der  Berechtigte  aus  dem  Walde  fordern  und
entnehmen  kann.  Das  erstere  wird  durch  den  wirthschaftlichen ¬
  Bedarf  bedingt,  das  zweite,  ob  die  verlangte  Menge  von
Streu  aus  dem  Walde  erfolgen  kann,  wenn  dieselbe  unter  den
gesetzlichen  Beschränkungen  gesammelt  wird.
Die  Waldstreu  kann  nicht  verkauft  und  darf  nur  zum
Einstreuen  unter  das  Vieh  benutzt  werden,  um  den  nöthigen
Dunger  zu  gewinnen*).  Wo  der  eigene  Stroh-  und  Futter*) ¬
  Für  Preußen:  Gesetz  vom  5.  März  1843.
            
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