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§. 68.
Ablösung des Laubstreifelus.
Es giebt kein Mittel die Menge des grünen Laubes,
welches auf Grund dieses Rechts gewonnen werden kann oder
darf, zu ermitteln, da hier nicht wie bei dem Streurechen die
gesammte Blattmenge, sondern nur ein Theil der Blätter gesammelt ¬
wird. Auch wird es nie möglich sein Erfahrungssatze ¬
zu erhalten, wie viel bisher durchschnittlich grüne oder
getrocknete Blätter aus dem Walde wirklich abgeholt worden
sind. Es bleibt daher nichts übrig als mit Rücksicht auf den
Viehstand, der dadurch ernährt werden soll, und der sich gewöhnlich =
auf Ziegen und Schafe beschränkt, die Futtermenge
zu ermitteln, von welcher man annehmen kann, daß das grüne
getrocknete Laub sie geliefert hat, und als Entschädigung so
viel Land zu geben, daß diese darauf erbauet werden kann.
Dabei ist aber nicht unbeachtet zu lassen, daß die Gewinnung ¬
des Futterlaubes immer mit einem großen Aufwande
von Zeit und Arbeit erfolgen muß, und daß daher der Bruttoertrag =
wohl von dem Nettoeinkommen zu unterscheiden ist,
welches dies Recht liefert.
Die grüne Schneidelstreu wird bei der Ablösung des
Streurechens zur Sprache kommen.
§. 69.
Ablösung des Streurechens.
Bei einer Ablösung der Streugerechtsame kommt es zuerst ¬
darauf an, festzustellen: wie groß die Menge der Waldstreu ¬
ist, welche der Berechtigte aus dem Walde fordern und
entnehmen kann. Das erstere wird durch den wirthschaftlichen ¬
Bedarf bedingt, das zweite, ob die verlangte Menge von
Streu aus dem Walde erfolgen kann, wenn dieselbe unter den
gesetzlichen Beschränkungen gesammelt wird.
Die Waldstreu kann nicht verkauft und darf nur zum
Einstreuen unter das Vieh benutzt werden, um den nöthigen
Dunger zu gewinnen*). Wo der eigene Stroh- und Futter*) ¬
Für Preußen: Gesetz vom 5. März 1843.