Metadaten : Beiträge zur Erläuterung des preußischen Rechts durch Theorie und Praxis (Jg. 2 (1858))

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dies insbesondere in dem Falle, wo eine Post auf Parzellenfolien einge-
tragen ist, oder wo derselbe Schuldner mehrere Grundstücke solidarisch
verpfändet hat. Den Anschlußpunkt im Systeme können wir daher nur
im gewöhnlichen Hypothekenrechte finden und müssen dessen Regeln im
Allgemeinen als den Altsgangspunkt auch für die Behandlung der Kor-
realhypotheken betrachten. Wenn daher insbesondere der gewöhnliche Hy-
pothekengläubiger befugt ist, seine ganze Befriedigung aus dem ganzen
Grundstücke, oder einem einzelnen Theile desselben zu fordern, auch,
unbeschadet seines Rechtes an den übrigen, einzelne Stücke freigeben
kann, die ganze Forderung und Hypothek aber erlöschen, sobald er in
einer oder der anderen Weise befriedigt ist, so kann in gleicher Weise
der Korrealgläubiger seine Befriedigung aus allen Grundstücken gemein-
schaftlich oder dem einzelnen allein verlangen und erlischt auch hier nach
erfolgter Befriedigung die ganze Forderung sammt Hypothek. Die ur-
sprüngliche Regel für die Behandlung der Korrealhypotheken stellt sich
daher dahin:
„Der Korrealgläubiger ist berechtiget, seine Forderung in der Sub-
„hastation des einzelnen verpfändeten Grundstückes ganz, theil-
„weise oder gar nicht zu liquidiren.. Insoweit er aber hier be-
„friedigt wird, erlischt die Forderung sammt Hypothek auch auf
„allen übrigen Grundstücken und muß auf diesen gelöscht werden."
2. Diese Regel kann keinerlei Bedenken erregen, sobald sowohl das
Eigenthum der übrigen verpfändeten Grundstücke demselben Subhastaten
zusteht, als auch die nachfolgenden Hypotheken aus allen dieselben sind.
Wenn aber die Grundstücke verschiedenen Personen gehören oder in einem
verschiedenen Hypothekenverbande stehen, so können sowohl die In-
teressenten des einen subhastirten Grundstückes eine wesentliche Ver-
kürzung erleiden, wenn der Gläubiger die Befriedigung der ganzen Kor-
realhypothek aus diesem einen Grundstücke verlangt, als umgekehrt die
Interessenten der übrigen Grundstücke, wenn der Korrealgläubiger hier
gar nicht oder nicht verhältnißmäßig liquidirt. Die Billigkeit und die
Sicherheit des Real-Kredits treiben daher dahin, hier nach Analogie des
Korrealschuldverbandes mehrerer Personen, eine innere verhältnißmttßige
Vertheilung der Korrealhypothek auf die einzelnen Grundstücke anzu-
nehmen, so daß einerseits die zahlende Masse in Höhe des den übrigen
Grundstücken obliegenden Antheiles einen Regreßanspruch resp. in Höhe
desselben die Korrealhypothek auf ihnen selbst gewönne, und andererseits
die Interessenten der übrigen Grundstücke berechtigt wären, jenen ver-
hältnißmäßigen Antheil hier an Stelle des nicht liquidirenden Gläu-
bigers zur Liquidation zu bringen. Allein eine solche innere Vertheilung

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