Inhaltsverzeichnis : ¬Das Aufführungsrecht musikalischer Werke in der Schweiz

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so  ist  dies  eine  Drohung,  die  in  ihrer  Allgemeinheit  jeder  gesetzlichen ¬
  und  vertraglichen  Grundlage  entbehrt,  denn
hat  die  fansise  Société  in  der  Schweiz  überhaupt
kein  Tantièmerecht  auf  die  Werke  ihrer  Mitglieder,  welche  leinen
bezüglichen  Vorbehalt  tragen,  mithin  auch  kein  Verbietungsrecht;
2)  kann  die  französische  Société  in  der  Schweiz  nach  Art.
Abs.    d  Buesgesetes  durchaus  eine  Afihrung  verbieten
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3)  kann  durch  Aufführungen,  welche  nach  Art.  11  Ziffer  10
des  Gesetzes  ohne  Absicht  auf  Gewinn  veranstaltet  werden,  eine
Verletzung  des  Urheberrechtes  nicht  begangen,  mithin  auch  von
Niemandem  ein  Verbietungsrecht  geltend  gemacht  werden.
Die  am  Schlusse  des  Rundschreibens  erwähnten  gerichtlichen
Urtheile  zu  Gunsten  der  Société  haben  heute  nur  noch  insoweit
Bedeutung  als  sie  mit  dem  seit  1.  Februar  1892  bestchenden
Rechtszustand  nicht  in  Widerspruch  stehen.
Bei  der  grossen  Wichtigkeit,  welche  die  Tantièmefrage  für
das  ganze  Musikleben  der  Schireiz  hat,  bitten  wir  die  verehrlichen
Herren  Künstler,  Musildireltoren  und  Tereinsrorstände  um  Mittheilung ¬
  ichtiger  Vorkommnisse  auf  diesem  Gebiete  an  die  Redak
tion  unseres  Plattes  und  stellen  ihnen  gerne  einen  Sonderahdruc.
unseres  ersten  Artikels  über
Das  Aufführungsrecht  musikalischer  Werke  in
der  Schweiz  nach  dem  1.  Februar  1892
nnentgeltlich  zur  Verfügung.  Möge  er  hier  und  da  beitragen.
sie  vor  Schaden  zu  bewahren.
—5.
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