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so ist dies eine Drohung, die in ihrer Allgemeinheit jeder gesetzlichen ¬
und vertraglichen Grundlage entbehrt, denn
hat die fansise Société in der Schweiz überhaupt
kein Tantièmerecht auf die Werke ihrer Mitglieder, welche leinen
bezüglichen Vorbehalt tragen, mithin auch kein Verbietungsrecht;
2) kann die französische Société in der Schweiz nach Art.
Abs. d Buesgesetes durchaus eine Afihrung verbieten
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3) kann durch Aufführungen, welche nach Art. 11 Ziffer 10
des Gesetzes ohne Absicht auf Gewinn veranstaltet werden, eine
Verletzung des Urheberrechtes nicht begangen, mithin auch von
Niemandem ein Verbietungsrecht geltend gemacht werden.
Die am Schlusse des Rundschreibens erwähnten gerichtlichen
Urtheile zu Gunsten der Société haben heute nur noch insoweit
Bedeutung als sie mit dem seit 1. Februar 1892 bestchenden
Rechtszustand nicht in Widerspruch stehen.
Bei der grossen Wichtigkeit, welche die Tantièmefrage für
das ganze Musikleben der Schireiz hat, bitten wir die verehrlichen
Herren Künstler, Musildireltoren und Tereinsrorstände um Mittheilung ¬
ichtiger Vorkommnisse auf diesem Gebiete an die Redak
tion unseres Plattes und stellen ihnen gerne einen Sonderahdruc.
unseres ersten Artikels über
Das Aufführungsrecht musikalischer Werke in
der Schweiz nach dem 1. Februar 1892
nnentgeltlich zur Verfügung. Möge er hier und da beitragen.
sie vor Schaden zu bewahren.
—5.
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