Volltext : ¬Das Aufführungsrecht musikalischer Werke in der Schweiz

2. -
  Alle  anderen,  auch  die  neuesten  Werke,  in  welchem
Lande  sie  immer  erschienen  sein  mögen,  also  auch  die  französischen, ¬
  denen  kein  Aufführungsrorbehalt  auf  allen  Exemplaren
jeder  Auflage  corgedruckt  ist,  vorausgesetzt,  dass  man  ein  vedrucktes ¬
  Exemplar  ohe  diese  Bemerkung  besitzt.
Unter  diesen  Gesichtspunkt  fällt  so  ziemlich  alles,  was  in
Deutschland  erschienen  ist.  da  ein  Aufführungsvorbehalt  in  diesem
Lande  nr  selten  vorkommt.  Bei  Werken  mit  getheiltem  Eigen
thumsrecht  ist  zu  beachten,  ob  die  deutsche  Ausgabe  auch  für
die  Schweiz  berechtigt  ist.
3.  Alle  Werke,  welche  ausschliesslich  oder  zuerst  in  Ländern
erschienen  sind,  die  der  Berner  Konrention  von  1887  nicht  beigetreten ¬
  sind  ;  als  für  die  Schweiz  besonders  wichtig  heben  wir
hervor:  Oesterreich,  Holland,  Dänemark,  Schiceden,  Negen,
Russland,  Nordamerika.
Wenn  Herr  Knosp  sagt,  es  liege  ihm  als  Vertreter  der
Société  des  auteurs  etc.  ob.  in  der  Schweiz  die  Autorgebühren  für
die  Mitglieder  der  Société  zu  erheben,  „insofern  deren  Werke
suerst  in  Ländern  erschienen  sind,  wo  die  Berner  Uebereinkunft
anerkannt  ist“,  so  hätte  er  der  Wahrheit  gemäss  hinzufügen
müssen:  „enn  und  insoweit  dieselben  einen  Aufführungsrorbehalt
tragen,  da  jede  Erhebuny  auch  für  französische  Werke  obne  diesen
Vorbehalt  eset-nd  rertrugsidrig  ist,  eine  Vergecaltigung,  gegen
welche  sich  das  betheiligte  schweizerische  Publikum  mit  Recht  sträubt.
Ganz  unlogisch  ist  der  Satz,  selbst  wenn  man  die  vorausgeschickten ¬
  Art.  12  und  13  in  Betracht  zieht:
„Aus  dem  Vorgemeldeten  geht  hervor,  dass,  wer  vorsätzlich
Werke  der  Litteratur  und  Kunst  vervielfältigt  und  solche  aufführt, ¬
  den  in  Art.  12  und  13  des  Bundesgesetzes  von  1883  vorgesehenen ¬
  Strafen  ausgesetzt  ist.
Jede  Vervielfültigung  und  Aufführung,  berechtigt  oder  nicht,
ist  selbstrerständlich  eine  rorsätzliche,  ist  aber  nur  strafbar,  nicht
weil  sie  rorsätzlich,  sondern  wenn  sie  zugleich  eine  unberechtiate
ist.
Die  gewählte  Fassung  ist  leider  sehr  geeignet,  die  betheiligten ¬
  musikalischen  Kreise  zu  ihrem  Schaden  irrezuführen!
Wenn  Herr  Knosp  ferner  behauptet:
„Die  Société  wird  somit  gezwungen  sein,  den  Vereinen  und
den  Wirthen,  die  in  ihren  Lokalitäten  konzertiren  lassen,  das
Benntzen  der  Werke  ihrer  Mitglieder  verbieten  zu  lassen,
            
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