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Alle anderen, auch die neuesten Werke, in welchem
Lande sie immer erschienen sein mögen, also auch die französischen, ¬
denen kein Aufführungsrorbehalt auf allen Exemplaren
jeder Auflage corgedruckt ist, vorausgesetzt, dass man ein vedrucktes ¬
Exemplar ohe diese Bemerkung besitzt.
Unter diesen Gesichtspunkt fällt so ziemlich alles, was in
Deutschland erschienen ist. da ein Aufführungsvorbehalt in diesem
Lande nr selten vorkommt. Bei Werken mit getheiltem Eigen
thumsrecht ist zu beachten, ob die deutsche Ausgabe auch für
die Schweiz berechtigt ist.
3. Alle Werke, welche ausschliesslich oder zuerst in Ländern
erschienen sind, die der Berner Konrention von 1887 nicht beigetreten ¬
sind ; als für die Schweiz besonders wichtig heben wir
hervor: Oesterreich, Holland, Dänemark, Schiceden, Negen,
Russland, Nordamerika.
Wenn Herr Knosp sagt, es liege ihm als Vertreter der
Société des auteurs etc. ob. in der Schweiz die Autorgebühren für
die Mitglieder der Société zu erheben, „insofern deren Werke
suerst in Ländern erschienen sind, wo die Berner Uebereinkunft
anerkannt ist“, so hätte er der Wahrheit gemäss hinzufügen
müssen: „enn und insoweit dieselben einen Aufführungsrorbehalt
tragen, da jede Erhebuny auch für französische Werke obne diesen
Vorbehalt eset-nd rertrugsidrig ist, eine Vergecaltigung, gegen
welche sich das betheiligte schweizerische Publikum mit Recht sträubt.
Ganz unlogisch ist der Satz, selbst wenn man die vorausgeschickten ¬
Art. 12 und 13 in Betracht zieht:
„Aus dem Vorgemeldeten geht hervor, dass, wer vorsätzlich
Werke der Litteratur und Kunst vervielfältigt und solche aufführt, ¬
den in Art. 12 und 13 des Bundesgesetzes von 1883 vorgesehenen ¬
Strafen ausgesetzt ist.
Jede Vervielfültigung und Aufführung, berechtigt oder nicht,
ist selbstrerständlich eine rorsätzliche, ist aber nur strafbar, nicht
weil sie rorsätzlich, sondern wenn sie zugleich eine unberechtiate
ist.
Die gewählte Fassung ist leider sehr geeignet, die betheiligten ¬
musikalischen Kreise zu ihrem Schaden irrezuführen!
Wenn Herr Knosp ferner behauptet:
„Die Société wird somit gezwungen sein, den Vereinen und
den Wirthen, die in ihren Lokalitäten konzertiren lassen, das
Benntzen der Werke ihrer Mitglieder verbieten zu lassen,