Metadaten : Practische Erörterungen aus allen Theilen der Rechtsgelehrsamkeit (2)

B.  Zum  Römischen  Rechte.
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ßigen  Mangel  einer  Zwangsverpflichtung  der  übrigen  Licitanten  zum  Mit-  oder  Ughaneß
bergeöbt
auch  von  einer  Störung  des  Meistgebots  nicht  die  Rede  seyn  kann.
Will  man  endlich  auf  den  allgemeinen  Satz  ein  Gewicht  legen,  daß  sich  Niemand  mit
dem  Schaden  eines  Andern  bereichern  dürfe,  so  vergißt  man,  daß  dieser  Satz  auf  den  Kaufcontract =
  nicht  so  unbedingt  anzuwenden  ist,  da  es  in  dem  Wesen  desselben  liegt,  daß  der
Verkäufer  die  Sache  so  vortheilhaft  wie  möglich  anzubringen,  der  Käufer  dagegen  sie  so  billig
wie  möglich  zu  erwerben  denkt,  und  der  Vortheil,  den  jeder  zu  erhalten  strebt,  möge  er  auch
dem  Andern  nachtheilig  werden,  so  lange  als  rechtlich  erlaubt  zu  betrachten  ist,  als  nicht  durch
offenbar  falsche  Vorspiegelungen  der  eine  von  dem  andern  getäuscht  worden  ist.  Sagt  doch  selbst
Pomponius*):  in  pretio  emtionis  et  venditionis  naturaliter  licere  contrahentibus
se  circumvenire;  und  Paulus5):  Quemadmodum  in  emendo  et  vendendo,  naturaliter
concessum  est,  quod  pluris  sit,  minoris  emere;  quod  minoris  sit,  pluris  vendere,  et
ita  invicem  se  circumscribere:  ita  in  locationibus  quoque  et  conductionibus  juris
est.  So  gewöhnlich  es  ist,  daß  bei  öffentlichen  Versteigerungen  vom  Verkäufer  ein  Dritter
aufgestellt  wird,  welcher  zum  Scheine  mitbietet,  um  den  Preis  der  Waare  in  die  Höhe  zu
treiben,  und  so  wenig  dieses  als  ein  Betrug6)  angesehen  werden  kann,  ebensowenig  mag  es
als  ein  solcher  betrachtet  werden,  wenn  der  Licitant  seiner  Seits  durch  Uebereinkunft  mit  den
Mitlicitanten  die  Waare  um  einen  geringern  Preis  zu  erhalten  sucht.  Ganz  etwas  anderes
würde  es  dagegen  seyn,  wenn  der  Verkäufer  in  dem  Käufer  eine  falsche  Vorstellung?)  von
dem  höhern  Werth  der  Waare  erregen,  oder  der  Licitant  seine  Mitlicitanten  durch  falsche  Vorspiegelungen ¬
  über  den  Werth  der  feilgebotenen  Sache  zu  täuschen  versucht  haben  würde,  um
solchergestalt  dieselbe  für  einen  Spottpreis  zu  erhalten;  ist  aber  dieses  nicht  geschehen,  so  kann
in  der  Handlung  desselben,  daß  er,  sey  es  durch  Bitten  oder  durch  Versprechungen,  die  Mitlicitanten ¬
  bewogen  hat,  vom  Mit-  oder  Uebergebot  abzustehen,  nach  gemeinem  Rechte
keine  fraus  liegen,  welche  ihn  gegen  den  Verkäufer  zur  Schadloshaltung  verpflichtete.
Auch  nach  hiesigem  Landesrechte  nicht.
Zwar  sind  nach  einer  landesherrlichen  Verordnung  vom  24.  April  1816,  die  Auctionen
und  den  Trödelhandel  betreffend,  §.  8.  alle  Verabredungen  und  Verträge  bei  Geldstrafe  und
Verlust  der  Concession  zum  Trödelhandel  verboten,  durch  welche  Trödler  sich  vereinbaren,
in  öffentlichen  Auctionen  bis  zu  einem  gewissen  Preise  der  zu  versteigernden  Sachen  sich  nicht
aufzubieten,  um  solche  auf  diese  Weise  unter  ihrem  gewöhnlichen  Werthe  für  ihre  Verbindung ¬
  anzukaufen,  und  dieselben  in  dieser  wieder  zu  höhern  Preisen  unter  sich  zu  verstei4) ¬
  Fr.  16.  §.  4.  D.  IV.  4.  de  minorib.
5)  Fr.  22.  §.  3.  d.  XIX.  2.  Locati.
6)  Freilich  rechnet  Cicero  de  officiis  L.  III.  c.  15.  diesen  Fall  ausdrücklich  zum  Betruge;  aber  mit  großem ¬
  Unrechte.  S.  Gesterding  alte  und  neue  Irrthümer.  nro.  III.  S.  79.  80.
7)  Hiervon  redet  fr.  49.  pr.  D.  de  act.  emt.  et  vend.
            
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