B. Zum Römischen Rechte.
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ßigen Mangel einer Zwangsverpflichtung der übrigen Licitanten zum Mit- oder Ughaneß
bergeöbt
auch von einer Störung des Meistgebots nicht die Rede seyn kann.
Will man endlich auf den allgemeinen Satz ein Gewicht legen, daß sich Niemand mit
dem Schaden eines Andern bereichern dürfe, so vergißt man, daß dieser Satz auf den Kaufcontract =
nicht so unbedingt anzuwenden ist, da es in dem Wesen desselben liegt, daß der
Verkäufer die Sache so vortheilhaft wie möglich anzubringen, der Käufer dagegen sie so billig
wie möglich zu erwerben denkt, und der Vortheil, den jeder zu erhalten strebt, möge er auch
dem Andern nachtheilig werden, so lange als rechtlich erlaubt zu betrachten ist, als nicht durch
offenbar falsche Vorspiegelungen der eine von dem andern getäuscht worden ist. Sagt doch selbst
Pomponius*): in pretio emtionis et venditionis naturaliter licere contrahentibus
se circumvenire; und Paulus5): Quemadmodum in emendo et vendendo, naturaliter
concessum est, quod pluris sit, minoris emere; quod minoris sit, pluris vendere, et
ita invicem se circumscribere: ita in locationibus quoque et conductionibus juris
est. So gewöhnlich es ist, daß bei öffentlichen Versteigerungen vom Verkäufer ein Dritter
aufgestellt wird, welcher zum Scheine mitbietet, um den Preis der Waare in die Höhe zu
treiben, und so wenig dieses als ein Betrug6) angesehen werden kann, ebensowenig mag es
als ein solcher betrachtet werden, wenn der Licitant seiner Seits durch Uebereinkunft mit den
Mitlicitanten die Waare um einen geringern Preis zu erhalten sucht. Ganz etwas anderes
würde es dagegen seyn, wenn der Verkäufer in dem Käufer eine falsche Vorstellung?) von
dem höhern Werth der Waare erregen, oder der Licitant seine Mitlicitanten durch falsche Vorspiegelungen ¬
über den Werth der feilgebotenen Sache zu täuschen versucht haben würde, um
solchergestalt dieselbe für einen Spottpreis zu erhalten; ist aber dieses nicht geschehen, so kann
in der Handlung desselben, daß er, sey es durch Bitten oder durch Versprechungen, die Mitlicitanten ¬
bewogen hat, vom Mit- oder Uebergebot abzustehen, nach gemeinem Rechte
keine fraus liegen, welche ihn gegen den Verkäufer zur Schadloshaltung verpflichtete.
Auch nach hiesigem Landesrechte nicht.
Zwar sind nach einer landesherrlichen Verordnung vom 24. April 1816, die Auctionen
und den Trödelhandel betreffend, §. 8. alle Verabredungen und Verträge bei Geldstrafe und
Verlust der Concession zum Trödelhandel verboten, durch welche Trödler sich vereinbaren,
in öffentlichen Auctionen bis zu einem gewissen Preise der zu versteigernden Sachen sich nicht
aufzubieten, um solche auf diese Weise unter ihrem gewöhnlichen Werthe für ihre Verbindung ¬
anzukaufen, und dieselben in dieser wieder zu höhern Preisen unter sich zu verstei4) ¬
Fr. 16. §. 4. D. IV. 4. de minorib.
5) Fr. 22. §. 3. d. XIX. 2. Locati.
6) Freilich rechnet Cicero de officiis L. III. c. 15. diesen Fall ausdrücklich zum Betruge; aber mit großem ¬
Unrechte. S. Gesterding alte und neue Irrthümer. nro. III. S. 79. 80.
7) Hiervon redet fr. 49. pr. D. de act. emt. et vend.