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und erloschen sind, so lange ist eine durchaus gleiche äußere Wirksamkeit ¬
und rechtliche Stellung des Weibes neben dem Manne nicht
möglich. Aber daraus folgt keineswegs, daß die Stellung desselben,
wenn auch nicht die gleiche, eine untergeordnete sei.
Nach alter deutscher Sitte, der das Christenthum, wenn auch
nicht ausdrücklich, doch seinem inneren Wesen nach beistimmt, gibt die
Frau das Recht und der Mann übt es aus. Brechen wir endlich
mit aller uns angekünstelten antiken Anschauung und kehren wir
zurück zu den alten guten deutschen und christlichen Gewohnheiten!
Bei den alten Deutschen traten bei Entscheidungen, die das Wohl
des ganzen Volkes betrafen, nur die Familienväter in den Ring und
hielten Berathung, die Jünglinge blieben außerhalb desselben, durften ¬
nicht mitberathen und hatten nur die Verpflichtung, bei der Ausführung ¬
der getroffenen Beschlüsse mitzuwirken. Nur sehr großer
Kriegsruhm, großer Besitz oder hohes Alter, verbunden mit anerkannter ¬
Lebensweisheit, gestatteten ausnahmsweise auch denen, die
nicht Haupt einer Familie waren, an den Berathungen und der Beschlußfassung ¬
Theil zu nehmen. In dieser alten deutschen Einrichtung ¬
liegt aber die einzig mögliche, auch dem Christenthum entsprechende ¬
Emancipation der Frauen und zugleich auch das Mittel, den
oben erwähnten Uebelständen des allgemeinen gleichen Stimmrechts
zu begegnen und es zu einer heilsamen, die Dauer und Wohlfahrt
des modernen Staates fördernden Einrichtung umzugestalten.
Es ist demnach nicht die lose gestellte Einzelexistenz im Staate
berechtigt, sondern nur die Familie, die dem Staate gegenüber schon
ein gegliedertes organisches Ganzes darstellt. Der Einzelne, sei es
Mann oder Frau, findet den Inbegriff seiner Rechte im Privatrecht
Staatsangehörigen, am Staatsrecht hat nur die Familie als solche
Antheil. Daraus folgt, daß der Einzelne wohl Diener des Staates
sein, nie aber an seiner gesetzlichen Regelung Theil nehmen kann;
dies muß nicht allein im Staate, sondern auch in der Gemeinde,
kurz in allen Kreisen der Fall sein, die irgend in gesetzgeberischer