Volltext : Hanneken, Hermann von: Zum inneren Frieden im Reiche

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und  erloschen  sind,  so  lange  ist  eine  durchaus  gleiche  äußere  Wirksamkeit ¬
  und  rechtliche  Stellung  des  Weibes  neben  dem  Manne  nicht
möglich.  Aber  daraus  folgt  keineswegs,  daß  die  Stellung  desselben,
wenn  auch  nicht  die  gleiche,  eine  untergeordnete  sei.
Nach  alter  deutscher  Sitte,  der  das  Christenthum,  wenn  auch
nicht  ausdrücklich,  doch  seinem  inneren  Wesen  nach  beistimmt,  gibt  die
Frau  das  Recht  und  der  Mann  übt  es  aus.  Brechen  wir  endlich
mit  aller  uns  angekünstelten  antiken  Anschauung  und  kehren  wir
zurück  zu  den  alten  guten  deutschen  und  christlichen  Gewohnheiten!
Bei  den  alten  Deutschen  traten  bei  Entscheidungen,  die  das  Wohl
des  ganzen  Volkes  betrafen,  nur  die  Familienväter  in  den  Ring  und
hielten  Berathung,  die  Jünglinge  blieben  außerhalb  desselben,  durften ¬
  nicht  mitberathen  und  hatten  nur  die  Verpflichtung,  bei  der  Ausführung ¬
  der  getroffenen  Beschlüsse  mitzuwirken.  Nur  sehr  großer
Kriegsruhm,  großer  Besitz  oder  hohes  Alter,  verbunden  mit  anerkannter ¬
  Lebensweisheit,  gestatteten  ausnahmsweise  auch  denen,  die
nicht  Haupt  einer  Familie  waren,  an  den  Berathungen  und  der  Beschlußfassung ¬
  Theil  zu  nehmen.  In  dieser  alten  deutschen  Einrichtung ¬
  liegt  aber  die  einzig  mögliche,  auch  dem  Christenthum  entsprechende ¬
  Emancipation  der  Frauen  und  zugleich  auch  das  Mittel,  den
oben  erwähnten  Uebelständen  des  allgemeinen  gleichen  Stimmrechts
zu  begegnen  und  es  zu  einer  heilsamen,  die  Dauer  und  Wohlfahrt
des  modernen  Staates  fördernden  Einrichtung  umzugestalten.
Es  ist  demnach  nicht  die  lose  gestellte  Einzelexistenz  im  Staate
berechtigt,  sondern  nur  die  Familie,  die  dem  Staate  gegenüber  schon
ein  gegliedertes  organisches  Ganzes  darstellt.  Der  Einzelne,  sei  es
Mann  oder  Frau,  findet  den  Inbegriff  seiner  Rechte  im  Privatrecht
Staatsangehörigen,  am  Staatsrecht  hat  nur  die  Familie  als  solche
Antheil.  Daraus  folgt,  daß  der  Einzelne  wohl  Diener  des  Staates
sein,  nie  aber  an  seiner  gesetzlichen  Regelung  Theil  nehmen  kann;
dies  muß  nicht  allein  im  Staate,  sondern  auch  in  der  Gemeinde,
kurz  in  allen  Kreisen  der  Fall  sein,  die  irgend  in  gesetzgeberischer
            
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