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Weniger unanfechtbar ist aber schon die zweite Bedingung, der
zufolge auch die ausgeschlossen sind, die Unterstützung aus öffentlichen ¬
Armen=Fonds erhalten. Zu Grunde liegt dieser Bestimmung
die Absicht, nur möglichst solche Wähler zuzulassen, die sich einer selbsterworbenen, ¬
oder doch erhaltenen Selbständigkeit erfreuen. Es ist
wiß richtig, daß wer durch Faulheit oder Liederlichkeit sich so
heruntergebracht hat, daß er aus Armen-Fonds unterstützt werden
muß, unwürdig ist, das höchste politische Recht im Staate, das des
Wählers, auszuüben. Aber wie schwer ist das festzustellen. Als,
durch äußere Verhältnisse, Mißwachs und ungünstige Handelsconjunkturen ¬
veranlaßt, ein Theil einer Provinz unseres Staates in die
äußerste Noth gerieth und die ärmeren Bewohner auf Staatsbeihülfe, ¬
auf die Wohlthätigkeit ihrer besser gestellten Mitbürger angewiesen ¬
waren, sollten da auch diejenigen vom Recht zu wählen ausgeschlossen ¬
sein, die als besonders hülfsbedürftig vielleicht vorab aus
bereiten Armen-Fonds unterstützt wurden? Sollten gerade die, deren
Lage gebieterisch, neben schneller Hülfe, auch die gesetzgeberische Thätigkeit ¬
des Staates in Anspruch nehmen mußte, um ähnlichen Kalamitäten ¬
vorzubeugen, von ihrem Wahlrecht und sonach von der Vertretung ¬
ihrer Interessen ausgeschlossen sein, oder hatten sie etwa deßhalb, ¬
weil sie an den äußersten Rand der Noth gekommen waren, die
Einsicht in ihre eigenen Interessen, die doch das Grundelement des
allgemeinen Wahlrechts ist, verloren? Sollen endlich die, die durch
Alter, Kränklichkeit oder persönliche Unfälle in die Lage gekommen
sind, öffentliche Armen-Unterstützungen anzunehmen, ihre vielleicht oft
ganz nützliche Einsicht bei den Wahlen nicht verwerthen dürfen? Aber,
sagt man, das mag alles recht hart sein, es muß aber ertragen
werden, denn solche Leute sind in ihrer Existenz unselbständig und
werden einem anderen Willen gemäß stimmen müssen; der Wille des
Volks, der aber durch die freie Wahl jedes Einzelnen festgestellt
werden soll, wird dadurch nicht zum richtigen Ausdruck kommen.
Geben wir diese Unselbständigkeit auch zu, was ist denn damit