Volltext : Hanneken, Hermann von: Zum inneren Frieden im Reiche

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Weniger  unanfechtbar  ist  aber  schon  die  zweite  Bedingung,  der
zufolge  auch  die  ausgeschlossen  sind,  die  Unterstützung  aus  öffentlichen ¬
  Armen=Fonds  erhalten.  Zu  Grunde  liegt  dieser  Bestimmung
die  Absicht,  nur  möglichst  solche  Wähler  zuzulassen,  die  sich  einer  selbsterworbenen, ¬
  oder  doch  erhaltenen  Selbständigkeit  erfreuen.  Es  ist
wiß  richtig,  daß  wer  durch  Faulheit  oder  Liederlichkeit  sich  so
heruntergebracht  hat,  daß  er  aus  Armen-Fonds  unterstützt  werden
muß,  unwürdig  ist,  das  höchste  politische  Recht  im  Staate,  das  des
Wählers,  auszuüben.  Aber  wie  schwer  ist  das  festzustellen.  Als,
durch  äußere  Verhältnisse,  Mißwachs  und  ungünstige  Handelsconjunkturen ¬
  veranlaßt,  ein  Theil  einer  Provinz  unseres  Staates  in  die
äußerste  Noth  gerieth  und  die  ärmeren  Bewohner  auf  Staatsbeihülfe, ¬
  auf  die  Wohlthätigkeit  ihrer  besser  gestellten  Mitbürger  angewiesen ¬
  waren,  sollten  da  auch  diejenigen  vom  Recht  zu  wählen  ausgeschlossen ¬
  sein,  die  als  besonders  hülfsbedürftig  vielleicht  vorab  aus
bereiten  Armen-Fonds  unterstützt  wurden?  Sollten  gerade  die,  deren
Lage  gebieterisch,  neben  schneller  Hülfe,  auch  die  gesetzgeberische  Thätigkeit ¬
  des  Staates  in  Anspruch  nehmen  mußte,  um  ähnlichen  Kalamitäten ¬
  vorzubeugen,  von  ihrem  Wahlrecht  und  sonach  von  der  Vertretung ¬
  ihrer  Interessen  ausgeschlossen  sein,  oder  hatten  sie  etwa  deßhalb, ¬
  weil  sie  an  den  äußersten  Rand  der  Noth  gekommen  waren,  die
Einsicht  in  ihre  eigenen  Interessen,  die  doch  das  Grundelement  des
allgemeinen  Wahlrechts  ist,  verloren?  Sollen  endlich  die,  die  durch
Alter,  Kränklichkeit  oder  persönliche  Unfälle  in  die  Lage  gekommen
sind,  öffentliche  Armen-Unterstützungen  anzunehmen,  ihre  vielleicht  oft
ganz  nützliche  Einsicht  bei  den  Wahlen  nicht  verwerthen  dürfen?  Aber,
sagt  man,  das  mag  alles  recht  hart  sein,  es  muß  aber  ertragen
werden,  denn  solche  Leute  sind  in  ihrer  Existenz  unselbständig  und
werden  einem  anderen  Willen  gemäß  stimmen  müssen;  der  Wille  des
Volks,  der  aber  durch  die  freie  Wahl  jedes  Einzelnen  festgestellt
werden  soll,  wird  dadurch  nicht  zum  richtigen  Ausdruck  kommen.
Geben  wir  diese  Unselbständigkeit  auch  zu,  was  ist  denn  damit
            
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