Volltext : Hahn, Friedrich von: ¬Die materielle Uebereinstimmung der römischen und germanischen Rechtsprincipien

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die  res  publicae  zu  benutzen2*)
hat  als  solches  ein  Recht
und  zwar  ihrer  Natur  nach  in  ihrem  vollen  Umfange,  aber
freilich  besteht  dieß  Recht  nur  an  den  res  publicae,  hört
also  auf,  wenn  diese  Eigenschaft  verloren  geht.  Der  Staat
kann  ihnen  diese  Eigenschaft  dadurch  entziehen,  daß  er  sie  veräußert, ¬
  z.  B.  einen  öffentlichen  Weg  verkauft.  Das  Ackerland
kann  seiner  Natur  nach  nicht  von  Allen  seinem  ganzen  Umfange ¬
  nach  benutzt  werden,  deßwegen  beschränkt  sich  das  Recht
des  einzelnen  civis  auf  das  Recht,  ein  Stück  in  Besitz  zu
nehmen  (oder  verliehen  zu  erhalten)  und  das  besessene  Stück
zu  benutzen,  und  er  hat  als  weitere  Consequenz  eine  ausschließliche ¬
  Benutzung.  Der  Staat  kann  aber  auch,  wie  jede
res  publica,  so  auch  einen  beliebigen  Theil  des  ager  publicus ¬
  in  Privatland  verwandeln  (durch  Assignation,  Anlegung
von  Colonien),  oder  demselben  eine  andere  Bestimmung  geben, ¬
  z.  B.  eine  Straße  darauf  anlegen,  und  dadurch  hört
das  Recht  des  Besitzers  an  demselben  auf.  Ohne  eine  solche
Verwandlung  mag  eine  Entziehung  des  benutzten  ager  publicus ¬
  ursprünglich  nicht  möglich  gewesen  sein  ?5);  dieß  ist  die
Tendenz  der  späteren  agrarischen  Gesetze.
24)  Der  Unterschied,  daß  das  Nutzland  nur  von  den  berechtigten
Gliedern  des  römischen  Volkes  benutzt  werden  konnte,  der  Gebrauch
der  sonstigen  res  publicae  aber  jedem  Einwohner,  auch  dem  Fremden,
zugestanden  wurde,  ist  nur  ein  zufälliger.  Die  Natur  der  Sache
brachte  diese  Gestattung  des  Gebranches  mit  sich.  Rechtlich  geschützt
durch  die  Möglichkeit  der  Anstellung  einer  Popularklage  war  nur  das
berechtigte  Volksglied  (s.  o.  §.  27  N.  60),  in  Betreff  der  Municipalsachen ¬
  der  Municeps.
25)  Die  Entziehung,  welche  der  Anweisung  des  ager  Trientius
Tabuliusque  (Livius  XXXI,  13)  nothwendig  vorhergehen  mußte,  bildet
nur  scheinbar  eine  Ausnahme.  Die  Grundstücke  waren  den  Staatsgläubigern ¬
  zu  eigen  gegeben  worden,  die  Äuferlegung  des  nominellen
Vectigal  war  nur  zu  ihren  Gunsten  (ut  si  quis,  quum  solvere  posset ¬
  populus,  pecuniam  habere  quam  agrum  mallet,  restitueret  agrum
            
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