Inhaltsverzeichnis : Runde, Christian Ludwig: ¬Die Rechtslehre von der Leibzucht oder dem Altentheile auf deutschen Bauerngütern nach gemeinen und besonderen Rechten

Von  der  Güterübergabe.  §.  3.  293
§.  3.
Rechtliche  Natur  dieser  Güterübergabe,  —  als
einer  anticipirten  Erbfolge  des  Deutschen
Rechts.
Wer  aus  dem  Stande  eines  activen  Staatsbürgers
heraustrit,  sein  Gut,  dessen  Cultur  ihm  jenen  Stand
erwarb,  einem  anderen  übergibt,  und  sich  von  diesem
seinem  Nachfolger  zu  Tode  füttern  läßt,  der  ist  in  gewissem
Verstande  a)  als  bürgerlich  tod  anzusehen.  Der  Staat
hat  ihn  verloren,  er  erwartet  nichts  mehr  von  dem  Pflegbedürftigen, =
  welcher  durch  sein  Zurücktreten  den  Fall  der  Vermögens=Verlassung =
  offenbar  erfrühet,  der  sonst  erst  mit
seinem  Tode  eingetreten  seyn  würde.
Diese  Jdee  mußte  in  den  Zeiten  der  aͤltesten  Deutschen
Verfassung  nothwendig  Raum  finden,  da  der  Besitz  unbeweglicher =
  Güter  in  so  genauer  Beziehung  auf  Wehrfähigkeit
stand;  —  da  nur  die  Wehre  das  caput  civile  gab  und  den
Mann  machte.  Wer  seine  Güter  zu  vertheidigen  nicht  mehr
im  Stande  war,  der  mußte  sich  bey  lebendigem  Leibe  beerben
lassen.  Aber  auch,  wer  irgend  eine  erlaubte  Aenderung  in
der  gesetzlichen  Erbfolge  beabsichtigte,  der  konnte  diese  Absicht
nicht  anders  oder  doch  nicht  mit  Sicherheit  erreichen,  als
durch  eine  Erfrühung  des  Erbfalles,  durch  Uebertragung  der
Güter  an  den  Nachfolger  bey  lebendigem  Leibe.  Diese
Grundsätze  sind  schon  oben  (Thl.  1.  §.  3.  4.  u.  5.)  mit
a)  Es  versteht  sich  von  selbst,  daß  hier  nicht  von  einer  Römischen =
  capitis  deminutio  und  deren  Folgen  die  Rede  ist.
            
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