Von der Güterübergabe. §. 3. 293
§. 3.
Rechtliche Natur dieser Güterübergabe, — als
einer anticipirten Erbfolge des Deutschen
Rechts.
Wer aus dem Stande eines activen Staatsbürgers
heraustrit, sein Gut, dessen Cultur ihm jenen Stand
erwarb, einem anderen übergibt, und sich von diesem
seinem Nachfolger zu Tode füttern läßt, der ist in gewissem
Verstande a) als bürgerlich tod anzusehen. Der Staat
hat ihn verloren, er erwartet nichts mehr von dem Pflegbedürftigen, =
welcher durch sein Zurücktreten den Fall der Vermögens=Verlassung =
offenbar erfrühet, der sonst erst mit
seinem Tode eingetreten seyn würde.
Diese Jdee mußte in den Zeiten der aͤltesten Deutschen
Verfassung nothwendig Raum finden, da der Besitz unbeweglicher =
Güter in so genauer Beziehung auf Wehrfähigkeit
stand; — da nur die Wehre das caput civile gab und den
Mann machte. Wer seine Güter zu vertheidigen nicht mehr
im Stande war, der mußte sich bey lebendigem Leibe beerben
lassen. Aber auch, wer irgend eine erlaubte Aenderung in
der gesetzlichen Erbfolge beabsichtigte, der konnte diese Absicht
nicht anders oder doch nicht mit Sicherheit erreichen, als
durch eine Erfrühung des Erbfalles, durch Uebertragung der
Güter an den Nachfolger bey lebendigem Leibe. Diese
Grundsätze sind schon oben (Thl. 1. §. 3. 4. u. 5.) mit
a) Es versteht sich von selbst, daß hier nicht von einer Römischen =
capitis deminutio und deren Folgen die Rede ist.