Objekt : Köhler, Georg Eduard: Historisch-juristische Abhandlung von der Alten Waldmark und Haingerathe im Rheingaue und derselben älteren und neueren Verfassung

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„woll  uns  jemand  heran  hindern,  soll  unser
„gnädiger  Herr  uns  helffen,  schirmen  und
„schüͤtzen,  auch  wer  in  vorgemeld  Wildban
„ein  Hirsch  finge,  der  soll  unsern  Herrn  ei„nen ¬
  vole  ossen  geben  und  hait  zwo  Margk
„gebrochen  zu  freybel,  und  wer  ein  Hind
„fienge,  der  soll  unserm  Herrn  geben  eine
„vole  Kuh  und  hat  auch  zwo  Margk  gebro„chen, =
  und  wer  eine  Kolmeyße  fieng  mit  lini
„oder  mit  Schlaggarn,  der  soll  geben  eine
„vole  Henne  mit  sieben  Hinkeln  und  hait
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„auch  zwo  Margk  zu  freybel  gebrochen.
.  .
§.  12.
.
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Aus  diesem  Weisthume  liegen  theils
jene  Saͤtze  vor  Augen,  welche  ich  schon  im  allgemeinen ¬
  aufgestellt  habe,  es  ergiebt  aber  auch
anderns  vor  erst,  daß  dazumal  schon  die  Obsorge ¬
  üͤber  den  allgemeinen  Landeswald  von
jenen  uͤber  die  besondere  privativen  einzelnen
Gemeinden  zustehende  Waldungen  geschieden, ¬
  und  letztere  der  Wilkuͤhr  jeder  Gemeinde ¬
  uͤberlassen  war;  daher  dann  der  Unterschied ¬
  zwischen  dem  general  und  den  partikular ¬
  Haingerichten  sich  von  selbst  darstelt:  Sodann ¬
  daß  die  Bewohner  des  Rheingaues  das
Mastungsrecht  in  dem  Kammerforst  schon
lange  hergebracht  hatten,  wiewohlen  derselbe
dem  ausschließlichen  Eigenthum  des  Landesherrn ¬

            
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