Objekt : Handbuch der württembergischen Ehe-Gesetze nach dem protestantischen und katholischen Recht (1)

140  III.  Das  heutige  Recht  des  bäuerlichen  Grundbesitzes
Mitglieder  als  solche  zu  Nutzungen  an  land-  und  forstwirtschaftlichen ¬
  Grundstücken,  an  Mühlen,  Brauhäusern  und  ähnlichen  Anlagen ¬
  berechtigt  sind.  Es  macht  keinen  Unterschied,  ob  die  Realgemeinden ¬
  oder  sonstigen  Verbände  juristische  Personen  sind,  oder
nicht  und  ob  die  Berechtigung  der  Mitglieder  an  Grundbesitz  ge1 ¬
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knüpft  ist,  oder  nicht.
e)  Art.  115.  „Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften, ¬
  welche  die  Belastung  eines  Grundstückes  mit  gewissen  Grunddienstbarkeiten ¬
  oder  beschränkten  persönlichen  Dienstbarkeiten  oder
mit  Reallasten  untersagen  oder  beschränken,  sowie  die  landesgesetzlichen ¬
  Vorschriften,  welche  den  Inhalt  und  das  Maß  solcher  Rechte
näher  bestimmen.
Kein  Vorbehalt  ist  dem  Landesrechte  gemacht  für  das  bäuerliche ¬
  Ehegüterrecht  (s.  unten  §  58).  Mit  dieser  alleinigen  Ausnahme ¬
  umfaßt  das  landesrechtliche  Vorbehaltsgebiet  im  Übrigen  das
gesamte  bisher  geltende  Recht  der  bäuerlichen  Verhältnisse  und  der
ihnen  nahestehenden  Realgenossenschaftens).
III.  Das  heutige  Recht  des  bäuerlichen  Grundbesitzes.
§  38.  Bäuerliches  Standesrecht.
Vor  Erlaß  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  konnte  noch  von
einem  Bauerstande  im  Sinne  des  Rechtes  gesprochen  werden,  unter
„Stand"  eine  bestimmt  abgegrenzte  Personenklasse  verstanden,  für
die  als  Personen  ein  besonderes  Recht,  öffentliches  oder  privates,  gilt.
Im  öffentlichen  Rechte  waren  die  Besonderheiten  des  Bauerstandes, ¬
  Stellung  unter  Patrimonial-Gerichtsbarkeit,  Unterwerfung
unter  die  voigteilichen  Lasten  und  dergl.,  bereits  früher  beseitigt.
Ges.  v.  19.  Mai  1890,  die  ungeteilten  Genossenschaftsforsten  betr.,  Ges.
v.  26.  Mai  1896,  die  Realgenossenschaften  betr.  Für  das  frühere  Gesamteigentum ¬
  der  Markgenossen  an  der  Allmende  würde  der  Art.  181  das  Fortbestehen
noch  besonders  vorbehalten  haben:  „Steht  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  V.
Gb's  das  Eigentum  an  einer  Sache  Mehreren  nicht  nach  Bruchteilen  zu,  ....
so  bleiben  diese  Rechte  bestehen".
In  Betreff  der  übrigen  Arten  von  einheimischen  Landgütern  ist  dem
Landesrechte  vorbehalten  das  Recht  der  Familienstammgüter  und  das  Anerbenrecht ¬
  bei  Pertinenzgütern  (E.  G.  Art.  59,  64).
            
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