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§. 210. Cridar.
Bekanntmachung des decretum de aperiundo concursu an den Schuldzu ¬
verringern, nicht aber auch dasselbe zum Vortheile der Gläubiger zu vermehren, ¬
vielmehr ganz allgemein die Ausschlagung eines Erwerbs, den der
Schuldner hätte machen können, für gültig erklären. In Ansehung des Fiscus
wird jedoch gewöhnlich nach der l. 45 pr. D. de jure fisci (49, 14.) eine Ausnahme ¬
gemacht (vgl. jedoch oben in dies. not.). Von noch Andern endlich,
vgl. Dabelow, Concurs, S. 455 f., wird die allgemeine Bejahung der aufgeworfenen ¬
Frage aus dem Grunde verworfen, weil, wenn der Schuldner sich
des beneficium cessionis bonorum bedient habe, sich das Recht der Gläubiger
auf das zur Zeit der Güterabtretung vorhandene Vermögen beschränke, über
das später erworbene dem Schuldner die freie Disposition zustehe, mithin
auch sein Recht, einen ihm nach der Concurseröffnung, und während des
Concurses, zugefallenen Erwerb auszuschlagen, nicht bezweifelt werden könne,
und weil, wenn auch keine cessio bonorum vorgekommen sei, der für diese
Ansicht angeführte Grund jedenfalls nur den ipso jure gemachten, und zum
Nachtheil der Gläubiger ausgeschlagenen, Erwerb betreffe. Für ebenso unrichtig ¬
wird aber die allgemeine Verneinung jener Frage erklärt, weil die
dafür angeführten Gesetze nur von der Zeit vor der Concurseröffnung handeln, ¬
daher nicht auch auf Handlungen der spätern Zeit angewendet werden
konnten, weil ferner, wenn der Cridar nach dem Ausbruch des Concurses
einen Erwerb ausschlage, derselbe, sofern keine cezzio bonorum vorgekommen
sei, zum Nachtheil der Gläubiger über sein Vermögen disponire, da in diesem
Fall die Creditoren nicht bloß die zur Zeit der Concurseröffnung schon erworbenen, ¬
sondern auch die während des Concurses entstandenen, Rechte, soweit
deren Gebrauch Dritten gestattet werden könne, auszuüben befugt seien, und
weil endlich die Creditoren, wenn sie gleich den Cridar, für die Masse einen
Erwerd zu machen nicht zwingen dürfen, doch ein dem Vermögen desselben
angehöriges Recht auf einen Erwerb geltend zu machen berechtigt seien, val.
Dabelow, a. a. O., S. 455, 457 u. 458. Als die richtige Ansicht dagegen
wird die vertheidigt, daß, wenn keine cessio bonorum vorgekommen sei (denn
diese beschränke das Recht der Gläubiger auf das zur Zeit derselben vorbandene ¬
Vermögen des Schuldners), das Recht der Gläubiger sich nicht bloß
auf die zur Zeit der Concurseröffnung erworbenen, sondern auch auf die
während des Concurses dem Vermögen des Cridars hinzutretenden, Rechte
desselben erstrecke, daß während des Concurses die Disposition des Schuldners
über sein Vermögen überhaupt insofern aufhöre, als dadurch die Gläubiger
beeinträchtigt werden, und daher derselbe, wenn ihm während desselben ein
Recht auf einen Erwerb begründet werde, sich desselben nicht zum Nachtheile
der Gläubiger gültig entschlagen könne, weil er dadurch ein zu seinem Vermögen ¬
gehöriges Recht vernichten würde, wozu er aber nicht mehr befugt
sei, und daß die Gläubiger selbst die Erwerbung unternehmen können, sobald
nur das Recht auf den Erwerb als ein dem Vermögen des Schuldners bereits =
wirklich zugewachsenes Recht, oder als ein solches betrachtet werden
konne, welches dem Schuldner nach der Verordnung der Gesetze mitgetheilt
werde, ohne daß derselbe erst nöthig habe, eine Handlung vorzunehmen, welche
den Erwerb des Rechts bezwecke, wohin z. B. eine dem Schuldner deferirte,