Volltext : Handbuch des gemeinen deutschen Civilprozesses (3)

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§.  210.  Cridar.
Bekanntmachung  des  decretum  de  aperiundo  concursu  an  den  Schuldzu ¬
  verringern,  nicht  aber  auch  dasselbe  zum  Vortheile  der  Gläubiger  zu  vermehren, ¬
  vielmehr  ganz  allgemein  die  Ausschlagung  eines  Erwerbs,  den  der
Schuldner  hätte  machen  können,  für  gültig  erklären.  In  Ansehung  des  Fiscus
wird  jedoch  gewöhnlich  nach  der  l.  45  pr.  D.  de  jure  fisci  (49,  14.)  eine  Ausnahme ¬
  gemacht  (vgl.  jedoch  oben  in  dies.  not.).  Von  noch  Andern  endlich,
vgl.  Dabelow,  Concurs,  S.  455  f.,  wird  die  allgemeine  Bejahung  der  aufgeworfenen ¬
  Frage  aus  dem  Grunde  verworfen,  weil,  wenn  der  Schuldner  sich
des  beneficium  cessionis  bonorum  bedient  habe,  sich  das  Recht  der  Gläubiger
auf  das  zur  Zeit  der  Güterabtretung  vorhandene  Vermögen  beschränke,  über
das  später  erworbene  dem  Schuldner  die  freie  Disposition  zustehe,  mithin
auch  sein  Recht,  einen  ihm  nach  der  Concurseröffnung,  und  während  des
Concurses,  zugefallenen  Erwerb  auszuschlagen,  nicht  bezweifelt  werden  könne,
und  weil,  wenn  auch  keine  cessio  bonorum  vorgekommen  sei,  der  für  diese
Ansicht  angeführte  Grund  jedenfalls  nur  den  ipso  jure  gemachten,  und  zum
Nachtheil  der  Gläubiger  ausgeschlagenen,  Erwerb  betreffe.  Für  ebenso  unrichtig ¬
  wird  aber  die  allgemeine  Verneinung  jener  Frage  erklärt,  weil  die
dafür  angeführten  Gesetze  nur  von  der  Zeit  vor  der  Concurseröffnung  handeln, ¬
  daher  nicht  auch  auf  Handlungen  der  spätern  Zeit  angewendet  werden
konnten,  weil  ferner,  wenn  der  Cridar  nach  dem  Ausbruch  des  Concurses
einen  Erwerb  ausschlage,  derselbe,  sofern  keine  cezzio  bonorum  vorgekommen
sei,  zum  Nachtheil  der  Gläubiger  über  sein  Vermögen  disponire,  da  in  diesem
Fall  die  Creditoren  nicht  bloß  die  zur  Zeit  der  Concurseröffnung  schon  erworbenen, ¬
  sondern  auch  die  während  des  Concurses  entstandenen,  Rechte,  soweit
deren  Gebrauch  Dritten  gestattet  werden  könne,  auszuüben  befugt  seien,  und
weil  endlich  die  Creditoren,  wenn  sie  gleich  den  Cridar,  für  die  Masse  einen
Erwerd  zu  machen  nicht  zwingen  dürfen,  doch  ein  dem  Vermögen  desselben
angehöriges  Recht  auf  einen  Erwerb  geltend  zu  machen  berechtigt  seien,  val.
Dabelow,  a.  a.  O.,  S.  455,  457  u.  458.  Als  die  richtige  Ansicht  dagegen
wird  die  vertheidigt,  daß,  wenn  keine  cessio  bonorum  vorgekommen  sei  (denn
diese  beschränke  das  Recht  der  Gläubiger  auf  das  zur  Zeit  derselben  vorbandene ¬
  Vermögen  des  Schuldners),  das  Recht  der  Gläubiger  sich  nicht  bloß
auf  die  zur  Zeit  der  Concurseröffnung  erworbenen,  sondern  auch  auf  die
während  des  Concurses  dem  Vermögen  des  Cridars  hinzutretenden,  Rechte
desselben  erstrecke,  daß  während  des  Concurses  die  Disposition  des  Schuldners
über  sein  Vermögen  überhaupt  insofern  aufhöre,  als  dadurch  die  Gläubiger
beeinträchtigt  werden,  und  daher  derselbe,  wenn  ihm  während  desselben  ein
Recht  auf  einen  Erwerb  begründet  werde,  sich  desselben  nicht  zum  Nachtheile
der  Gläubiger  gültig  entschlagen  könne,  weil  er  dadurch  ein  zu  seinem  Vermögen ¬
  gehöriges  Recht  vernichten  würde,  wozu  er  aber  nicht  mehr  befugt
sei,  und  daß  die  Gläubiger  selbst  die  Erwerbung  unternehmen  können,  sobald
nur  das  Recht  auf  den  Erwerb  als  ein  dem  Vermögen  des  Schuldners  bereits =
  wirklich  zugewachsenes  Recht,  oder  als  ein  solches  betrachtet  werden
konne,  welches  dem  Schuldner  nach  der  Verordnung  der  Gesetze  mitgetheilt
werde,  ohne  daß  derselbe  erst  nöthig  habe,  eine  Handlung  vorzunehmen,  welche
den  Erwerb  des  Rechts  bezwecke,  wohin  z.  B.  eine  dem  Schuldner  deferirte,
            
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