Metadaten : Leonhardt, Gustav: ¬Der Warrant als Bankpapier

Gesichtspunkte  für  eine  Reform  des  Warrantsgesetzes  in  Oesterreich.  55
wiederholt  beklagt  wurde,  nach  welcher  die  Gläubiger  des
Waarenschein-  oder  des  Pfandscheinbesitzers  auf  die  im
Lagerhause  eingelagerten  Güter  weder  eine  Exekution  auf
Sicherstellung,  noch  eine  Exekution  auf  Zahlung  führen
können,  sondern  nur  der  Waarenschein,  beziehungsweise  der
Pfandschein  selbst  Gegenstand  einer  solchen  Exekution  sein
kann.  Im  Allgemeinen  dürfte  es  jedoch  vollkommen  genügend
sein,  daß  im  Gesetze  dem  Inhaber  des  Warrants  das  Recht,
sich  aus  dem  Pfande  vorzugsweise  vor  allen  anderen  Pfandgläubigern ¬
  mit  alleinigem  Abzug  der  möglichst  bestimmt  zu
präzisirenden  gesetzlichen  Vorrangsposten  zu  befriedigen,  zuerkannt ¬
  und  ausgesprochen  werde,  daß  die  Erwerbung  von
Pfandrechten  oder  sonstige  Sicherstellungsmaßregeln  von
Seite  anderer  Gläubiger  stets  nur  unbeschadet  des  dem  Warrantinhaber ¬
  zustehenden  Vorzugsrechtes  stattfinden  können.
Was  die  Merkmale  betrifft,  welche  die  Lagerscheine, ¬
  beziehungsweise  Lagerpfandscheine  enthalten
sollen,  so  erscheint  vor  Allem,  wie  dieß  auch  in  dem  österreichischen ¬
  Warrantsgesetze  bereits  vorgeschrieben  ist,  eine
möglichst  bestimmte  Bezeichnung  der  Waare  mit  allen
Identitätsmerkmalen  nothwendig.  Von  einer  Angabe  des
Schätzungswerthes  der  Waare  auf  den  Scheinen  dürfte
nach  den  dießbezüglich  besonders  in  Frankreich  gemachten
Erfahrungen,  in  Folge  welcher  dieses  Erforderniß  in  dem
jetzt  geltenden  Gesetze  fallen  gelassen  wurde,  wohl  Umgang
genommen  werden.  Dagegen  erscheint  es  nothwendig,  daß
die  beiden  Scheine  vollkommen  gleichlautende  Angaben ¬
  enthalten,  und  daß  auf  denselben  auch  die  Versicherung ¬
  des  Lagergutes  angegeben  sei.
Die  geschehene  Verpfändung  muß  nach  dem
ungarischen  Gesetze  (§.  442)  unter  Angabe  der  Darlehenssumme, ¬
  des  Gläubigers  und  der  Verfallszeit  des  Darlehens ¬
  bei  dem  Lagerhause  eingetragen  und  auf  beiden
Scheinen  ersichtlich  gemacht  werden.  Das  österreichische
Gesetz  stellt  in  §.  12  die  Eintragung  eines  Indossamentes
in  das  Lagerhausregister  jedem  Betheiligten  frei;  in  Frank-
            
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