Gesichtspunkte für eine Reform des Warrantsgesetzes in Oesterreich. 55
wiederholt beklagt wurde, nach welcher die Gläubiger des
Waarenschein- oder des Pfandscheinbesitzers auf die im
Lagerhause eingelagerten Güter weder eine Exekution auf
Sicherstellung, noch eine Exekution auf Zahlung führen
können, sondern nur der Waarenschein, beziehungsweise der
Pfandschein selbst Gegenstand einer solchen Exekution sein
kann. Im Allgemeinen dürfte es jedoch vollkommen genügend
sein, daß im Gesetze dem Inhaber des Warrants das Recht,
sich aus dem Pfande vorzugsweise vor allen anderen Pfandgläubigern ¬
mit alleinigem Abzug der möglichst bestimmt zu
präzisirenden gesetzlichen Vorrangsposten zu befriedigen, zuerkannt ¬
und ausgesprochen werde, daß die Erwerbung von
Pfandrechten oder sonstige Sicherstellungsmaßregeln von
Seite anderer Gläubiger stets nur unbeschadet des dem Warrantinhaber ¬
zustehenden Vorzugsrechtes stattfinden können.
Was die Merkmale betrifft, welche die Lagerscheine, ¬
beziehungsweise Lagerpfandscheine enthalten
sollen, so erscheint vor Allem, wie dieß auch in dem österreichischen ¬
Warrantsgesetze bereits vorgeschrieben ist, eine
möglichst bestimmte Bezeichnung der Waare mit allen
Identitätsmerkmalen nothwendig. Von einer Angabe des
Schätzungswerthes der Waare auf den Scheinen dürfte
nach den dießbezüglich besonders in Frankreich gemachten
Erfahrungen, in Folge welcher dieses Erforderniß in dem
jetzt geltenden Gesetze fallen gelassen wurde, wohl Umgang
genommen werden. Dagegen erscheint es nothwendig, daß
die beiden Scheine vollkommen gleichlautende Angaben ¬
enthalten, und daß auf denselben auch die Versicherung ¬
des Lagergutes angegeben sei.
Die geschehene Verpfändung muß nach dem
ungarischen Gesetze (§. 442) unter Angabe der Darlehenssumme, ¬
des Gläubigers und der Verfallszeit des Darlehens ¬
bei dem Lagerhause eingetragen und auf beiden
Scheinen ersichtlich gemacht werden. Das österreichische
Gesetz stellt in §. 12 die Eintragung eines Indossamentes
in das Lagerhausregister jedem Betheiligten frei; in Frank-