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„Zu dem ausschliessenden Rechte des Urhebers eines musicalischen ¬
oder dramatischen Werkes (§. 2 des Patentes) gehört auch
jenes der öffentlichen Aufführung — Production.“ (Patent. §. 8).
Das österreichische Gesetz verwahrt also den Componisten eines
musicalischen Werkes oder dessen Rechtsnachfolger gegen die Beeinträchtigung ¬
seines Autorrechtes in doppelter Richtung, mit Rücksicht auf
die zweifache Art des Gebrauches eines Productes der Tonkunst: durch
Herausgabe und durch Aufführung desselben *). Das Gesetz schützt
hiebei vor allem Anderen die Vermögensrechte des Tonsetzers in Bezug
auf die Nutzungen seines musicalischen Erzeugnisses; es erkennt aber
auch durch das unbedingte, ohne Rücksicht auf einen etwaigen pecuniären
Nachtheil dem Autor jedes Kunstwerkes gemachte Zugeständniss, ausschliesslich -
mit seinem Erzeugnisse (wie mit einem Eigenthume) nach
Willkür zu verfügen, ein nicht bloss auf den Genuss von Vermögensrechten -
beschränktes Autorrecht an. Gerade in der Musik, wo
so viel auf die Aufführung ankommt, muss dem Componisten wesentlich
daran gelegen sein, dass die Herausgabe oder öffentliche Production unter
Umständen erfolge, die ihm einen Erfolg verbürgen können, und die nur
er selbst, der die Erfordernisse zur tadellosen Execution seines Werkes
wie kein Anderer kennt, zu beurtheilen in der Lage ist;
und zwar
wird er dabei nicht ausschliesslich durch den Wunsch nach pecuniärem
Gewinn, sondern gar oft durch die Sorge für die Erwerbung oder Bewährung ¬
eines rühmlichen Künstlernamens geleitet. Man weiss, wie
lange Meyerbeer mit der Zulassung einer seiner neuen Opern zur
’) Und zwar macht hiebei der Umfang oder der ästhetische Werth des
Tonstückes keinen Unterschied, sobald dieses nur überhaupt die Merkmale ¬
eines Productes künstlerischer Thätigkeit darbietet; und es wird
also ein kleines Lied oder ein einfacher Walzer gleichen Anspruch auf
den gesetzlichen Schutz gegen Beeinträchtigung durch Nachdruck oder
re
Aufführung haben, als ein Oratorium oder eine Symphonie. Diess entspricht -
auch der allgemeinen Idee des Rechtes und wird in allen
positiven Gesetzgebungen anerkannt. — S. bei Renouard den Process
des Componisten Doche, der ein Heft kleiner Lieder (Musette du Vaudeville) ¬
für das „théâtre du Vaudeville" componirt hatte und deren sich
das „théâtre des Variétés“ bemächtigte. „L'administration des Varièles ¬
soutient que des airs de Vaudeville sont des compositions tellement ¬
frivoles, qu elles n'ont pas de propriétaire. Mr. Doche répond
que si l'on fait à ses airs l'honneur de croire qu' ils valent la peine
d être pris, on ne doit pas s'étonner que leur auteur croie à son tour
qu ils valent la peine d' être conservés et défendus." Renouard, II.
S. 181 u. ff.