Objekt : Vesque von Püttlingen, Johann: ¬Das musicalische Autorrecht

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—  ——.
„Zu  dem  ausschliessenden  Rechte  des  Urhebers  eines  musicalischen ¬
  oder  dramatischen  Werkes  (§.  2  des  Patentes)  gehört  auch
jenes  der  öffentlichen  Aufführung  —  Production.“  (Patent.  §.  8).
Das  österreichische  Gesetz  verwahrt  also  den  Componisten  eines
musicalischen  Werkes  oder  dessen  Rechtsnachfolger  gegen  die  Beeinträchtigung ¬
  seines  Autorrechtes  in  doppelter  Richtung,  mit  Rücksicht  auf
die  zweifache  Art  des  Gebrauches  eines  Productes  der  Tonkunst:  durch
Herausgabe  und  durch  Aufführung  desselben  *).  Das  Gesetz  schützt
hiebei  vor  allem  Anderen  die  Vermögensrechte  des  Tonsetzers  in  Bezug
auf  die  Nutzungen  seines  musicalischen  Erzeugnisses;  es  erkennt  aber
auch  durch  das  unbedingte,  ohne  Rücksicht  auf  einen  etwaigen  pecuniären
Nachtheil  dem  Autor  jedes  Kunstwerkes  gemachte  Zugeständniss,  ausschliesslich -
  mit  seinem  Erzeugnisse  (wie  mit  einem  Eigenthume)  nach
Willkür  zu  verfügen,  ein  nicht  bloss  auf  den  Genuss  von  Vermögensrechten -
  beschränktes  Autorrecht  an.  Gerade  in  der  Musik,  wo
so  viel  auf  die  Aufführung  ankommt,  muss  dem  Componisten  wesentlich
daran  gelegen  sein,  dass  die  Herausgabe  oder  öffentliche  Production  unter
Umständen  erfolge,  die  ihm  einen  Erfolg  verbürgen  können,  und  die  nur
er  selbst,  der  die  Erfordernisse  zur  tadellosen  Execution  seines  Werkes
wie  kein  Anderer  kennt,  zu  beurtheilen  in  der  Lage  ist;
und  zwar
wird  er  dabei  nicht  ausschliesslich  durch  den  Wunsch  nach  pecuniärem
Gewinn,  sondern  gar  oft  durch  die  Sorge  für  die  Erwerbung  oder  Bewährung ¬
  eines  rühmlichen  Künstlernamens  geleitet.  Man  weiss,  wie
lange  Meyerbeer  mit  der  Zulassung  einer  seiner  neuen  Opern  zur
’)  Und  zwar  macht  hiebei  der  Umfang  oder  der  ästhetische  Werth  des
Tonstückes  keinen  Unterschied,  sobald  dieses  nur  überhaupt  die  Merkmale ¬
  eines  Productes  künstlerischer  Thätigkeit  darbietet;  und  es  wird
also  ein  kleines  Lied  oder  ein  einfacher  Walzer  gleichen  Anspruch  auf
den  gesetzlichen  Schutz  gegen  Beeinträchtigung  durch  Nachdruck  oder
re
Aufführung  haben,  als  ein  Oratorium  oder  eine  Symphonie.  Diess  entspricht -
  auch  der  allgemeinen  Idee  des  Rechtes  und  wird  in  allen
positiven  Gesetzgebungen  anerkannt.  —  S.  bei  Renouard  den  Process
des  Componisten  Doche,  der  ein  Heft  kleiner  Lieder  (Musette  du  Vaudeville) ¬
  für  das  „théâtre  du  Vaudeville"  componirt  hatte  und  deren  sich
das  „théâtre  des  Variétés“  bemächtigte.  „L'administration  des  Varièles ¬
  soutient  que  des  airs  de  Vaudeville  sont  des  compositions  tellement ¬
  frivoles,  qu  elles  n'ont  pas  de  propriétaire.  Mr.  Doche  répond
que  si  l'on  fait  à  ses  airs  l'honneur  de  croire  qu'  ils  valent  la  peine
d  être  pris,  on  ne  doit  pas  s'étonner  que  leur  auteur  croie  à  son  tour
qu  ils  valent  la  peine  d'  être  conservés  et  défendus."  Renouard,  II.
S.  181  u.  ff.
            
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