Erecutionsgesetz vom 15. April 1825.
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Ermessen unter Berücksichtigung der vorliegenden Rechnungen und andeter
Dokumente, so wie der übrigen Sachverhältnisse, ein.
Art. 54.
Aufgehoben und ersetzt durch Art. 18 des Ges. vom 13. Mai 1855.
Art. 55.
Das zum Verkauf ausgesetzte Gut wird an dem bestimmten Termin
Jedoch ist dem
in dem Orte der gelegenen Sache zum Aufstreich gebracht.
Ermessen der vollziehenden Stelle überlassen, die Aufstreichshandlung an
dem Wohnorte des Schuldners in dem Fall anzuordnen, wenn das zu verkaufende ¬
Gut in der Nähe gelegen, und wenn zugleich zu erwarten ist, daß
an diesem Orte eine größere Zahl von Kaufsliebhabern sich einfinden werde.
Ein vorläufiger Kaufsabschluß unter Vorbehalt des Aufstreichs ist vor
dem Verkaufstermine zulässig.
Art. 56.
Vor der Versteigerung müssen die der Executionsbehörde unbekannten
Kaufslustigen sich über ihr Vermögen und Prädikat durch Zeugnisse ihrer
Obrigkeit ausweisen.
Bei dem öffentlichen Verkaufe ist so viel als möglich die baare Zahlung ¬
des vollen Kaufpreises zu bedingen.
Kann solches ohne wesentlichen Nachtheil nicht geschehen, so sind für
die allmählige Entrichtung des Angeborgten Fristen, jedoch nicht leicht über
die Dauer von drei Jahren zu bewilligen, die Zieler aber in jedem Falle
verzinslich zu bestimmen.
Bei jedem obrigkeitlichen Verkaufe ist, wenn nicht baare Bezahlung
des Kaufschillings erfolgt, das gesetzlich eingeräumte Unterpfandsrecht auf
der verkauften Sache sofort in das Unterpfandsbuch einzutragen. (Vergl.
Pfandgesetz, Art. 43 ff.)
Auch kann nach Bewandtniß der Umstände und den Verhältnissen des
Käufers weitere Sicherheit durch Bürgen, oder auf andere angemessene
Weise, verlangt werden.
Will sich der Gläubiger bei der Verweisung auf Bezahlung von Fristen
nicht beruhigen, so sind die Zieler auf Kosten des Schuldners zu verwerthen,
und es ist der baare Erlös zur Befriedigung des Gläubigers zu verwenden.
Diese Berechtigung des Gläubigers findet jedoch vor der Hand und bis auf
weitere Verordnung nur dann Statt, wenn der Kaufschilling auf mehr als
drei Jahreszieler vertheilt ist, und nur in Ansehung der über diesen Zeitraum ¬
hinaus sich erstreckenden Zieler.