Volltext : Fecht, H. A.: ¬Das Executions-Verfahren in Württemberg

Erecutionsgesetz  vom  15.  April  1825.
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Ermessen  unter  Berücksichtigung  der  vorliegenden  Rechnungen  und  andeter
Dokumente,  so  wie  der  übrigen  Sachverhältnisse,  ein.
Art.  54.
Aufgehoben  und  ersetzt  durch  Art.  18  des  Ges.  vom  13.  Mai  1855.
Art.  55.
Das  zum  Verkauf  ausgesetzte  Gut  wird  an  dem  bestimmten  Termin
Jedoch  ist  dem
in  dem  Orte  der  gelegenen  Sache  zum  Aufstreich  gebracht.
Ermessen  der  vollziehenden  Stelle  überlassen,  die  Aufstreichshandlung  an
dem  Wohnorte  des  Schuldners  in  dem  Fall  anzuordnen,  wenn  das  zu  verkaufende ¬
  Gut  in  der  Nähe  gelegen,  und  wenn  zugleich  zu  erwarten  ist,  daß
an  diesem  Orte  eine  größere  Zahl  von  Kaufsliebhabern  sich  einfinden  werde.
Ein  vorläufiger  Kaufsabschluß  unter  Vorbehalt  des  Aufstreichs  ist  vor
dem  Verkaufstermine  zulässig.
Art.  56.
Vor  der  Versteigerung  müssen  die  der  Executionsbehörde  unbekannten
Kaufslustigen  sich  über  ihr  Vermögen  und  Prädikat  durch  Zeugnisse  ihrer
Obrigkeit  ausweisen.
Bei  dem  öffentlichen  Verkaufe  ist  so  viel  als  möglich  die  baare  Zahlung ¬
  des  vollen  Kaufpreises  zu  bedingen.
Kann  solches  ohne  wesentlichen  Nachtheil  nicht  geschehen,  so  sind  für
die  allmählige  Entrichtung  des  Angeborgten  Fristen,  jedoch  nicht  leicht  über
die  Dauer  von  drei  Jahren  zu  bewilligen,  die  Zieler  aber  in  jedem  Falle
verzinslich  zu  bestimmen.
Bei  jedem  obrigkeitlichen  Verkaufe  ist,  wenn  nicht  baare  Bezahlung
des  Kaufschillings  erfolgt,  das  gesetzlich  eingeräumte  Unterpfandsrecht  auf
der  verkauften  Sache  sofort  in  das  Unterpfandsbuch  einzutragen.  (Vergl.
Pfandgesetz,  Art.  43  ff.)
Auch  kann  nach  Bewandtniß  der  Umstände  und  den  Verhältnissen  des
Käufers  weitere  Sicherheit  durch  Bürgen,  oder  auf  andere  angemessene
Weise,  verlangt  werden.
Will  sich  der  Gläubiger  bei  der  Verweisung  auf  Bezahlung  von  Fristen
nicht  beruhigen,  so  sind  die  Zieler  auf  Kosten  des  Schuldners  zu  verwerthen,
und  es  ist  der  baare  Erlös  zur  Befriedigung  des  Gläubigers  zu  verwenden.
Diese  Berechtigung  des  Gläubigers  findet  jedoch  vor  der  Hand  und  bis  auf
weitere  Verordnung  nur  dann  Statt,  wenn  der  Kaufschilling  auf  mehr  als
drei  Jahreszieler  vertheilt  ist,  und  nur  in  Ansehung  der  über  diesen  Zeitraum ¬
  hinaus  sich  erstreckenden  Zieler.
            
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