Volltext : ¬Das Gerichtsverfassungsgesetz für das Deutsche Reich (1040)

216  Gerichtsverfassungsgesetz.  Justellungs=  und  Vollstreckungsbeamte.  §.  155,
dürfnisses,  die  Schnelligkeit  und  den  Erfolg  der  Cxekution  in  erhöhtem  Maße  zu
sichern,  als  bei  einer  Leitung  derselben  durch  die  Gerichte  möglich  ist.  Hierbei  mußte
aber,  um  die  erfolgreiche  Durchführbarkeit  des  Instituts  in  allen  Theilen  des  Reiches
zu  sichern,  die  Thätigkeit  der  Gerichtsvollzieher  gegen  das  französische  Muster  vereinfacht ¬
  und  die  causao  cognitio,  welche  den  Gerichtsvollziehern  namentlich  bei  der  Vollstreckung ¬
  obliegt,  in  solcher  Weise  beschränkt  werden,  daß  zur  Besetzung  der  erforderlichen ¬
  Gerichtsvollzieherstellen  das  hinreichende  und  geeignete  Material  überall  in
Deutschland  zu  Gebote  steht.  In  welcher  Art  nun  die  Geschäftsthätigkeit  der  Gerichtsvollzieher ¬
  in  den  Prozeßordnungen  geordnet  ist,  soll  in  Nachstehendem  kurz  dargestellt
werden.
2)  Was  die  Zustellungen  betrifft,  d.  h.  die  Mittheilung  von  Schriftstücken
unter  Beurkundung  der  erfolgten  Mittheilung,  so  bestimmt:
A.  für  die  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  §.  152.  Civilprozeßordnung,
daß  sie  durch  Gerichtsvollzieher  erfolgt.  Derselbe  hat  den  Zustellungsakt  in  Person
(oder  in  den  singulären  Fällen  der  §§  161.  164.  mittelst  Aufgabe  zur  Post)  und
dessen  Beglaubigung  unter  Beobachtung  der  Vorschriften  der  §§.  156.  bis  174.  vorzunehmen. ¬
  Die  Zustellungen  können  aber  nach  §.  176.  auch  durch  die  Post  erfolgen.
In  diesem  Falle  ist  der  Postbote  der  Zustellungsbeamte.  Dem  Gerichtsvollzieher  gebührt ¬
  jedoch  eine  wesentliche  Mitwirkung.  Er  nimmt  den  Auftrag  zur  Vornahme  der
Zustellung  entgegen  und  vermittelt  die  Thätigkeit  der  Post,  indem  er  die  zuzustellende
Ausfertigung  oder  beglaubigte  Abschrift  des  mitzutheilenden  Schriftstücks  in  ein  Couvert ¬
  legt,  das  letztere  mit  der  Adresse  und  einer  Geschäftsnummer  versieht  und  mit
seinem  Dienstsiegel  verschließt  und  sodann  das  Kouvert  mit  seinem  Inhalt  zur  Post
befördert.  Diesen  Hergang  bescheinigt  er  auf  der  zurückbehaltenen  Urschrift  des  mitzutheilenden ¬
  Schriftstücks  oder  auf  einem  mit  derselben  zu  verbindenden  Bogen.  Die
Behändigung  des  auf  die  Post  gegebenen  Kouverts  an  den  Adressaten  geschieht  durch
den  Postboten.  Der  Postbote  fertigt  auch  die  Zustellungsurkunde,  in  welcher  er  aber
nur  bescheinigt,  daß  er  das  näher  zu  beschreibende  verschlossene  Kouvert  nebst  einer
Abschrift  der  Zustellungsurkunde  dem  Adressaten  behändigt  habe.  Durch  diese  Urkunde
in  Verbindung  mit  der  oben  erwähnten  von  dem  Gerichtsvollzieher  auszustellenden
Bescheinigung  wird  die  Behändigung  und  die  Identität  des  zugestellten  Schriftstücks
nachgewiesen  (§§.  177.  178.).
Zustellungen  durch  die  Post  können  auch  ohne  Mitwirkung  des  Gerichtsvollziehers
erfolgen,  in  der  Weise,  daß  die  Thätigkeit,  welche  bei  solchen  Zustellungen  dem  Gerichtsvollzieher ¬
  obliegt,  dem  Gerichtsschreiber  zufällt.  Diese  Mitwirkung  des  Gerichtsschreibers ¬
  an  Stelle  des  Gerichtsvollziehers  ist  nach  §.  179.  in  allen  Fällen  zulässig, ¬
  in  denen  eine  Zustellung  unter  Vermittelung  des  Gerichtsschreibers
gestattet  ist,  nämlich  in  allen  Prozessen,  welche  nicht  Anwaltsprozesse  sind  und  die
Inanspruchnahme  des  Gerichtsschreibers  wird  in  Ermangelung  einer  gegentheiligen  Erklärung ¬
  der  Partei  präsumirt  (§§.  153.  154.  458.).  Aus  der  Bestimmung  des  §.  179.
ergiebt  sich  aber  weiter,  daß  der  Gerichtsschreiber  unmittelbar  die  Post  um  Bewirkung
der  Zustellung  auch  dann  ersuchen  kann,  wenn  es  sich  um  solche  Zustellungen  handelt,
welche  das  Gericht  von  Amtswegen  zu  veranlassen  hat,  denn  in  solchen  Fällen  ist
            
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