216 Gerichtsverfassungsgesetz. Justellungs= und Vollstreckungsbeamte. §. 155,
dürfnisses, die Schnelligkeit und den Erfolg der Cxekution in erhöhtem Maße zu
sichern, als bei einer Leitung derselben durch die Gerichte möglich ist. Hierbei mußte
aber, um die erfolgreiche Durchführbarkeit des Instituts in allen Theilen des Reiches
zu sichern, die Thätigkeit der Gerichtsvollzieher gegen das französische Muster vereinfacht ¬
und die causao cognitio, welche den Gerichtsvollziehern namentlich bei der Vollstreckung ¬
obliegt, in solcher Weise beschränkt werden, daß zur Besetzung der erforderlichen ¬
Gerichtsvollzieherstellen das hinreichende und geeignete Material überall in
Deutschland zu Gebote steht. In welcher Art nun die Geschäftsthätigkeit der Gerichtsvollzieher ¬
in den Prozeßordnungen geordnet ist, soll in Nachstehendem kurz dargestellt
werden.
2) Was die Zustellungen betrifft, d. h. die Mittheilung von Schriftstücken
unter Beurkundung der erfolgten Mittheilung, so bestimmt:
A. für die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten §. 152. Civilprozeßordnung,
daß sie durch Gerichtsvollzieher erfolgt. Derselbe hat den Zustellungsakt in Person
(oder in den singulären Fällen der §§ 161. 164. mittelst Aufgabe zur Post) und
dessen Beglaubigung unter Beobachtung der Vorschriften der §§. 156. bis 174. vorzunehmen. ¬
Die Zustellungen können aber nach §. 176. auch durch die Post erfolgen.
In diesem Falle ist der Postbote der Zustellungsbeamte. Dem Gerichtsvollzieher gebührt ¬
jedoch eine wesentliche Mitwirkung. Er nimmt den Auftrag zur Vornahme der
Zustellung entgegen und vermittelt die Thätigkeit der Post, indem er die zuzustellende
Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des mitzutheilenden Schriftstücks in ein Couvert ¬
legt, das letztere mit der Adresse und einer Geschäftsnummer versieht und mit
seinem Dienstsiegel verschließt und sodann das Kouvert mit seinem Inhalt zur Post
befördert. Diesen Hergang bescheinigt er auf der zurückbehaltenen Urschrift des mitzutheilenden ¬
Schriftstücks oder auf einem mit derselben zu verbindenden Bogen. Die
Behändigung des auf die Post gegebenen Kouverts an den Adressaten geschieht durch
den Postboten. Der Postbote fertigt auch die Zustellungsurkunde, in welcher er aber
nur bescheinigt, daß er das näher zu beschreibende verschlossene Kouvert nebst einer
Abschrift der Zustellungsurkunde dem Adressaten behändigt habe. Durch diese Urkunde
in Verbindung mit der oben erwähnten von dem Gerichtsvollzieher auszustellenden
Bescheinigung wird die Behändigung und die Identität des zugestellten Schriftstücks
nachgewiesen (§§. 177. 178.).
Zustellungen durch die Post können auch ohne Mitwirkung des Gerichtsvollziehers
erfolgen, in der Weise, daß die Thätigkeit, welche bei solchen Zustellungen dem Gerichtsvollzieher ¬
obliegt, dem Gerichtsschreiber zufällt. Diese Mitwirkung des Gerichtsschreibers ¬
an Stelle des Gerichtsvollziehers ist nach §. 179. in allen Fällen zulässig, ¬
in denen eine Zustellung unter Vermittelung des Gerichtsschreibers
gestattet ist, nämlich in allen Prozessen, welche nicht Anwaltsprozesse sind und die
Inanspruchnahme des Gerichtsschreibers wird in Ermangelung einer gegentheiligen Erklärung ¬
der Partei präsumirt (§§. 153. 154. 458.). Aus der Bestimmung des §. 179.
ergiebt sich aber weiter, daß der Gerichtsschreiber unmittelbar die Post um Bewirkung
der Zustellung auch dann ersuchen kann, wenn es sich um solche Zustellungen handelt,
welche das Gericht von Amtswegen zu veranlassen hat, denn in solchen Fällen ist