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Bl. Nr. 21 Bd. V verzeichnetes Gut Schönlinde vom Kur= und
Neumärkischen ritterschaftlichen Kreditinstitut ein Pfandbriefdarlehn
von 60000 Mk. bewilligt worden, welches an Stelle der Abth. III
unter Nr. 2 eingetragenen Post im gleichen Betrage von 20000 Thlr.
zur Eintragung gebracht werden soll. Demzufolge hat der eingetragene ¬
Gläubiger dieser Post, Kaufmann August Güldenreich, seine
Forderung mit den Zinsen vom 1. Januar 1880 dem Kreditinstitute
mittels notarieller Cession vom 8. Januar 1880 abgetreten und deren
Umschreibung bewilligt, und der Gutsbesitzer von Borgen hat unterm
12. Januar 1880 eine notarielle Urkunde nach dem Schema zur
Instruktion der Kur= und Neumärkischen Haupt=Ritterschafts=Direktion
vom 24. Januar 1874 ausgestellt, in welcher er die Eintragung von
60000 Mk. nebst 5 Prozent jährlichen Zinsen und Amortisationszahlung ¬
vom 1. Januar 1880 ab, als eine dem Regulativ vom
15. März 1858 unterworfene Darlehnsforderung des Kur= und Neumärkischen ¬
ritterschaftlichen Kreditinstituts an Stelle der für Güldenreich ¬
eingetragenen Post bewilligt und beantragt hat. Diese Schuldurkunde, ¬
die Cessionsurkunde des Güldenreich und dessen Dokument
über 20000 Thlr. werden vom ritterschaftlichen Kreditinstitute zu
Frankfurt a./O. dem Grundbuchamte zu Soldin mit dem Ersuchen
übersandt:
a. im Grundbuche des Gutes Schönlinde Abth. III Sp. Veränderungen ¬
zu Nr. 2 einzutragen:
(hier folgt der Eintragungsvermerk der Verfügung).
b. ebenda sämmtliche in der Spalte Veränderungen bei dieser
Forderung befindlichen früheren Vermerke zu löschen,
c. das bisherige Hypothekendokument kassirt zu den Akten zu
nehmen,
d. der Schuldurkunde vom 12. Januar 1880 einen Hypothekenbrief ¬
anzuhängen und das Dokument der Direktion des Kreditinstituts ¬
zu übersenden,
e. die Kosten vom Gutseigenthümer zu erfordern.
Verfügung.
1. Einzuschreiben in das Grundbuch des Guts Schönlinde, Bl.
Nr. 21 Bd. V des Grundbuchs der Rittergüter
Abth. III Sp. Veränd. Eintr.:
D
2. —
— (schr.) nebst 4 ¼0 Prozent jährlichen
60000 Mt.
Zinsen und Amortisationszahlung vom 1. Januar 1880 ab,
) Wird nur ein Theil einer Hypothek umgeschrieben, und ist dem Pfandbriefdarlehn ¬
vor dem Rest derselben das Vorzugsrecht eingeräumt, oder geschieht
dies vor einer vor oder gleichstehenden Post, so ist dies mit einzutragen, und
würde, wenn z. B. von den 60 000 Mark ad 1 nur 30 000 Mark abgetreten
wären, der Vermerk lauten:
30000 Mk. (schr.) nebst 2c. (wie im Beisp.) Darlehnsforderung, in
welche diese 30000 Mk. von den unter Nr. 2 eingetragenen 20000 Thlr.
mit dem Vorrecht für Kapital, Jahreszahlungen und Kosten vor dem
Ueberrest für das 2c. (wie im Beisp.).