Inhaltsverzeichnis : Wolff, Paul: Verfügungen in Grundbuchsachen nach der Grundbuch-Ordnung vom 5. Mai 1872

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Bl.  Nr.  21  Bd.  V  verzeichnetes  Gut  Schönlinde  vom  Kur=  und
Neumärkischen  ritterschaftlichen  Kreditinstitut  ein  Pfandbriefdarlehn
von  60000  Mk.  bewilligt  worden,  welches  an  Stelle  der  Abth.  III
unter  Nr.  2  eingetragenen  Post  im  gleichen  Betrage  von  20000  Thlr.
zur  Eintragung  gebracht  werden  soll.  Demzufolge  hat  der  eingetragene ¬
  Gläubiger  dieser  Post,  Kaufmann  August  Güldenreich,  seine
Forderung  mit  den  Zinsen  vom  1.  Januar  1880  dem  Kreditinstitute
mittels  notarieller  Cession  vom  8.  Januar  1880  abgetreten  und  deren
Umschreibung  bewilligt,  und  der  Gutsbesitzer  von  Borgen  hat  unterm
12.  Januar  1880  eine  notarielle  Urkunde  nach  dem  Schema  zur
Instruktion  der  Kur=  und  Neumärkischen  Haupt=Ritterschafts=Direktion
vom  24.  Januar  1874  ausgestellt,  in  welcher  er  die  Eintragung  von
60000  Mk.  nebst  5  Prozent  jährlichen  Zinsen  und  Amortisationszahlung ¬
  vom  1.  Januar  1880  ab,  als  eine  dem  Regulativ  vom
15.  März  1858  unterworfene  Darlehnsforderung  des  Kur=  und  Neumärkischen ¬
  ritterschaftlichen  Kreditinstituts  an  Stelle  der  für  Güldenreich ¬
  eingetragenen  Post  bewilligt  und  beantragt  hat.  Diese  Schuldurkunde, ¬
  die  Cessionsurkunde  des  Güldenreich  und  dessen  Dokument
über  20000  Thlr.  werden  vom  ritterschaftlichen  Kreditinstitute  zu
Frankfurt  a./O.  dem  Grundbuchamte  zu  Soldin  mit  dem  Ersuchen
übersandt:
a.  im  Grundbuche  des  Gutes  Schönlinde  Abth.  III  Sp.  Veränderungen ¬
  zu  Nr.  2  einzutragen:
(hier  folgt  der  Eintragungsvermerk  der  Verfügung).
b.  ebenda  sämmtliche  in  der  Spalte  Veränderungen  bei  dieser
Forderung  befindlichen  früheren  Vermerke  zu  löschen,
c.  das  bisherige  Hypothekendokument  kassirt  zu  den  Akten  zu
nehmen,
d.  der  Schuldurkunde  vom  12.  Januar  1880  einen  Hypothekenbrief ¬
  anzuhängen  und  das  Dokument  der  Direktion  des  Kreditinstituts ¬
  zu  übersenden,
e.  die  Kosten  vom  Gutseigenthümer  zu  erfordern.
Verfügung.
1.  Einzuschreiben  in  das  Grundbuch  des  Guts  Schönlinde,  Bl.
Nr.  21  Bd.  V  des  Grundbuchs  der  Rittergüter
Abth.  III  Sp.  Veränd.  Eintr.:
D
2.  —
—  (schr.)  nebst  4  ¼0  Prozent  jährlichen
60000  Mt.
Zinsen  und  Amortisationszahlung  vom  1.  Januar  1880  ab,
)  Wird  nur  ein  Theil  einer  Hypothek  umgeschrieben,  und  ist  dem  Pfandbriefdarlehn ¬
  vor  dem  Rest  derselben  das  Vorzugsrecht  eingeräumt,  oder  geschieht
dies  vor  einer  vor  oder  gleichstehenden  Post,  so  ist  dies  mit  einzutragen,  und
würde,  wenn  z.  B.  von  den  60  000  Mark  ad  1  nur  30  000  Mark  abgetreten
wären,  der  Vermerk  lauten:
30000  Mk.  (schr.)  nebst  2c.  (wie  im  Beisp.)  Darlehnsforderung,  in
welche  diese  30000  Mk.  von  den  unter  Nr.  2  eingetragenen  20000  Thlr.
mit  dem  Vorrecht  für  Kapital,  Jahreszahlungen  und  Kosten  vor  dem
Ueberrest  für  das  2c.  (wie  im  Beisp.).
            
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