Volltext : Pelargus, R.: ¬Das Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich

Vorwort.
IV
verhehlt  sich  nicht,  daß  sein  Buch  nicht  von  Mängeln  frei  ist.  Wohl
stieg  in  ihm  sogar  je  und  je  der  Gedanke  an  ein  Fallenlassen  der
ganzen  Arbeit  auf;  er  hat  ihn  aber,  auf  die  Gefahr  einer  abfälligen
Beurteilung  hin,  wieder  niedergekämpft  in  dem  lebhaften  Wunsche,
zur  Überleitung  der  künftigen  Rechtsordnung  in  das  Leben  einen
kleinen  Anteil  beizutragen,  und  mit  der  selbstlosen  Erwägung,  daß
nach  Lage  der  Sache  auch  eine  unvollkommene  Leistung  fördernd
oder  doch  anregend  zu  wirken  vermag.
Stuttgart,  im  März  1899.
Der  Verfasser.
Berichtigungen:
Seite  5  §  5  II  Linie  3  „;  ebenso"  statt  „,  vor  allem."
„  36  §  29  11  Linie  5
„für  die  Nachlaßverbindlichkeiten"  statt  „dem  Bedachten ¬
  gegenüber".
„  60  §  47  IV  a.  Ende  „(§§  51  II.  80  III.  87  I.  88  l.  II.  104  II  u.  s.  w.)'
„  94  §  78  1  Linie  1  „Vermächtnis“"  statt  „Vermächtnis"  und  als  Fußnote:
„§  78.  *)  1939."
„  112  §  92  11I  Abs.  3  „voraus122“  statt  „voraus“  und  in  den  Fußnoten
2)  K.-O.  §  9.  122)"  statt  „12)."
„  187  §  145  1  1  und  2  je  zweitletzte  Linie  „elterlicher“  statt  „väterlicher.“
„  191  §  149  1  Linie  3  „Geschäftsfähigkeit"  statt  „Handlungsfähigkeit."
(Zu  vergl.  „Druckfehler“  Seite  355.)
.  .    .  .
            
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